Pharmazeutische Bedenken
RahmenV 2019[Stand: 16.08.19]

Retaxrisiken bei Pharmazeutischen Bedenken

  • Retaxrisiko, wenn Abzeichnung der Pharm. Bed., wenn mehrere Mitarbeiter das Rezept bearbeitet haben (§ 14 (3) Satz 2).
  • CAVE: Laut DAV-Kommentar S. 51 und DAV-Kommentar S. 76 sind dagegen ALLE Pharm. Bed. mit DATUM und UNTERSCHRIFT zu versehen. Begründung fehlt. Ausführungen.
  • Retaxrisiko bei fehlendem Vermerk bei Abgabe über Preisanker: Ist der abgegebene Artikel teurer als der Preisanker, muss der Arzt auch bei Pharm. Bed. angerufen werden und diesem zustimmen.
  • Retaxrisiko bei Pharm. Bed. und Abgabe über Preisanker ohne Vermerk: Pharmazeutische Bedenken müssen jetzt nicht nur für das Rabattarzneimittel, sondern für alle günstigeren geltend gemacht werden. Kommen die Rabattartikel nicht in Frage, muss erst geprüft werden, ob die 4 Preisgünstigten in Frage kommen, dann das nächstteurere Präparat, usw. Nur wenn alle billigeren nicht in Frage kommen, kommt das verordnete Präparat in Frage.
  • Retaxrisiko bei Pharm. Bed. mit unkonkreter Begründung oder Standardsätzen ohne weiteren Ausführungen. Laut RahmenV sind Pharm. Bed. jetzt zu "konkretisieren" (§ 14 (3) Satz 1), d.h. laut DAV-Kommentar S. 51 ist der "konkrete Grund" anzuführen. Laut DAZ sind Pharm. Bed. "ausführlich" zu begründen. Evt. sind deshalb statt Standardsätzen konkrete Einzelfallbegründung ratsam. Ausführungen.
  • Punkte wie "Compliance" oder "Galenik" sind von § 17 (5) Satz 2 ApBetrO nicht erfasst. Ausführungen.
  • "Compliance gefährdet", "Kognitiv nicht vermittelbar", "Patient akzeptiert nur verordnete Firma.", "Heimbewohner", "Rabattartikel nicht vermittelbar", "Therapiegefährdung", "Verwechslungsgefahr", "Schwerkranker Patient", etc.: Wird z.T. bereits jetzt retaxiert. Abgabe als Wunscharzneimittel explizit vorgeschrieben (Selbstzahlung gegen Kostenrückerstattung).
  • "Patient ist auf Inhalationssystem geschult": Laut G-BA bestehen keine Bedenken gegen einen Austausch + Erklärungspflicht der Apotheke laut ApBetrO. Der Ausschluss ganzer Substanzklassen ist dem G-BA vorbehalten (Austausch-Verbotsliste). ABER: Benötigt der Patient DOS statt AUT wegen mangelndem Atemvolumens oder AUT statt DOS wegen Koordinations­schwierigkeiten sind Pharm. Bed. möglich (Art der Anwendung).
  • "Patient ist auf verordneten Adrenalin-Injektor geschult": Laut G-BA bestehen keine Bedenken gegen einen Austausch + Erklärungspflicht der Apotheke laut ApBetrO. Der Ausschluss ganzer Substanzklassen ist dem G-BA vorbehalten (Austausch-Verbotsliste).
  • "Dermatika - kein Austausch wegen präparatespezifischer Galenik": Laut G-BA bestehen keine Bedenken gegen einen Austausch. Der Ausschluss ganzer Substanzklassen ist dem G-BA vorbehalten (Austausch-Verbotsliste).
  • Retaxrisiko bei "Patient verweigert Import". Import und Original gelten als identisch (§ 2 (7) Satz 4) (DAV-Kommentar S. 12). Andererseits ist neu im RahmenV vereinbart, dass auch gegen Importe Pharm. Bed. angeführt werden können (§ 14 (4) Satz 3) (DAV-Kommentar S. 71 und S. 81) ( SAV-Vortrag, S. 113 und S. 125).
  • Liegt das Original über Preisanker:
    • Ist das Orginal der nächstbilligste lieferbare Artikel: Arztanruf mit Vermerk/ Abzeichnung, z.B. "Patient verweigert Import, laut Arzt Original OK" (ABER Retaxrisiko, da Wunscharzneimittel, deshalb nur Änderung auf Original mit Arztunterschrift/ Datum retaxsicher).
    • Ist das Orginal NICHT der nächstbilligste lieferbare Artikel (z.B. bei Parallelartikeln oder Generika): Änderung auf Original mit Arztunterschrift/ Datum
    • Die Änderung auf das Original stellt nicht die Korrektur eines unbedeutenden Formfehlers nach § 6 durch die Apotheke dar, alleine deshalb, weil die Wirtschaftlichkeit der Verordnung durch die Erhöhung des Preisankers tangiert, bzw. ausschließlich tangiert wird.
    Erklärungspflicht laut ApBetrO:
  • Retaxrisiko bei "Import heißt völlig anders": Laut Urteilen müssen Importe weder namensgleich noch namensähnlich sein. Entsprechendes gilt generell für Rabattartikel.
  • § 20 (2) Satz 2 ApBetrO: "Die Beratung muss die notwendigen Informationen über die sachgerechte Anwendung des Arzneimittels umfassen [...]"
  • § 20 (3) Satz 2 ApBetrO: "Bei der Abgabe von Arzneimitteln an einen Patienten oder anderen Kunden ist durch Nachfrage auch festzustellen, inwieweit dieser gegebenenfalls weiteren Informations- und Beratungsbedarf hat und eine entsprechende Beratung anzubieten."

    Zulässigkeit von Pharmazeutischen Bedenken

  • Pharmazeutische Bedenken nach § 17 (5) Satz 2 ApBetro dürfen weiter verwendet werden (§ 14 (3)§ 6 (2) (g3)TA 1 - 4.10 Sonder-PZN 8).
  • Neu: Auch gegen Importe können jetzt Pharm. Bed. angeführt werden (§ 14 (4) Satz 3) (DAV-Kommentar S. 71 und S. 81) ( SAV-Vortrag, S. 113 und S. 125).
  • § 17 (5) Satz 2 ApBetrO: "Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist."
  • Als Beispiele für Pharm. Bed. wird im Kommentar zur ApBetrO (Pfeil, Pieck, Blume 11. Erg.Lfg. 2014 Rn 369 zu § 17 ApBetrO) angeführt: Bedenken zur
    • Dosierung
    • Art der Anwendung
    • Darreichungsform
    • Alter
    • Geschlecht
    • Interaktionen
    • Kontraindikationen
  • Punkte wie "Compliance" oder "Galenik" sind damit von § 17 (5) Satz 2 ApBetrO nicht erfasst.
    Bsp. für Pharm. Bed.
  • RA nicht teilbar (Dosierung)
  • RA DOS statt AUT bei fehlendem Atemvolumen (Art der Anwendung) oder AUT statt DOS bei Koordinierungsschwierigkeiten
  • RA nicht suspendierbar/ sondengängig (Darreichungsform)
  • RA nicht für die Altersklasse zugelassen (Alter)
  • RA lactosehaltig (Kontraindikationen)
  • RA ethanolhaltig (Kontraindikationen)

    Retaxsicher nur ohne Begründung

  • Solange die Sonder-PZN aufgedruckt ist, darf eine fehlende Begründung NICHT retaxiert werden (§ 6 (2) (g3) Spiegelstrich 2), trotz der Begründungsplicht nach § 14 (3) Satz 1. Ebenso DAV-Kommentar S. 37 und SAV-Vortrag S. 44.
  • Es besteht auch keine Möglichkeit für die Krankenkassen, eine fehlende Begründung nachzufordern § 6 (2) (g3).
  • Retaxiert werden kann dagegen eine nicht zutreffende Begründung.
  • Auch wenn die Begründung regelmäßig fehlt, darf nicht retaxiert werden (ebenso DAV-Kommentar, S. 37). Da aber ein Verstoß gegen § 14 (3) Satz 1) vorliegt, könnten Vertragsstrafen nach § 27 verhängt werden, aber keine Retaxation erfolgen. Allerdings ist das Fehlen der Begründung in § 6 als "unbedeutender Fehler" definiert, was Vertragsstrafen aufgrund der Unbedeutenheit wiederum infrage stellt.
  • Laut ApBetrO müssen Pharm. Bed. ebenfalls NICHT begründet werden: Es sind nur "Änderungen" auf dem Rezept zu vermerken (§ 17 (5) Satz 3 ApBetrO).
  • CAVE: Evt.schreiben die Landeslieferverträge eine Begründungspflicht vor.
  • CAVE: Ist der abgegebene Artikel teurer als der Preisanker, muss der Arzt auch bei Pharm. Bed. angerufen werden und diesem zustimmen.
    Andere Auffassung:
  • DAZ, 23.11.17: "Allerdings sollten Apotheker dies nun auch nicht als Freifahrschein werten und grundsätzlich pharmazeutische Bedenken unbegründet lassen."

    Bsp. für Retaxierungen

  • 24.05.19: Sonderkennzeichen: AOK zweifelt an Nichtverfügbarkeit und droht mit Nullretaxen (DAZ online, 24.05.19/ Julia Borsch, Apothekerin)
  • 17.05.19: Sonder-PZN: TK will Apotheker sprechen (Apotheke adhoc, 17.05.19/ Carolin Ciulli)
  • 16.05.19: „Akutversorgung“ und „pharmazeutische Bedenken“: Sonderkennzeichen: TK schreibt wieder Apotheker an (DAZ online, 16.05.19/ Julia Borsch, Apothekerin)
  • 12.02.19: Sonder-PZN: KKH erzieht Apotheker (Apotheke adhoc, 12.02.19/ N.N.)
  • 27.03.18: Akutversorgung und pharmazeutische Bedenken: TK kritisiert "nicht angemessene Verwendung" von Sonderkennzeichen (DAZ online, 27.03.18/ Julia Borsch, Apothekerin)
  • 11.09.17: Barmer: Bedenken bedenken! (Apotheke adhoc, 11.09.17/ Lothar Klein)
  • 04.09.17: Barmer retaxiert pharmazeutische Bedenken (Apotheke adhoc, 04.09.17: Lothar Klein)
  • 28.06.17: Akutversorgung: Retax-Welle oder nur Einzelfälle? (DAZ online, 28.06.17/ Kirsten Sucker-Sket)
  • 22.06.17: Barmer: Großangriff auf Apotheken (Apotheke adhoc, 22.06.17/ Nadine Tröbitscher)
  • 22.06.17: Barmer droht Apothekern (Apotheke adhoc, 22.06.17/ Nadine Tröbitscher)
  • 19.06.17: Nullretax: Barmer ignoriert Sonder-PZN (Apotheke adhoc, 19.06.17/ Nadine Tröbitscher)
  • 06.07.15: DAK/ AOK: Retax trotz pharmazeutischer Bedenken (Apotheke adhoc, 06.07.15: Alexander Müller)

    Begründungspflicht für Pharm Bed.

  • Neu: Pharm. Bedenken sind jetzt zu "konkretisieren" (§ 14 (3) Satz 1), d.h. es ist der "konkrete Grund" anzuführen (DAV-Kommentar, S. 51). Pharm. Bed. sind prinzipiell "ausführlich" zu begründen (DAZ online). Evt. sind deshalb statt Standardsätzen konkrete Einzelfallbegründung ratsam. Siehe Retaxrisiken.
  • Im Gegensatz zur Akutversorgung enthält der DAV-Kommentar KEINE Formulierungshilfen für Pharm. Bed. Hinzu kommt die deutliche Betonung der Pflicht zur Rabattartikel-Abgabe
    • durch § 11,
    • durch das Außerkraftsetzen des aut-idem-Kreuzes bei Import-/ Original-Rabattartikeln entgegen Gerichtsurteilen,
    • durch die Rabattimport-Abgabe auch bei Artikeln der Austausch-Verbotsliste,
    • sowie durch die Zusammenfassung von Parallelvertriebsartikeln zu Jumbogruppen, wodurch auch hier vermehrte Rabattimport-Abgabe ermöglicht wird.
  • Fehlende Begründungen dürfen NICHT retaxiert werden, solange die Sonder-PZN aufgedruckt ist (§ 6 (2) (g3)).
  • Laut ApBetrO müssen Pharm. Bed. ebenfalls NICHT begründet werden: Es sind nur "Änderungen" auf dem Rezept zu vermerken (§ 17 (5) Satz 3 ApBetrO).
  • CAVE: Evt.schreiben die Landeslieferverträge eine Begründungspflicht vor.

    Begründung ohne persönliche Daten

  • Keine Angaben persönlicher Daten aus Datenschutzgründen bei pharmazeutischen Bedenken (z.B. Allergien) ohne Einwillungserklärung des Patienten.
  • Z.B. statt "Laktoseintoleranz": "Laktosefreies Präparat therapeutisch erforderlich."
  • Z.B. statt "Patent kann nicht schlucken": "Suspendierbares/ Sondengängiges Präparat therapeutisch erforderlich."

    Abzeichnen oder unterschreiben?

  • KEINE Abzeichnung erforderlich, wenn nur 1 Mitarbeiter das Rezept bearbeitet hat (§ 14 (3) Satz 1).
  • Abzeichnung ERFORDERLICH, wenn mehrere Mitarbeiter das Rezept bearbeitet haben (§ 14 (3) Satz 2).
  • Abzeichnung heißt Abzeichnung mit Namenskürzel (§ 17 (6) 2. ApBetrO). Aus § 14 (3) Satz 2 geht hervor, dass an die Abzeichnung laut RahmenV dieselben Anforderungen gestellt werden wie an das Abzeichnen von Rezepten laut ApBetrO: Pharm. Bed. sind "separat" - also nochmal zusätzlich zur Rezeptabzeichnung laut ApBetrO - abzuzeichnen.
  • CAVE: Laut DAV-Kommentar S. 51 und DAV-Kommentar S. 76 sind dagegen ALLE Pharm. Bed. mit DATUM und UNTERSCHRIFT zu versehen. Begründung fehlt. Ebenso findet sich im Kommentar zur ApBetrO (Pfeil, Pieck, Blume) kein entsprechender Hinweis.
  • Laut § 7 (2) Satz 2 sind alle "Korrekturen und Ergänzungen" ABZUZEICHNEN und - falls das Abgabedatum vom Vorlagedatum abweicht - laut § 7 (2) Satz 3 mit Datum zu versehen.
  • Laut Rahmenvertrag ist an keiner Stelle eine Unterschrift des Abgebenden vorgesehen.
  • Laut ApBetrO sind dagegen alle "Änderungen" zu UNTERSCHREIBEN, wobei keine Datumsangabe vorgeschrieben ist (§ 17 (5) Satz 3 ApBetrO).

    Arztanruf bei Pharm. Bed. bei Abgabe über Preisanker

  • Ist der abgegebene Artikel teurer als der Preisanker, muss der Arzt auch bei Pharm. Bed. angerufen werden und diesem zustimmen.
  • Bei Abgabe über Preisanker kann auch bei Pharm. Bed.
    • a) nur das Nächstgünstigste abgegeben werden und
    • b) nur nach Arztanruf mit Vermerk/ Abzeichnung auf Rezept
    • c) müssen sich die Pharm. Bed. auf alle Preisgünstigeren beziehen, nicht nur auf die Rabattartikel
  • Retaxrisiko bei Pharm. Bed. und Abgabe über Preisanker ohne Vermerk.
  • Pharmazeutische Bedenken müssen jetzt nicht nur für das Rabattarzneimittel, sondern für alle günstigeren geltend gemacht werden. Kommen die Rabattartikel nicht in Frage, muss erst geprüft werden, ob die 4 Preisgünstigten in Frage kommen, dann das nächstteurere Präparat, usw. Nur wenn alle billigeren nicht in Frage kommen, kommt das verordnete Präparat in Frage.
  • Bsp. 1: Teilbarkeit: Ist erst ein Präparat über Preisanker teilbar, ist trotzdem ein Vermerk über den Arztanruf zwingend erforlich.
  • Bei der Abgabe bis zum Preisanker inklusive des verordneten Artikels ist kein Arzanruf erforderlich.
  • Bsp. 2: Retaxrisiko Pharm. Bed. "Patient verweigert Import":
    • Ist das Orginal der nächstbilligste lieferbare Artikel: Arztanruf mit Vermerk/ Abzeichnung. ABER Retaxrisiko, da Wunscharzneimittel.
    • Ist das Orginal NICHT der nächstbilligste lieferbare Artikel: Änderung auf Original mit Arztunterschrift/ Datum.
  • Die Änderung auf Original stellt nicht die Korrektur eines unbedeutenden Formfehlers nach § 6 durch die Apotheke dar, alleine deshalb, weil die Wirtschaftlichkeit der Verordnung durch die Erhöhung des Preisankers tangiert, bzw. ausschließlich tangiert wird.

    Wunscharzneimittel Retaxrisiko bei Pharm. Bed.

  • Der RahmenV unterscheidet zwischen Pharmazeutischen Bedenken (wenn das Arzneimittel nicht für den Patienten geeignet ist) und Wunscharzneimittel (wenn der Patient nicht mit der vorgesehenen Firma einverstanden ist).
  • Nullretaxrisiko bei Pharm. Bed. wie "Compliance gefährdet", "Kognitiv nicht vermittelbar", "Patient akzeptiert nur verordnete Firma." Ebenso "Patient verweigert Import" oder "Heimbewohner", "Rabattartikel nicht vermittelbar", "Therapiegefährdung", "Verwechslungsgefahr", "Schwerkranker Patient".
  • Verlangt der Patient eine bestimmte Firma schreibt § 15 Satz 1 und 2 in diesem Fall die Abgabe als Wunscharzneimittel vor: Selbstzahlung gegen Kostenrückerstattung, andernfalls Nullretaxrisiko.
  • Leserkommentar auf DAZ online: "Und was ist eigentlich mit unserem pharmazeutischen Bedenken geworden, das früher bei solchen Fällen nicht retaxiert wurde, weil wir damit noch unsere Kompetenz ausspielen konnten [...]? [...] Aus dem pharmazeutischen Bedenken wurde jetzt ein sonstiges Bedenken? Warum diese Wortwahl? [...] Wer von uns Pharmazeuten hätte sich das gewünscht? Wird das sonstige Bedenken jetzt endlich auch retaxiert? Beim pharmazeutischen Bedenken haben sie sich das nicht getraut." (Leserkommentar (Elke Obendorf) auf DAZ online, 04.07.19: Darf man den Preisanker überschreiten?/ Julia Borsch, Apothekerin)

    Wirkstoffverordnungen und Pharm. Bed.

  • Retaxrisiko bei Wirkstoffverordnungen: Abgabe nur der 4 Günstigsten, ansonsten
    • Abgabe des nächstbilligsten infrage kommenden/ lieferbaren Artikels (z.B. bei Teilbarkeit) nach Arzanruf mit Abzeichnung der Apotheke
    • Abgabe eines teuerer als des nächstbilligsten infrage kommenden/ lieferbaren Artikels nur mit Arztunterschrift/ Datum.

    Prinzipielle Austauschpflicht für Adrenalin-Autoinjektoren, Dermatika, Inhalanda

  • Prinzipielle Austauschpflicht u.a. für Adrenalin-Autoinjektoren, Dermatika, Inhalanda (G-BA-Baschluss 21.04.16, S. 9, S.10 ).
  • Pharm. Bed. möglich, z.B. bei Umstellung von DOS auf AUT, wenn Atemvolumen fehlt. Begründung, z.B. "DOS aus therapeutischen Gründen erforderlich."

    Weitere Praxisbeispiele

    _PraxisBeispiele_