Nachfolger/ Vorgänger
RahmenV 2019[Stand: 18.08.19]
Definition Nachfolge-Artikel
Ein Nachfolge-Artikel kann vom pharmazeutischen Unternehmer frei gewählt werden, auch mit anderem Statut, Indikation, N-Größe, Stückzahl, Stärke, Darreichungsform, etc.
ABDATA: ABDA-Artikelstamm, S. 8: "Über ein Verweis-Kennzeichen kann bei Artikeln, die „außer Vertrieb“ sind, auf ein Nachfolgeprodukt hingewiesen werden. Der referenzierte Nachfolge-Artikel ist eine sinnvolle Alternative mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung; Anbieter von Arzneimitteln oder Medizinprodukten sind gehalten, ihre Meldungen so eng auszulegen, dass die Arzneimittel-/Produktsicherheit gewährleistet ist."
Es exitieren auch zu lö-Artikeln Nachfolger, z.B. Vigantoletten 90 St. ABER IFA: "Im Unterschied zum Status außer Vertrieb kann kein Verweis auf einen Nachfolgeartikel gemeldet werden" (IFA GMbH: Richtlinien zum Artikelstatus und Statuswechsel, S. 2).
Definitionen AV/ lö/ rw (NV/ RR)
Artikel der IFA/ ABDA-Artikelstamm können folgenden Vetriebsstatus aufweisen
• iV = in Vertrieb
• AV = außer Vertrieb
• Z (ZG) = zurückgezogen
• lö = gelöscht
• rw (NV, RR) = Rückruf/ Widerruf (Nicht verkehrsfähig, RückRuf)
• (IFA GMbH: Richtlinien zum Artikelstatus und Statuswechsel, S. 4):
https://www.ifaffm.de/de/glossar.html
AV: Außer Vertrieb: Handelsware: Verkehrsfähig und abgabefähig (ABDATA: ABDA-Artikelstamm, S. 8). Auslaufartikel (Pharmatechnik: Folgende Kennzeichen und Artikelinformationen stehen zur Verfügung, S. 1).
lö oder Z: KEINE Handelsware: Zurückgerufene Artikel nach § 130b Abs. 9 SGB V: Verkehrsfähig, aber aus dem Verkehr genommen, nicht mehr zur Abgabe bestimmt. Der Hersteller darf nicht mehr ausliefern, hat Apotheken und Großhändler zu informieren und Lagerware zurückzunehmen (ABDATA: ABDA-Artikelstamm, S. 8).
• ABDATA: ABDA-Artikelstamm, S. 8: "Den Vertriebsstatus „zurückgezogen“ erhalten ausschließlich Arzneimittel, die im Zusammenhang mit den Verhandlungen zum Erstattungsbetrag nach § 130b SGB V aus dem Verkehr genommen werden und daher nicht mehr zur Abgabe und zum Abverkauf bestimmt sind."
• "Der Artikel ist weiterhin verkehrsfähig, sollte aber nicht mehr abgegeben werden" (Pharmatechnik: Folgende Kennzeichen und Artikelinformationen stehen zur Verfügung, S. 1).
• Aus dem deutschen Markt zurückgezogen, dauerhaft nicht verfügbar, Lagerware ist nicht zur Abgabe bestimmt (IFA GMbH: Richtlinien zum Artikelstatus und Statuswechsel, S. 2)
rw oder RR: Rückruf/ Widerruf: Abgabeverbot. Der Artikel ist nicht mehr verkehrsfähig (Pharmatechnik, S. 1: Folgende Kennzeichen und Artikelinformationen stehen zur Verfügung)
Gar nicht mehr gelistet: Vertriebsstatus unbekannt. Entweder AV, lö oder rw.
Vorgänger = Startartikel
Erscheint z.B. ein Hinweis auf einen möglichen Nachfolger, ist trotzdem der VORGÄNGER auszuwählen. Ansonsten resultiert u.U. ein falscher Preisanker, N-Größe, Status, Bezugsmenge, Indikation, etc.
Preisanker = AV-Artikel
AV-Artikel (außer Vertrieb) sind abgabefähig
• § 2 (13)
• SAV-Vortrag S. 70 letzter Satz).
• DAV-Kommentar S. 17
AV-Verordnungen = belieferbar
AV-Artikel (außer Vertrieb) sind abgabefähig (SAV-Vortrag S. 70 letzter Satz).
ABDATA: ABDA-Artikelstamm, S. 8: "Artikel, die mit „außer Vertrieb“ gekennzeichnet sind, dürfen abverkauft werden, sofern dem nichts anderes (wie beispielsweise deren Verkehrsfähigkeit) entgegensteht."
AV-Artikel bleiben in der ABDATA "Lauer-Taxe" 5 Jahre gelistet (PZ online, 09.05.19: Löschung in der ABDA-Datenbank: Die Information bleibt/ Astrid Feller-Becker)
Es kann mit Nachfolgern oder anderen Firmen beliefert werden, sofern im Handel und die Austauschkriterien erfüllt sind.
Ansonsten ist eine Neuverordnung erforderlich (§ 8 (3) Satz 5, SAV-Vortrag S. 71).
Bei veralteter N-Größe des AV-Artikels kann nicht beliefert werden.
Kann nur teurer beliefert werden: Arztanruf + Vermerk + Abzeichnung erforderlich.
Wie lange sind AV-Arikel verkehrsfähig?
Mit "AV" gekennzeichnete Artikel sind verkehrsfähig.
Dies setzt eine nicht erloschene Zulassung voraus. Die Erstzulassung gilt 5 Jahre (§ 31 (1) 3. AMG). Die Zulassung automatisch, wenn sich das Arzneimittel 3 Jahre nicht im Handel befindet (§ 31 (1) 1. AMG).
AV-Artikel werden
Verfügbarkeitsabfragen bei AV-Artikeln = jedesmal erforderlich
AV-Artikel sind abgabefähige Handelsware (SAV-Vortrag S. 70 letzter Satz).
Ebenso wie bei Nicht-lieferbaren Artikeln ist die Nicht-Verfügbarkeit jedesmal anzufragen und zu dokumentieren, auch wenn bekannt ist, dass sich keine Ware auf dem Markt befindet.
DAV-Kommentar S. 70: "Die Bezeichnung „außer Vertrieb“ bezieht sich ausschließlich auf die Listung und Kenn-zeichnung im Preis- und Produktverzeichnis. Aussagen zur Lieferfähigkeit oder Verfügbarkeit beim Großhandel bzw. Hersteller lassen sich hieraus nicht ableiten"
Austauschverbote
Bei Nachfolge-Artikeln ist zu prüfen, ob dieser überhaupt gegen den Vorgänger ausgetauscht werden darf.
CAVE bei Vorgänger/ Nachfolger, z.B.:
- Circadin 20 St N2 (AV), Nachfolger: Circadin 30 St N2: Gleiche N-Größe, somit austauschbar, aber über Preisanker von 20 St.
- Movicol AP, Nachfolger: Movicol SO: AP nicht gegen SO austauschbar, aber austauschbar gegen AP-Importe oder AP-Generika
- Movicol Rx, Nachfolger: Movicol RT: Rx nicht gegen RT austauschbar, aber austauschbar gegen Rx-Importe oder Rx-Generika
- Tannolact Fettcreme 20 g (AV), Nachfolger: Tannolact Creme 20 g: Unterschiedliche Stärke (0,4 % / 1 %), aber austauschbar mit Delagil Creme (0,4 %).
- Vigantoletten 90 St (lö): Nachfolger: Vigantoletten 100 St: kA nicht gegen N3 austauschbar. 90 St sind zudem lö-Artikel: Nicht belieferbar. ABER Vigantoletten 100 St austauschbar gegen Vigantol 100 St, da kein lö-Artikel.
Kein Austausch erlaubt (auch nicht bei Akutverorgung/ Notdienst):
• Vorgänger lö (gelöscht), rw (Rückruf/ Widerruf), HRT/ HAT (Klinikware) und gar nicht mehr gelistete Artikel sind nicht mehr belieferbar, AUCH WENN andere Firmen existieren. In diesem Fall ist eine Neuverordnung erforderlich.
• Unterschiedliche N-Größen (§ 9 (3) c) i.V.m. § 8 (3) Satz 1-4).
• Unterschiedlicher Status OTC/ Rx (§ 18 (2)), Medizinprodukt/ Arzneimittel (§ 18 (3))
• Unterschiedliche Konzentrationen (§ 9 (3) b))
• Unterschiedliche Indikationen, solange nicht eine Indikation übereinstimmt (§ 9 (3) e))
_PraxisBeispiele_