Nullretaxrisiko
RahmenV 2019[Stand: 24.07.19]
Siehe auch Retaxrisiken
Die Retaxmöglichkeiten sind für alle Abgabeverstöße einheitlich im RahmenV 2019: Nullretax und freiwillig darf die KKasse auf Retax ganz oder teilweise verzichten.
Einige bisher unklare Fälle sind im RahmenV 2019 geregelt worden:
• Für Generika: § 12 Satz 4 "Bei der Auswahl nach den Sätzen 1 bis 3 darf das abzugebende Fertigarzneimittel nicht teurer als das verordnete sein."
• Für Importe: § 13 (2) Satz 2 "Es darf nur ein Fertigarzneimittel ausgewählt werden, das unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rabatte nicht teurer als das namentlich verordnete Fertigarzneimittel ist."
Bisher waren verschiedene Fälle nicht geregelt, z.B. Abgabe eines teureren Importes als verordnet oder herstellerneutrale oder Wirkstoffverordnungen mit dem Zusatz "Import". In diesen Fällen war Differenzretax plausibel, wenn auch nicht zwingend. Es wurde nie entschieden, was zulässig ist.
DAP, Feb. 2017: In Bezug auf den alten RahmenV: "In Fällen, in denen z. B. unbegründet ein höherpreisiges Arzneimittel als das namentlich verordnete abgegeben wird, retaxieren die gesetzlichen Krankenkassen meist die jeweilige Preisdifferenz." (DAP Dialoag 37, Februar 2017: Rx Schwerpunkt Preisanker, S. 6-9: Der Preisanker: Berechtigt Nichtbeachtung eine Nullretaxation? / N.N.)
Nach der Neuregelung besteht in allen Fällen einheitlich Nullretaxrisiko.
Ob unter diesem Gesichtspunkt eine Abgabe über Preisanker oder ein Verstoß gegen die Abgabereihenfolge überhaupt anders gehandhabt werden darf als z.B. die Nichtabgabe von Rabattarzneimittel, ist zumindest fraglich.
Nullretax bleibt weiter Bestandteil des RahmenV (§ 6 (1) Satz 1): Kein Vergütungsanspruch bei Abgabe entgegen dem RahmenV.
Laut § 6 (1) Satz 2 Buchstabe c liegt die Retaxierung in der Entscheidung der KKassen. Auch Teilretaxierungen sind möglich.
Laut Aufsichtbehörden gilt dagegen Retaxationspflicht für KKassen aufgrund des Gebotes der ordnungsgemäßen Mittelverwaltung (Keine Bezahlung nicht berechtigter Ansprüche). Vergleiche dazu DAV-Kommentar S. 24.
Für Apotheken/ KKassen besteht keine Ermächtigung, das Gebot der ordnungsgemäßen Mittelverwaltung in Bezug auf Apotheken-Retaxen außer Kraft zu setzen.
§ 6 (1) Satz 2 Buchstabe c könnte evt. auch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verstoßen, da die Zahlungsansprüche völlig intransparent ("in jedem denkbaren Fall" laut DAV-Kommentar S. 24) und unbestimmt im Ermessen der KKassen liegen, sofern diese nicht irgendwo dargelegt sind.
Andererseits ermöglicht § 6 (1) die Abweichung von Nullretaxationen nur für EINZELFÄLLE. Fraglich ist damit der Ausschluss von Nullretaxen durch Landesverträge.
_PraxisBeispiele_