Arbeitsplatzgrenzwert
Expositionsmessung [Stand: 01.03.20]
Vorschriften
Vorgeschriebene Expositionsmessung
Pflicht zur Expositionsmessung:
Alle Stoffe mit Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) sind Gefahrstoffe (§ 2 (1) 5. GefStoffV) und unterliegen damit der GefStoffV (Lösungsmittel wie Isopropanol, Ethanol, etc., Silbernitrat, Zinkoxid, u.v.a.).
Zu den Grundpflichten nach § 6 und § 7 GefStoffV zählt u.a. der experimentelle Nachweis, dass die AGW eingehalten wurden:
• Expositionsmessung von AGW-Substanzen (§ 7 (8) Satz 2 GefStoffV) und 1A/1B-CMR-Substanzen (z.B. Metronidazol, Chloramphenicol, Triamcinolon) (§ 10 (3) 1. GefStoffV), unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten (§ 6 (8) Satz 1)
∟ Die zulässigen Messverfahren sind in TRGS 402 (bzw. Tabellarische Übersicht) definiert
• Experimenteller Nachweis, dass die AGW eingehalten werden (§ 6 (8) 6. GefStoffV)
• Die Messergebnisse sind den Beschäftigten zugänglich zu machen (§ 7 (8) Satz 4 GefStoffV)
• Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Grenzwerte sind festzulegen (§ 6 (8) 4. GefStoffV)
∟ Laminar-Flow bei 1A/1B-CMR-Substanzen (z.B. Metronidazol, Chloramphenicol, Triamcinolon) erforderlich (Stand der Technik, § 10 (1) Satz 3 GefStoffV)
• Ma0nahmen bei Überschreiten der Grenzwerte sind festzulegen (§ 6 (8) 4. a) GefStoffV)
• Weitere Vorschriften für 1A/1B-CMR-Substanzen (§ 10 GefStoffV)
• Weitere Vorschriften für Substanzen mit Brandgefahr (Isopropanol, Ethanol) (§ 11 GefStoffV)
• Der Gefahrstoffbeauftragte muss entsprechend qualifiziert sein. Es erfolgt eine Haftungsübertragung auf den Gefahrstoffbeauftragten. Die Ernennnung des Gefahrstoffbeauftragten ist unwirksam bei fehlender Qualifikation.
TRGS 900:
TRGS 900: Arbeitsplatzgrenzwerte
∟ S. 3 ff.: Überwachung von Arbeitsplatzgrenzwerten
Zulässige Messmethoden
TRGS 402 Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition
∟Bewertung von Verfahren zur messtechnischen Ermittlung von Gefahrstoffen in der Luft am Arbeitsplatz (Tabellarische Übersicht zu TRGS 402)
Gefahrenstufen
Der Begriff Gefahrenstufe kommt in der GefStoffV nicht vor und dient hier zur systematischen Vereinfachung. In der Gefahrstoffverordnung alte Fassung waren "Schutzstufen" definiert.
Die Grundpflichten gem. § 6 und § 7 GefStoffV sind in jedem Fall einzuhalten.
Gefahrenstufe 1: Gefahrstoffe ohne CMR-, Dermale- oder Inhalative-Gefährdungen. Es sind die Schutzmaßnahmen gemäß § 8 GefStoffV zu beachten.
Gefahrenstufe 2: Gefahrstoffe mit dermalen oder inhalativen Gefährdungen. Es sind die Schutzmaßnahmen gemäß § 8 und § 9 GefStoffV zu beachten.
Gefahrenstufe 3: 1A/1B-CMR-Gefährdungen. Es sind die Schutzmaßnahmen gemäß § 8, § 9 und § 10 GefStoffV zu beachten.
Ausnahme 1 von der Pflicht zur Expositionsmessung: Geringe Gefährdung
Bei geringer Gefährdung gem. § 6 (11) GefStoffV liegt Gefahrenstufe 1 vor. Das Kriterium "geringe Stoffmenge" reicht zur Einstufung alleine nicht aus.
Tätigkeiten
- in geschlossenen Räumen ohne Fenster
- CMR-Substanzen
- Substanzen mit Arbeitsplatzgrenzwert oder
- mit Brandgefahr
schließen eine Einstufung in Gefahrenstufe 1 aus:
§ 6 (11) GefStoffV: »Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung [...] auf Grund
1. der dem Gefahrstoff zugeordneten Gefährlichkeitsmerkmale,
2. einer geringen verwendeten Stoffmenge,
3. einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition und
4. der Arbeitsbedingungen
eine nur geringe Gefährdung [...] reichen die nach § 8 zu ergreifenden Maßnahmen [...] aus.« [entspr. Gefahrenstufe 1]
Verwendete Stoffmenge: Gering. Weinmann/ Thomas/ Klein: »Ist zum Beispiel das Kriterium "geringe verwendete Stoffmenge" erfüllt, so ist dies allein nicht ausreichend, um zu dem Ergebnis "geringe Gefährdung" zu gelangen.«
Höhe und Dauer der Exposition: Kann als gering eingestuft werden. wenn Ermittlungsergebnisse belegen, »dass der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten wird oder - bei Stoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert - die ergriffenen technischen Schutzmaßnahmen wirksam sind.« (§ 6 (8) 6. GefStoffV)
Nöthlichs: »Ergibt sich aus der Beurteilung [...], dass Brand- und Explosionsgefahren vorliegen, sind die Schutzmaßnahmen nach [§ 11 GefStoffV] immer anzuwenden. In diesem Fall kann eine geringfügige Gefährdung nicht unterstellt werden.«
Arbeitsbedingungen: Abschnitt 6.2 Abs 3 TRGS 400: »Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in engen Räumen und Behältern sind grundsätzlich keine Tätigkeiten mit geringer Gefährdung.«
• Definition der Berufsgenossenschaften: Enge Räume sind Räume < 100 m3 Luftvolumen (z.B. 10m × 4m × 2,5 m ) ohne natürlichen Luftabzug.
• Arbeitsplätze ohne Fenster < 40 m2: Keine geringe Gefährdung.
BAK zur GefStoffV aF: »Für die Rezeptur kann davon ausgegangen werden, dass Tätigkeiten mit ätzenden Substanzen mindestens unter die Schutzstufe 2 fallen.« (Bundesapothekerkammer: Handlungshilfen der Bundesapothekerkammer - Umsetzung der Gefahrstoffverordnung in Apotheken. - Berlin : 2007, S. 10)
BAK zur GefStoffV aF: »Für die Rezeptur kann davon ausgegangen werden, dass Tätigkeiten mit reizenden und gesundheitsschädlichen Substanzen mindestens unter die Schutzstufe 2 fallen.«
Ausnahme 2 von der Pflicht zur Expositionsmessung: Alternativmethoden
Geeignete Alternativmethoden sind zulässig (§ 7 (8) Satz 2 GefStoffV).
Teilweise publizierte Alternativmethoden sind nicht geeignet.
Erforderlich wären Ermittlungsergebnisse, die belegen, dass der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten wird oder - bei Stoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert - die ergriffenen technischen Schutzmaßnahmen wirksam sind.
Arbeiten unter einem "gut funktionierendem Abzug" ist zum einen nicht Stand der Technik, zum anderen müssen Messergebnisse die Sicherstellung der Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte sicherstellen.
Ausnahme 3 von der Pflicht zur Expositionsmessung: Ausnahmegenehmigungen
Für Apotheken gilt die Gefahrstoffvordnung vollumfänglich, solange keine Sonderregeln für Apotheken durch den Ausschuss für Gefahrstoffe gem. § 20 Abs 3 GefStoffV festgelegt worden sind i.V.m. § 6 (8) 5. GefStoffV bzw. für CMR-Substanzen nach § 10 (2) 1. GefStoffV.
§ 20 (3) GefStoffV: Ausschuss für Gefahrstoffe: »Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es: 1. dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene entsprechende Regeln aufzustellen und zu sonstigen gesicherten Erkenntnissen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, zu gelangen, 2. Regeln aufzustellen und zu Erkenntnissen zu gelangen, wie die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt werden können.«
Gem. ApBetrO ist weder eine nach allen Seiten geschlossene Rezeptur vorgeschrieben noch eine Laminar-Flowbox.
Gefahrstoffbeauftragter
Fachkundiger: 1) Betriebsarzt, 2) Fachkraft für Arbeitssicherheit, 3) Beauftragter gem. § 9 OWiG, falls fachkundig gem. § 2 (12) GefStoffV.
Zur Erlangung der Fachkunde wird der alleinige Besuch der Seminare der Apothekerkammern laut Durchführungsbestimmungen der Länder anscheinend als nicht ausreichend anerkannt.
BAK: »Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Der Apothekenleiter kann einen approbierten Mitarbeiter mit der Gefährdungsbeurteilung beauftragen, wenn dieser mit der zu beurteilenden Tätigkeit ausreichend vertraut ist« (BAK 28.11.16: Empfehlungen der Bundesapothekerkammer zu Arbeitsschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen)
Haftungsübertragung: Der Gefahrstoffbeauftragte ist persönlich für die ordnungsgemäße Gefährdungsbeurteilung und Durchführung verantwortlich, haftet für Versäumnisse und wird von den Aufsichtsbehörden bei Verstößen/ Unfällen zur Verantwortung gezogen (BAK 28.11.16: Empfehlungen der Bundesapothekerkammer zu Arbeitsschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen)
Die Pflichtenübertragung muss schriftlich erfolgen und ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Erfüllung der Pflichten in eigener Verantwortung erfolgt. Der Beauftragte muss über die rechtlichen Konsequenzen ausreichend aufgeklärt worden sein und mit der Haftungsübertragung schriftlich einverstanden sein, indem die Pflichtenübertragung von Arbeitgeber und vom Beauftragen zu unterschreiben ist (BAK 28.11.16: Empfehlungen der Bundesapothekerkammer zu Arbeitsschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen).
Laut BAK ist zudem auf jeder Gefährdungsbeurteilung, die vom Gefahrstoffbeauftragten vorgenommen wurde, zu vermerken: »Gefährdungsbeurteilung durchgeführt vom Beauftragten [Name] (fachkundige Person nach § 7 Abs. 7 GefStoffV). Am [Datum] wurde eine Pflichtübertragung gem. § 9 Abs. 2 OWiG auf die beauftragte Person vorgenommen. Sie handelt eigenverantwortlich und wurde über die rechtlichen Konsequenzen dieser Übertragung (persönliche Haftung) informiert.« (BAK 28.11.16: Empfehlungen der Bundesapothekerkammer zu Arbeitsschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen).
Laminar-Flow
Die Exposition ist nach dem Stand der Technik so weit wie möglich zu verringern (§ 10 (1) Satz 3 GefStoffV).
Laborabzug: Das Arbeiten unter dem Laborabzug erfüllt diese Anforderung nicht, da das Austreten Stoffen in die Raumluft durch einen Laborabzug nicht verhindert wird. Laborabzüge können sogar gegenteilig wirken, z.B. durch Auslösen von Staubverwirbelungen. Die BAK verlangt dementsprechend z.B. bei der Kapselherstellung von CMR-Substanzen, dass der Abzug ausgeschaltet ist, solange Pulver verwirbeln kann (BAK 2007, S. 46).
Der Stand der Technik »bezeichnet einen Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der nach herrschender Auffassung führender Fachleute die Erreichung des gesetzlich vorgeschriebenen Ziels als gesichert erscheinen lässt« (Weinmann/ Thomas/ Klein, Lfg. 3/2007, A.1.1, S. 5-6, Erläuterung zu § 9 Abs 2).
Stand der Technik wäre Laminar Flow.
Die frühere BAK-Anweisung »unter dem Laborabzug arbeiten. Frontscheibe so weit wie möglich geschlossen halten« (BAK 2007, S. 18) ist mittlerweile gestrichen.
Selbst das Arbeiten unter dem Laborabzug (einwiegen, Topitec) ist nicht praktikabel. Eine theoretisch praktikable Lösung ist nicht beschrieben.
§ 7 (1) Satz 9 GefStoffV: Der Apothekenleiter »darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem [...] die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden.«
Arbeiten ab Gefahrenstufe 3 ohne Absaugvorrichtung sind untersagt, selbst wenn sich der Arbeitnehmer durch eine FFP2-Maske schützt.
Arbeiten ab Gefahrenstufe 3 in offenen Rezepturen sind untersagt, da neben dem Herstellenden auch Mitarbeiter und Kundschaft gefährdet werden.
1A/1B-CMR-Substanzen: Weitere Vorschriften
Expositionsmessung zwingend: 30 J. Aufbewahrungsfrist, bei Schließung Übergabe an BG
Expositionsverbot für Schwangere/ Frauen im gebärfähigem Alter, falls eine Schwangerschaft nicht sicher ausgeschlossen ist (Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz).
Das Expositionsverbot für Schwangere gilt nicht nur für die herstellende Person, sondern auch für weitere Mitarbeiterinnen und Kundinnen.
Geschlossene Rezeptur: Zutritt nur für Befugte möglich, Kennzeichnung mit Warnschildern.
Dokumentation der Expositionsmessung gem. § 18 GefStoffV.
Dokumentation der Schutzausrüstung gem. § 18 GefStoffV
Dokumentation der Schutzmaßnahmen gem. § 18 GefStoffV
Dokumentation der Substitutionsprüfung gem. § 18 GefStoffV
Keine Berufsanfänger
Rotation
Arbeiten nur unter Laminar-Flow
Bsp. für Rezeptur-Substanzen mit AGW
Quelle 1: Vollständige Liste AGW Substanzen (pdf S. 17 ff.)
Quelle 2: Sicherheitsdatenblätter
AGW sind in mg/m³ (mg/cbm) oder in ml/m³ (ml/cbm) = ppm (parts per million) angegeben
Allgemeiner Staubgrenzwert: AGW 1,5 mg/m³ (TRGS 900)
Acetanhydrid: 21 mg/m³
Aceton: 1200 mg/m³
Acetonitril: 34 mg/m³
Ameisensäure: 9,5 mg/m³
Ammoniak: 14 mg/m³
Bariumchlorid: 0,5 mg/m³
Bariumhydroxid: 0,5 mg/m³
Bentonit: AGW Quarz
Benzin: 1000 mg/m³
Benzo[a]pyren: 0,002 mg/m³
∟ Steinkohlenteer-Lösung
∟ Steinkohlenteer-Spiritus
Benzylalkohol: 960 mg/m³
Bornan-2-on: 13 mg/m³
∟ Korianderöl
Calciumoxid: 5 mg/m³
Campher: 13 mg/m³
∟ Campherspiritus: AGW Ethanol + AGW Campher
Chloroform: 10 mg/m³
Collodium: AGW Ether + AGW Ethanol
Contramarum Flüssigaroma: AGW Ethanol + AGW Propandiol + AGW Benzylalkohol
Cyclohexan: 700 mg/m³
Diethylamin: 15 mg/m³
Essigsäure: 25 mg/m³
∟ Perchlorsäurelösung
Ethanol: 960 mg/m³
∟ Arnikatinktur
∟ Baldrianfluidextrakt
∟ Baldriantinktur
∟ Campherspiritus: AGW Ethanol + AGW Campher
∟ Collodium: AGW Ethanol + AGW Ether
∟ Contramarum Flüssigaroma
∟ Steinkohlenteer-Lösung: AGW Ethanol + AGW Benzo[a]pyren
∟ Steinkohlenteer-Spiritus: AGW Ethanol + AGW Benzo[a]pyren
Ether: 1200 mg/m³
∟ Collodium: AGW Ether + AGW Ethanol
Ethylenglycol: 25 mg/m³
Ethylmethylketon: 600 mg/m³
Fichtennadelöl: AGW Limonen
Formaldehyd: 270 mg/m³
Heptan:2100 mg/m³
Hexan: 180 mg/m³
Isobutylmethylketon: 83 mg/m³
Korianderöl: AGW Bornanon
Limonen: 28 mg/m³
∟ Fichtennadelöl
Macrogol: 1000 mg/m³
Mangan(II)-sulfat: 0,5 mg/m³
Methanol: 270 mg/m³
Nitrobenzol: 1 mg/m³
Perchlorsäurelösung: AGW Essigsäure
Petrolether: 180 mg/m³
Phosphor(V)-oxid: 1 mg/m³
Phosphorsäure: 1 mg/m³
Pikrinsäure: 0,1 mg/m³
2-Propanol (Isopropanol): 500 mg/m³
Pyridin: 15 mg/m³
Quarz
• 0,15 mg/m³ Quarz (als Feinstaub, Alveolengängiger Anteil)
• 4 mg/m³ Quarzhaltiger Feinstaub (einatembarer Anteil)
∟ Bentonit
∟ Ton, Weißer
Resorcin: 45 mg/m³
Silbernitrat: 0,01 mg/m³
Softisan: 1000 mg/m³
Steinkohlenteer-Lösung: AGW Ethanol + AGW Benzo[a]pyren
Steinkohlenteer-Spiritus: AGW Ethanol + AGW Benzo[a]pyren
Titandioxid: 10 mg/m³
Toluol: 190 mg/m³
Ton, Weißer: AGW Quarz
Xylol: 440 mg/m³
Zinkoxid: 5 mg/m³
Desinfektionsmittel - Rechtsstatus
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