§ 28
RahmenV 2019[Stand: 01.07.19]

§ 28 RahmenV 2019 - Datenübermittlung zu Verträgen nach § 130a Absatz 8/ 8a und § 132e SGB V i.V.m. § 20i Absatz 1 SGB V

  • § 28 und 29 [neu] = § 12 [alt] Neuregelungen u.a. in §§ 28 und 29
  • § 28 [neu] = Neufassung der Regelungen zu den Datenübermittlungen zwischen Krankenkassen, GKV-Spitzenverband und DAV bzw. jeweils beauftragten Stellen zu Rabattverträgen nach § 130a Absätze 8 und 8a SGB V und dem Impfstoffabschlag nach § 130a Absatz 2 SGB V
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  • DAV-Kommentar zu § 28

    § 28 (1)

  • § 28 (1) Satz 1 Der GKV-Spitzenverband übermittelt die von den Krankenkassen zur Verfügung gestellten Daten an den DAV oder eine von ihm benannte Stelle (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestimmt der DAV die Avoxa–Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH als benannte Stelle):
    a) für die Umsetzung des § 129 Absatz 1 Satz 3 sowie des § 31 Absatz 3 Satz 5 SGB V die Daten gemäß Anlage 2,
    b) für die Umsetzung des § 129 Absatz 1 Satz 4 SGB V sowie des Vertrages über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen (§§ 4 und 5 Arzneimittelpreisverordnung) die notwendigen Daten gemäß Anlage 3 und
    c) für die Operationalisierung des Impfstoffabschlags nach § 130a Absatz 2 i.V.m. § 20i Absatz 1 SGB V die notwendigen Daten gemäß Anlage 4.
  • § 28 (1) Satz 2 Die Krankenkassen übermitteln die Angaben nach Satz 1 Buchstabe a) an den GKV-Spitzenverband nicht, wenn die Wirkung des Vertrages von zusätzlichen Bedingungen abhängig ist, die über die zu meldenden Angaben hinausgehen, insbesondere bei Einschränkungen auf bestimmte Regionen, Leistungserbringer, Indikationen, Patientengruppen oder Leistungen, die von den Apotheken zu berücksichtigen wären.
  • § 28 (1) Satz 3 Die Krankenkassen übermitteln die Angaben nach Satz 1 Buchstabe b) und c) an den GKV-Spitzenverband nicht, wenn die Wirkung des Vertrages von zusätzlichen Bedingungen abhängig ist, die über die zu meldenden Angaben hinausgehen, insbesondere bei Einschränkungen auf bestimmte Leistungserbringer, Indikationen, Patientengruppen oder Leistungen, die von den Apotheken zu berücksichtigen wären.
  • § 28 (1) Satz 4 Die Krankenkassen verantworten bezogen auf die jeweils von ihnen gemeldeten Verträge die Einhaltung der Vorgaben der Sätze 2 und 3.
  • § 28 (1) Satz 5 Die nach Satz 1 übermittelten Daten sind maßgeblich für die Abrechnung der betroffenen Fertigarzneimittel.

    § 28 (2)

  • § 28 (2) Satz 1 Der DAV stellt sicher, dass die ihm oder einer von ihm benannten Stelle vom GKV-Spitzenverband gemäß Absatz 1 übermittelten Daten den Apotheken – gegebenenfalls z.B. über Apothekensoftwarehäuser – spätestens zum nächst erreichbaren Veröffentlichungstermin (sog. Redaktionszyklus) und unverändert zur Verfügung gestellt werden.
  • § 28 (2) Satz 2 Als Veränderung gilt nicht die technische Anpassung der Daten an Betriebssysteme, eine datentechnische Umformatierung und die Aufbereitung mit Marktdaten zum Zweck der technischen Einsetzbarkeit.

    § 28 (3)

  • § 28 (3) Satz 1 Sollten Dritte, aufgrund der Veröffentlichung der gemäß Absatz 1 Satz 1 übermittelten Daten Ansprüche gegen den DAV und/ oder eine von ihm benannte Stelle geltend machen, insbesondere wegen der Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb („Drittansprüche“), so gilt die Verpflichtung des DAV und einer von ihm benannten Stelle aus Absatz 2 nur dann fort, wenn die Krankenkasse den DAV und eine von ihm benannte Stelle mit der als Anlage 6 zum Rahmenvertrag beigefügten Erklärung von der Haftung freistellt.
  • § 28 (3) Satz 2 Hierzu hat die Krankenkasse dem oder den in Anspruch Genommenen die als Anlage 6 beigefügte Freistellungserklärung innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch den oder die in Anspruch Genommenen unterzeichnet zurückzusenden.
  • § 28 (3) Satz 3 Bis dahin gilt die Meldung der Krankenkasse als verbindlich und die Verpflichtung zur Datenübermittlung aus Absatz 2 wirkt uneingeschränkt fort.
  • § 28 (3) Satz 4 Die meldende Krankenkasse trägt für diesen Zeitraum von ihr anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Drittansprüche sowie unvermeidbare Kosten des DAV oder der von ihm benannten Stelle zur Abwehr der geltend gemachten Drittansprüche.
  • § 28 (3) Satz 5 Der DAV stellt durch geeignete schriftliche Vereinbarungen sicher, dass die Verpflichtungen aus § 1 Absatz 2 der Anlage 6 auch für eine jeweils von ihm benannte Stelle gelten.