Unklare Verordnungen
RahmenV 2019[Stand: 05.08.19]
Heilungsmöglichkeiten
Unklare Verordnungen dürfen mit Ausnahme der Menge nach Arztrücksprache geheilt werden, sofen die Landesverträge nichts anders vorschreiben (kassenabhängig).
Die Landesverträge verlangen z.T. weiterhin Arztunterschrift/ Datum bei Änderung der Bezeichnung, Menge, Darreichungsform und Stärke.
Siehe Ausführungen Landesverträge
Unklare Verordnungen
Was unter unklare Verordnungen fällt, ist laut (SAV-Vortrag, S. 60, "eng auszulegen". D.h., wenn unklar ist, ob die Verordnung klar, ist sie evt. nicht retaxsicher.
Immer wenn die Packungsgröße nicht existiert = Unklare Verordnung, außer N3 ist nicht im Handel. AUSNAHME: BtM, Dringender Fall/ Notdienst
PZN weicht von verordnetem Artikel ab
NEU: Normgröße weicht vom verordneten Artikel ab (
§ 8 (3) Satz 4 RahmenV 2019). Dies gilt auch, wenn der Artikel nur in einer Größe im Handel ist. Bisher (nach altem RahmenV bis 30.06.2019) galt in diesem Fall die verordnete Stückzahl. Die Prüfpflicht der Apotheke in Bezug auf eine richtige Normgröße ist von Rn 13 Satz 1 und 2 der Amtlichen Begründung zu § 2 (1) 6. AMVV gedeckt, da beide Angaben als eindeutige Mengenangabe zugelassen sind, wodurch sich bei Widersprüchen Unklarheiten ergeben. CAVE: Packungen mit einer falschen oder alten AUFGEDRUCKTEN N-Bezeichnung sind abgabefähig, wenn sie mit der neuen N-Größe verordnet sind.
NEU: Menge fehlt = Unklare Verordnung laut RahmenV 2019. Dies gilt auch, wenn der Artikel nur in einer Größe im Handel ist. Dagegen ist in diesem Fall laut
§ 2 (4) AMVV die kleinste Packung abzugeben. Laut
Gerichtsurteil besitzen Apotheken/ KKassen keine Ermächtigung, Vorgaben der AMVV/ BtMVV außer Kraft zu setzen.
3 x 1, Menge für 7 Tage = Unklare Verordnung = Menge fehlt. Die Mengenangabe darf laut Amtlicher Begründung zur AMVV bzw. BtMVV nur als St./ ml/ etc. erfolgen, nicht als mathematische Aufgabe. Laut RahmenV 2019 Vermerk erforderlich, z.B. "Laut Arztanruf 20 St.". Dagegen ist in diesem Fall laut
§ 2 (4) AMVV die kleinste Packung abzugeben.
2 x: Entweder 2 OP ODER 2 x täglich
Undeutlich/ Unleserliche handschriftlich geschriebene Rezepte. Bsp. siehe
DAV-Kommentar S. 27. Leserlich heißt laut Gerichtsurteil, leserlich für den Patienten (Amtsgericht Hagen AZ 10 C) 33/97).
Leserlich müssen Rezepte sein laut § 126b BGB Satz 1 (alle Angaben auf Urkunden müssen lesbar sein) i.V.m. § 35 (2) Satz 2 BMV-Ä i.V.m. Punkt 5. Satz 1 Vordruckerläuterung (01.04.19, S. 5) i.V.m. § 7 (1) Satz 1 HM-RL G-BA i.V.m. § 17 (5) Satz 2 ApBetrO. Unleserlich darf die Telefonnummer (
§ 6 (2) (d1)) und die Arztunterschrift (
§ 6 (2) b)) sein,
MCP 1 % ohne Firma = unklare Verordnung nach
§ 7 (3) Satz 4: Anbieter mit gleicher Deklaration aber unterschiedlicher Stärke im Handel
• MCP 1 % Ratio/ ABZ = 1 % bezogen auf MCP, dagegen
• MCP 1 % Stada/ AL = 0,89 % bezogen auf MCP (1 % MCP-HCl).
MCP: 11 Prozent Abweichung (Apothek adhoc, 14.01.16/ Alexander Müller)
Amitriptylin 10/ 25/ 50/ 75/ 100 mg (ohne Firma) = unklare Verordnung nach
§ 7 (3) Satz 4: Anbieter mit gleicher Deklaration aber unterschiedlicher Stärke im Handel
• Amitriptylin MicroLab 10 mg = 10 mg bezogen auf Amitriptylin (ebenso Hexal, Dura, etc.)
• Amitriptylin Neurax 10 mg = 8,4 mg bezogen auf Amitriptylin (10 mg Amitriptylin-HCl)
Wirkstoffverordnungen, wenn gleiche Stückzahl existiert mit verschiedenen Normgrößen (ASS 100, Ibuprofen 400, Topiramat, Buprenorphin) und nicht Stückzahl UND Normgröße veordnet ist.
Wirkstoffverordnungen bei Artikeln der Austauschverbotsliste
Produktneutrale Verordnungen (z.B. "1 OP Hepatits A Impfstoff"): Laut
Gerichtsurteil besteht ein Verstoß gegen die AMVV.
Clont oder Diclofenac Dispers Ratiopharm (gar nicht mehr gelistet): Unklare Verordnung, obwohl via Internet/ alter Rote Liste eindeutig bestimmbar, da nur gelistete AV-Artikel laut RhamenV eine klare Verordnung sind.
Amoxi 875 = Unklare Verordnung, obwohl nur Amoxi/Clavulansäure mit 875 existiert, da nicht Amoxi/Clavulansäure verordnet ist.
Novaminsulfon 100 St = unklare Verordnung laut
7 (3) Satz 1 und
§ 8 (2), da 50 St = N3
Movicol Aromafrei 50 St (Verordnung ohne N-Angabe und ohne Firma) = Unklare Verordnung, da entweder AP (Reimport) oder SO (Original) und Austausch SO gegen AP verboten
Timonol 300 Ret 2x 80 St (ohne PZN oder N-Größe) = unklare Verordnung: 2 x 80 St N2 oder 1 x N3 (Packung als "2 x 80 St" in der Taxe gelistet und Anfang Juli'19 nicht lieferbar)
Amara Tropfen = unklare Verordnung: Weleda oder Pascoe (nach
§ 7 (3) Satz 3 nicht unmissverständlich einem Eintrag in der Taxe zuordnungsbar, da beide Artikel nicht identisch sind)
Falsche Darreichungsform (z.B. TAB statt KAP) BEI EINZELIMPORTEN nach § 73 (3) AMG (
§ 7 (3) Satz 3 i.V.m.
§ 7 (3) Satz 5).
Paracetamol
PCM Comp/ Talvosilen (forte) 100 St = unklare Verordnung, N3 ist NICHT definiert. KEINE Abgabe von 1 x 20 St und KEINE Abgabe von 5 x 20 St. Änderung nur mit Arztunterschrift/ Datum, da die Menge der verordneten Packung geändert wird.
Paracetamol
PCM Comp/ Talvosilen (forte) N3 = unklare Verordnung, N3 ist NICHT definiert. KEINE Abgabe von 1 x 20 St. Änderung nur mit Arztunterschrift/ Datum, da die Menge der verordneten Packung geändert wird.
Ausführungen
Siehe auch Heilungsmöglichkeiten
Siehe auch ASS 100-Verordnungen
Siehe auch Ibuprofen-Verordnungen
Siehe auch Macrogol-Verordnungen
Siehe auch Mehrfachverordnungen
Siehe auch Novaminsulfon-Verordnungen
Klare Verordnungen
Falsche Darreichungsform (z.B. TAB statt KAP), sofern trotzdem eindeutig (
§ 7 (3) Satz 3).
AUSNAHME: Einzelimporte nach § 73 (3) AMG laut (§ 7 (3) Satz 5 RahmenV 2019).
Herstellerneutrale Verordnungen (
§ 7 (3) Satz 4), sofern eindeutig
Verordnungen mit Schreibfehlern, sofern das verordnete Medikament eindeutig identifizierbar ist, z.B. L-Thyroxin AL 75 ug (nicht existierende Einheit), satt L-Thyroxin AL 75 µg
"kA"-Packungen = Packungen < N3 ohne Normgröße.
kann
Abgeben werden, aber nur exakt verordnete Stückzahl (
SAV-Vortrag, S. 61)
AV: Die Verordnung eines AV-Artikels ist eine klare Verordnung, da eindeutig einem Eintrag in der Taxe zurordnungsbar. CAVE: PREISANKER des AV-Artikels gilt und NORMGRÖßE (evt. veraltet) gilt.
2 OP = zulässige Abkürzung laut amtl. Begründung zur AMVV.
Herstellerneutrale-Verordnungen (Markenname ohne Hertseller bei Original/ Import), da Original und Import als identisch im Sinne des RahmenV gelten (
DAV-Kommentar, S. 36).
Herstellerneutrale-Verordnungen (Markenname ohne Hertseller bei Original/ Import) bei Artikeln der Austausch-Verbotsliste, da Original und Import als identisch im Sinne des RahmenV gelten (
DAV-Kommentar, S. 36). Normenkollision: Die Festlegung der Austauschbarkeit ist dem G-BA vorbehalten (§ 129 (1) 1. 1a) Satz 2 SGB V) und war 2014 den Apotheken/ KKassen entzogen worden. In der G-BA-Liste findet sich keine Erwähnung einer Austauschbarkeit zwischen Original- und Importen der Artikel der Austausch-Verbotsliste, zumal Importe laut EuGH-Urteil andere Hilfsstoffe aufweisen dürfen (Bsp. Euthyrox?).
Herstellerneutrale-Verordnungen (Markenname ohne Hertseller bei Original/ Import) mit aut-idem-Kreuz sind klare Verordnungen (u.a. wichtig bei Parallelartikeln)
Wirstoff- oder Herstellerneutrale-Verordnung mit Zusatz "Reimport falls möglich" oder "Reimport". Der Zusatz stellt keinen Preisanker dar, alle Importe/ Original stehen zur Auswahl. Preisanker dürfen nur mit namentlich verordneten Fertigarzneimitteln gesetzt werden (
§ 13 (2) Satz 2).
Amlodipin 5 mg = klare Verordnung nach
§ 7 (3) Satz 4: Nur Anbieter mit gleicher Deklaration und Stärke im Handel (5 mg bezogen auf Amlodipin, 6.93 mg bezogen auf Amlodipin besilat)
Metoprolol 100 mg Tab = klare Verordnung nach
§ 7 (3) Satz 4: Nur Anbieter mit gleicher Deklaration und Stärke im Handel (78,08 mg bezogen auf Metoprolol, 100 mg bezogen auf Metoprolol tartrat)
Tamsulosin Basics 0.4mg HK REK (Basics, Ranbaxy und Sun Pharmaceuticals im Handel) = klare Verordnung nach
§ 7 (3) Satz 4. Startartikel/ Preisanker: Teuererer Anbieter (
§ 12 Satz 4), da alle Artikel klare Verordnung.
Mehrerer Firmen zu einem Handelsnamen (z.B. AL/ Stada, Generika/ Importe,
Liste), z.B. M Stada (Stada oder AL) oder Amoxicillin Ratiopharm Comp (Ratio oder Eurim) oder Tamsulosin Basics (Basics oder Ranbaxy oder Sun) = klare Verordnung nach
§ 7 (3) Satz 4. Startartikel/ Preisanker: Teuererer Anbieter (
§ 12 Satz 4), da alle Artikel klare Verordnung.
Voltaren 25 mg TMR 100 St (N3 nicht im Handel) = 2 x 50 St laut
§ 18 (4), obwohl andere Firmen mit 100 St N3 im Handel.
Ausführungen
Voltaren 25 mg TMR 2 x 50 St N2 (100 St N3 nicht im Handel) = 2 x 50 St, obwohl andere Firmen mit 100 St N3 im Handel (
§ 8 (1)).
Ausführungen
Klinikware [HRT/ HAT] // Apothekenware [RP/ AP]: = Klare Verordnung, aber kein Austausch gegen Apothekenware, da nur bei gleicher N-Größe ausgetauscht werden darf.
Beispiele
[x] Gliben N3 Ratio (mit Kreuz): Es existiert Gliben CT und Glibenclamid Ratio, aber nicht Gliben Ratio
[x] Velmetia 50/100: Offensichtlicher Schreibfehler von Velmetia 50/1000
Weitere Praxisbeispiele
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