Bundeswehr[Stand: 07.01.20]

Bundeswehr = Sonstiger Kostenträger

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BWV Ost (Wehrbereich Ost):
  • Wehrbereich-Nr: 0095209, 0079868, 0001868, 0061868, 0071868, 0072868, 0078868, 0080868, 0081868, 0095868, 3600444
  • 15344 Strausberg, Prötzeler Chaussee
  • 03341/580
    BWV Ost (Musterung):
  • Wehrbereich-Nr: 0079869, 0072869, 0078869
  • 15344 Strausberg, Prötzeler Chaussee
  • 03341/580
    BWV West (Wehrbereich West):
  • Wehrbereich-Nr: 0024868, 0045868, 0009868
  • Wilhelm-Raabe-Str. 46, 40470 Düsseldorf
    BWV West (Musterung):
  • Wehrbereich-Nr: 0024869
  • Wilhelm-Raabe-Str. 46, 40470 Düsseldorf

    Retaxrisiken

  • Retaxrisiko: Belieferung von Rezepten, die älter als ZWEI Monate sind.
  • KEIN Retaxrisiko, aber Regressriko des Arztes: Kassenrezepte ohne den Vermerk "Notfall" [Notfall = Kein Truppenarzt rechtzeitig erreichbar (§ 30 BwHFV)].
  • KEIN Retaxrisiko: Personenkennziffer und/ oder Truppenteil fehlt.

    Verträge

  • CAVE: Es existieren jeden Menge Normenkollisionen zur AMVV und AMPreisV, hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass der BW-ALV von 1996 stammt und nie aktualisiert wurde.
  • Der RahmenV 2019 gilt NICHT nicht für Rezepte zu Lasten der Bundeswehr.
  • Die Vorschriften des SGB V, wie z.B. Substitutionsmöglichkeiten, Negativlisten, gelten nicht für Rezepte zu Lasten der Bundeswehr.
  • Bundeswehr-Liefervertrag (Bw-LV): Arzneilieferungsvertrag mit der Bundeswehr (01.07.1996 zwischen DAV und BW)
  • Bundeswehr-Verschreibungs-Verordnung (Bw-VV): Vertrag über die ärztliche Versorgung von Soldaten der Bundeswehr (14.08.2017 zwischen KBV und BW)
    § 5 Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln sowie Heilmittelnund Hilfsmitteln für Soldaten
  • Bundeswehr-Heilfürsorge-Verordnung (BwHFV): Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung - BwHFV)
    • § 15 BwHFV: Arzneimittel und Medizinprodukte

    Welche Apotheken dürfen beliefern?


    Bundeswehr-Rezepte (Sanitätsvordruck 0492):
  • Apotheken, die dem Bundeswehr-Liefervertrag beigetrreten sind.
  • Alle Apotheken dürfen IN NOTFÄLLEN trotzdem beliefern (§ 2 (3) Satz 2 Bw-ALV).
    Kassenrezepte zu Lasten der Bundeswehr:
  • Apotheken, die dem Bundeswehr-Liefervertrag beigetrreten sind.
  • Alle Apotheken dürfen IN NOTFÄLLEN trotzdem beliefern (§ 2 (3) Satz 2 Bw-ALV).
  • Da Kassenrezepte zu Lasten der Bundeswehr mit "Notfall" gekennzeichnet sein müssen (§ 5 (3) Satz 2 Bw-VV), dürfen de facto alle Apotheken beliefern.

    Wie lange ist ein Bundeswehr-Rezept gültig?


    Kassenrezept zu Lasten der Bundeswehr:
  • 2 Monate abgabe- und erstattungsfähig (§ 3 (12) Satz 1 Bw-ALV).
  • Außer, es ist eine andere Gültigkeitsdauer auf dem Rezept vermerkt (§ 3 (12) Satz 1 Bw-ALV).
  • Kassenrezepte sind mit dem Vermerk "Notfall" zu vesehen (§ 5 (3) Satz 2 Bw-VV) - trotzdem gilt die 2-Monatsfrist.
    Bundeswehr-Rezept (Sanitätsvordruck 0492):
  • 2 Monate abgabe- und erstattungsfähig (§ 3 (12) Satz 1 Bw-ALV).
  • Außer, es ist eine andere Gültigkeitsdauer auf dem Rezept vermerkt (§ 3 (12) Satz 1 Bw-ALV).
    Normenkollision mit AMVV
  • Nach AMVV sind Rezepte 3 Monate abgabefähig, außer, es ist eine andere Gültigkeitsdauer auf dem Rezept vermerkt. Für Apotheken/ BW besteht keine Ermächtigung, Vorgaben der AMVV außer Kraft zu setzen. Damit ist eine 3monatige Belieferung erlaubt, unabhängig von der 2monatigen Erstattungsfähigkeit.
  • Ebenso gilt die verkürzte Gültigkeitsdauer für BtM-, T-, Isotretinoin-Rezepte
  • Entlassrezepte gelten dagegen 2 Monate (die verkürzte Erstattungsfähigkeit gilt nur für gesetzliche Krankenkassen).

    Formvorgaben

    Kassenrezept-Formvorgaben

  • Vermerk "Notfall" (§ 5 (3) Satz 2 Bw-VV). Fehlt der Vermerk "Notfall" darf die Apotheke trotzdem beliefern (§ 4 (3) Satz 3 BW-ALV), für den Arzt besteht aber Regressrisiko (§ 5 (3) Satz 3 Bw-VV). [Notfall = Kein Truppenarzt rechtzeitig erreichbar (§ 30 BwHFV)]
  • Kostenträger: "Bundeswehr" (§ 3 (3) Satz 1 BW-ALV) - Darf vom Apotheker geheilt werden (§ 3 (4) Satz 1 BW-ALV) mit Abzeichnung durch Apotheker (nicht PTA) (§ 3 (4) Satz 2 BW-ALV).
  • Name, Vorname (§ 3 (3) Satz 2 BW-ALV) - Darf vom Apotheker geheilt werden (§ 3 (4) Satz 1 BW-ALV) mit Abzeichnung durch Apotheker (nicht PTA) (§ 3 (4) Satz 2 BW-ALV).
  • Geburtsdatum (§ 3 (3) Satz 2 BW-ALV) - Darf vom Apotheker geheilt werden (§ 3 (4) Satz 1 BW-ALV) mit Abzeichnung durch Apotheker (nicht PTA) (§ 3 (4) Satz 2 BW-ALV).
  • Truppenteil (§ 3 (3) Satz 2 BW-ALV) - Darf fehlen (§ 3 (4) Satz 5 BW-ALV) und darf vom Apotheker geheilt werden (§ 3 (4) Satz 1 BW-ALV) mit Abzeichnung durch Apotheker (nicht PTA) (§ 3 (4) Satz 2 BW-ALV).
  • Personenkennziffer (§ 5 (3) Satz 2 Bw-VV) - Darf fehlen (§ 3 (3) Satz 2 BW-ALV)
  • Dienstgrad (§ 5 (3) Satz 2 Bw-VV) - Darf fehlen (§ 3 (3) Satz 2 BW-ALV)
  • Standort (§ 5 (3) Satz 2 Bw-VV) - Darf fehlen (§ 3 (3) Satz 2 BW-ALV)
  • Arztunterschrift (§ 3 (3) Satz 1 BW-ALV)
    Normenkollission:
  • Nach AMVV sind weitere Angaben auf Rezepten Pflicht, nach BW-ALV dagegen nicht. Für Apotheken/ Bw besteht keine Ermächtigung, Vorgaben der AMVV außer Kraft zu setzen. Damit gelten die Vorschriften der AMVV (höherrangiges Recht). Damit sind alle Formvorgaben der AMVV erforderlich.
  • Erforderlich: Alle Formvorgaben der AMVV:
    • Ausstellungsdatum
    • Vor- und Nachname des Arztes
    • Berufsbezeichnung des Arztes
    • Telefonnummer
    • Bei i.V.-Ärzten: Klarname des i.V.-Arztes (Vor- und Nachname), Berufsbezeichnung des i.V.-Arztes.
  • Fehlen darf: Krankenkassen-Nummer, Versichertennummer, Arztnummer (Keine Vorgaben der AMVV)

    Bundeswehrrezept-Formvorgaben


    Name, Vorname (§ 3 (2) c) BW-ALV)
    Geburtsdatum (AMVV)
    Personenkennziffer (§ 3 (2) c) BW-ALV) - Darf vom Apotheker geheilt werden (§ 3 (4) Satz 1 BW-ALV) mit Abzeichnung durch Apotheker (nicht PTA) (§ 3 (4) Satz 2 BW-ALV).
    Ausstellungsdatum (§ 3 (2) b) BW-ALV)
    • Stempel der Sanitätseinrichtung (§ 3 (2) a) BW-ALV) - Darf fehlen
    Arztunterschrift (§ 3 (2) d) BW-ALV)
    Normenkollission:
  • Nach AMVV sind weitere Angaben auf Rezepten Pflicht, nach BW-ALV dagegen nicht. Für Apotheken/ Bw besteht keine Ermächtigung, Vorgaben der AMVV außer Kraft zu setzen. Damit gelten die Vorschriften der AMVV (höherrangiges Recht). Damit sind alle Formvorgaben der AMVV erforderlich.
  • Erforderlich: Alle Formvorgaben der AMVV:
    • Vor- und Nachname des Arztes
    • Berufsbezeichnung des Arztes
    • Telefonnummer
    • Bei i.V.-Ärzten: Klarname des i.V.-Arztes (Vor- und Nachname), Berufsbezeichnung des i.V.-Arztes.
  • Fehlen darf: Krankenkassen-Nummer, Versichertennummer, Arztnummer (Keine Vorgaben der AMVV)

    BtM-Rezept-Formvorgaben

  • Alle Pflichtangaben gemäß BtMVV zusätzlich Pflichtangaben für Rezepte zu Lasten der Bundeswehr.

    T-Rezepte

  • Alle Pflichtangaben für T-Rezepte gelten.

    Entlass-Rezepte

  • Die Sonderformvorgaben für Entlassrezepte gelten nur für gesetzliche Krankenkassen und sind für Rezepte zu Lasten der Bundeswehr irrelevant.

    Was darf beliefert werden?

  • Beliefert werden können:
    • Bundeswehr-Rezepte (Sanitätsvordruck 0492)
    • Bundeswehr-Zahnarzt-Rezepte (Sanitätsvordruck 0492)
    • Kassenrezpte (Arzt-/ Zahnarzt) mit Kostenträger Bundeswehr mit Vermerk "Notfall"
    • Kassenrezpte (Arzt-/ Zahnarzt) mit Kostenträger Bundeswehr ohne Vermerk "Notfall" (§ 4 (3) Satz 3 BW-ALV) - Aber Regeressrisiko für den Arzt/ Zahnarzt
    • CAVE: Privatrezepte sind zum selber zahlen
  • Erstattungsfähig:
    • Rx (§ 16 (1) BwHFV i.V.m. § 5 (1) Satz 1 Bw-VV)
    • Lifestyle-Medikamente (HAV-Vortrag S. 18)
    • Arzneimittel der Negativliste (HAV-Vortrag S. 18)
    • OTC (§ 16 (1) BwHFV) - auch OTC, die nicht auf der OTC-Ausnahmeliste stehen (Apotheke adhoc, 21.08.18: Sonderfall Bundeswehr/ N.N.)
    • Künstliche Befruchtung, aber 50 % Eigenanteil (§ 29 Satz 1 BwHFV)
    • BtM
    • Medizinprodukte (§ 16 (1) BwHFV) - AUCH nicht-apothekenpflichtige Medizinprodukte (DAZ online, 09.08.18: Retax-Quickie: Rosa Rezepte zulasten der Bundeswehr – was ist zu beachten?/ Julia Borsch, Apothekerin)
    • Verbandmaterialien
    • Hilfsmittel - NUR AUF BW-Rezeot (§ 16 (2) 1. BwHFV) i.V.m., AUCH Hilfsmittel der Negativliste
    • Nichtarzneimittel (HAV-Vortrag S. 18), AUßER Nahrungsergänzungsmittel, Lebensmittel, Stärkungsmittel, Kosmetika
    • Mittel zur Körperpflege (Apotheke adhoc, 21.08.18: Sonderfall Bundeswehr/ N.N.), AUßER Kosmetik (§ 15 (2) 3. BwHFV).
  • NICHT Erstattungsfähig:
    Hilfsmittel - AUF KASSENREZEPT
    Nahrungsergänzungsmittel (§ 15 (2) 1. BwHFV)
    Stärkungsmittel (§ 15 (2) 1. BwHFV)
    Kosmetik (§ 15 (2) 3. BwHFV)
    Lebensmittel (§ 15 (2) 2. BwHFV)
  • Hinweis:
    • § 1 Bw-ALV bezieht sich auf § 25 ApBetrO. § 25 ApBetrO wurde am 12.06.2012 durch § 1a ApBetrO ersetzt (Apotheke heute, 13.02.18: Arzneilieferungsvertrag der Bundeswehr/ Anja Hapka, Apothekerin).

    Abgabe-Regeln

  • Der RahmenV 2019 gilt NICHT für Rezepte zu Lasten der Bundeswehr.

    "1/1 OP"-Sonderfall

  • Verordnung von "1/1 OP":
    • Abgabe der ZWEITkleinsten Packung (§ 3 (8) Satz 1 Bw-ALV).
    • Abgabe von ZWEI Packungen, wenn nur 1 Packungsgöße im Handel.
    • Abgabe von ZWEI Packungen, wenn nächst größere Packung 5 x so groß wie kleinere.

    Austausch/ Substitution

  • Das SGB V gilt nicht für Rezepte zu Lasten der Bundeswehr. Damit besteht keine Austauschmöglichkeit, z.B. gegen eine andere Firma, auch bei Nicht-Lieferbarkeit.

    Darreichungsform-Angabe fehlt

  • Arztrücksprache. Wenn der Arzt nicht erreichbar ist: Eine fehlende Darreichungsform darf vom Apotheker (nicht PTA) ergänzt werden, wenn der Arzt nicht erreichbar ist (§ 3 (10) Satz 1 Bw-ALV). Ohne Vermerk kann nur die "preiswertere Arzneiform" abgegeben werden (§ 3 (10) Satz 2 Bw-ALV).

    Entlass-Rezepte

  • Die Abgabebeschränkung bei Entlass-Rezepten (nur N1-Packungen) gilt nur für gesetzliche Krankenkassen und GILT NICHT für Rezepte zu Lasten der Bundeswehr: Verordnete Menge/ Packungsgröße ist abgabe- und erstattungsfähig.

    Isotretinoin-Rezepte

  • Die Abgabebeschränkung bei Isotretinoin-Rezepten GILT AUCH für Rezepte zu Lasten der Bundeswehr.

    Mengenangabe fehlt

  • Arztrücksprache. Wenn der Arzt nicht erreichbar ist: Abgabe der kleinsten Packung (§ 3 (6) Bw-ALV). Ebenso AMVV.

    Menge existiert nicht

  • Menge exisiert nicht: Nächst kleinere Packung ODER Stückelung mit nächst kleinerer Packung, aber nicht über Verordnungsmenge (§ 3 (7) Satz 1 Bw-ALV).
  • Menge exisiert nicht MIT AUSRUFEZEICHEN (o.ä.) oder Vermerk "nach Arztrücksprache": Stückelung bis zur exakt veordnentet Menge mit verschiedenen Packungsgrößen (§ 3 (7) Satz 2 Bw-ALV).

    Mehrfachverordnungen

  • Mehrfachverordnungen: Abgabe von 1 x 100 St bei Verordnung von 2 x 50 St (§ 3 (9) Bw-ALV).
  • Mehrfachverordnungen MIT AUSRUFEZEICHEN (o.ä.): Abgabe von 2 x 50 St, auch wenn 1 x 100 St existiert (§ 3 (9) Bw-ALV).
  • Normgrößen-Mehrfachverodnungen: Abgabe von 1 x N3 bei Verordnung von 2 x N2, wenn 2 x N2 = 1 x N3 (§ 3 (11) 1. c. Satz1 Bw-ALV)
  • Normgrößen-Wirkstoff-Mehrfachverodnungen: Berechnung der Gesamtmenge mit der kleinsten Packung der verordneten Normgröße, wenn z.B. verschiedene N2-Größen im Handel sein sollten (§ 3 (11) 1. c. Satz1 Bw-ALV).

    Normgrößen-Verordnungen

  • Normgrößen-Verordnungen: Abgabe nur der KLEINSTEN Packung im N-Bereich (§ 3 (11) 1. a. Satz 2 Bw-ALV)
  • Normgröße existiert nicht IST ABER DEFINIERT: Stückelung mit nächst kleinerer Packung, aber nicht über verordneter Menge (§ 3 (11) 1. a. Satz 3 Bw-ALV)
  • Normgröße NICHT DEFINIERT: Abgabe der nächst kleineren Packung MIT NORMGRÖße (§ 3 (11) 1. b. Bw-ALV)
  • Keine Packung mit Normgröße existiert:
    • N1 = Abgabe der kleinsten Packung (§ 3 (11) 2. Bw-ALV)
    • N2 = Abgabe der zweitkleinsten Packung: ABER: wenn zweitkleinste Packung > 5 x kleinste Packung = Abgabe der kleinsten Packung (§ 3 (11) 2. Bw-ALV)
    • N3 = Abgabe der drittkleinsten Packung: ABER: wenn drittkleinste Packung > 5 x zweitkleinste Packung = Abgabe der zweitkleinsten Packung (§ 3 (11) 2. Bw-ALV)

    Reimporte

  • Herstellerneutrale Verordnungen: Abgabe von Original oder Import (Gerichtsurteil).
  • Firmenverordnung: Nur Abgabe der verordneten (Import)Firma (Gerichtsurteil). Andere Auffassung: Original und Importe dürfen immer gegeneinander ausgetauscht werden (DAV-Kommentar zum RahmenV 2019).

    Stärkeangabe fehlt

  • Arztrücksprache. Wenn der Arzt nicht erreichbar ist: Eine fehlende Stärke darf vom Apotheker (nicht PTA) ergänzt werden, wenn der Arzt nicht erreichbar ist (§ 3 (10) Satz 1 Bw-ALV). Ohne Vermerk kann nur die "schwächere Dosierung" abgegeben werden (§ 3 (10) Satz 2 Bw-ALV).

    Wirkstoff-Verordnungen

    Wirkstoffverordnungen
  • Wirkstoff-Verordnungen sind im BW-LV nicht geregelt.
  • Der Arzt soll nicht über Festbetrag verordnen (§ 5 (3) Satz 4 Bw-VV). Daraus könnte sich bei Wirkstoff-Verordnungen eine Preisobergrenze bis zum Festbetrag ableiten lassen, sofern entsprechende Präparate existieren.

    Preisberechnung


    AMPreisV:
  • Rx: Nach AMPreisV (§ 4 (1) Satz 1 Bw-LV)
  • OTC: Nach AMPreisV (§ 4 (1) Satz 1 Bw-LV)
  • Rezepturen: Nach AMPreisV (§ 4 (2) Bw-LV)
    50 % auf Listen-EK:
  • Krankenkost und Diätpräparate: 50 % + MwSt (§ 5 Bw-LV)
  • Kontaktlinsenflüssigkeiten: 50 % + MwSt (§ 5 Bw-LV)
  • Verbandstoffe und Pflaster: 50 % + MwSt (§ 5 Bw-LV)
    45 % auf Listen-EK:
  • Andere SO-Artikel: 45 % + MwSt (§ 4 (3) Satz 1 Bw-LV)
    Beschaffungskosten:
  • Nur für ARZNEIMITTEL (nicht für Hilfsmittel) (§ 4 (4) Bw-LV)
    BTM-Zuschlag:
  • 26 Cent inkl. MwSt (§ 4 (7) Bw-LV). Der höhere BtM-Zuschlag der AMPreisV gilt laut Bw-LV nicht für die Bundeswehr.
  • Normenkollision: Nach § 4 (7) Bw-LV gilt die AMPreisV nicht. Für Apotheken/ Bw besteht keine Ermächtigung, Vorgaben der AMPreisV außer Kraft zu setzen. Damit gelten die Vorschriften der AMPreisV (höherrangiges Recht). Damit ist der akuelle BtM-Zuschlag nach AMPreisV zu berechnen.
    Noctu-Zuschlag:
  • 2,50 € inkl. MwSt (§ 6 AMPreisV).
  • Darf zwischen 20:00 und 7:00 Uhr bei einem entsprechendem Vermerk berechnet werden (§ 4 (5) Bw-LV).
  • Zwischen 7:00 und 20:00 Uhr darf auch an Sonn- und Feiertagen KEINE Notdienstgebühr erhoben werden (§ 4 (5) Bw-LV).
  • Normenkollision: Nach § 6 AMPreisV darf die Notdienstgebühr von 20:00 bis 6:00 Uhr erhoben werden sowie an Sonn- und Feiertagen. Für Apotheken/ Bw besteht keine Ermächtigung, Vorgaben der AMPreisV außer Kraft zu setzen. Damit gelten die Vorschriften der AMPreisV (höherrangiges Recht). Damit darf auch bei Rezepten zu Lasten der Bundeswehr, die Notdienstgebühr NUR ZWISCHEN 20:00 und 6:00 Uhr, aber auch an Sonn- und Feiertagen erhoben werden.

    Zuzahlung/ Eigenanteil

  • KEINE Zuzahlung (§ 11 (3) Bw-LV)
  • KEIN Eigenanteil (§ 3 (5) Bw-LV). Der Arzt soll nur Arzneimittel unter Festbetrag verordnen (§ 5 (3) Satz 4 Bw-VV). Verordnungen über Festbetrag sind aber erstattungsfähig.
  • Künstliche Befruchtung: 50 % Eigenanteil, keine Zuzahlung (§ 29 Satz 2 BwHFV).

    Fachartikel

  • 21.08.18: Apo-Tipp: Muster-16: Sonderfall Bundeswehr (Apotheke adhoc, 21.08.18/ N.N.)
  • 09.08.18: Retax-Quickie: Rosa Rezepte zulasten der Bundeswehr – was ist zu beachten? (DAZ online, 09.08.18/ Julia Borsch, Apothekerin)
  • 13.02.18: Arzneimittel- und Hilfsmittelversorgungsverträge: Arzneilieferungsvertrag der Bundeswehr (Apotheke heute, 13.02.18: Anja Hapka, Apothekerin)