§ 31a
RahmenV 2019[Stand: 01.01.20]

§ 31a RahmenV 2019 - Ergänzende Bestimmungen zu Ersatzverordnungen im Fall des § 31 Absatz 3 Satz 7 SGB V

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    § 31a (1)

  • § 31a (1) Satz 1 Die Apotheke hat gemäß § 131a Absatz 1 Satz 3 SGB V die zur Sicherung von Ersatzansprüchen dienenden Rechte unter Beachtung der geltenden Form und Fristvorschriften zu wahren und bei deren Durchsetzung durch die Krankenkasse soweit erforderlich mitzuwirken, z.B. durch Auskunftserteilung oder durch Zurverfügungstellung entsprechender Unterlagen und Kaufbelege.

    § 31a (2)

  • § 31a (2) Satz 1 Eine Verordnung gilt als Ersatzverordnung im Fall des § 31 Absatz 3 Satz 7 SGB V, wenn die Verordnung gemäß Anlage [*] BMV-Ä gekennzeichnet ist und neben einer Kennzeichnung mit Ziffern im Personalienfeld eine Sonderkennzeichnung „[**]“ aufweist.
  • § 31a (2) Satz 2 Auf der Ersatzverordnung kann nur das ersetzende Arzneimittel verordnet werden.
  • § 31a (2) Satz 3 Liegt eine Ersatzverordnung nach Satz 1 vor, hat die Apotheke das Ersatzarzneimittel zuzahlungsfrei abzugeben und auf dem Arzneiverordnungsblatt das vereinbarte Sonderkennzeichen aufzutragen.
  • § 31a (2) Satz 4 Das Nähere zu dem vereinbarten Sonderkennzeichen ist in der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 SGB V (Technische Anlagen 1 und 3) geregelt.
  • § 31a (2) Satz 5 Die Abgabebestimmungen dieses Rahmenvertrags bleiben unberührt.

    § 31a (2)

  • § 31a (3) Das Nähere zu den Mitwirkungspflichten und zur Umsetzung wird in Anlage 9 zu diesem Rahmenvertrag geregelt.
  • Die mit [*] und [**] gekennzeichneten Felder werden auf Basis der entsprechenden Regelungen im BMV-Ä ergänzt, wobei letztere in Form eines Textfelds erfolgt.