N-Größe nicht im Handel RahmenV 2019[Stand: 14.08.19]
Retaxrisiken
Jumbopackungen (> N3 verordnet): KEINE Abgabe von N3 oder Stückelung mit N3 (DAV-Kommentar S. 47) (§ 8 (2)).
N3 nicht definiert: KEINE Stückelung mit N2 (§ 8 (2))
N3 nicht im Handel: KEINE Stückelung mit N1 oder kA, wenn N2 im Handel = Es darf nur mit der nächstkleineren N-Größe gestückelt werden (§ 18 (4))
N2 nicht im Handel: KEINE Stückelung mit N1 oder Abgabe von N1. § 18 (4) bezieht sich nur auf N3.
N1 nicht im Handel: KEINE Abgabe einer kleineren kA-Packung (§ 8 (3) Satz 4). § 18 (4) bezieht sich nur auf N3.
- CAVE: Bei BTM ist immer die exakte Menge zu beliefern -
Für Akutversorgung/ Notdienst gelten Sonderregeln.
N3 nicht im Handel
Ist N3 nicht im Handel, aber z.B. 100 St verordnet, darf die nächstkleinere im Handel befindlichen N-Größe bis zur verordneten Menge abgegeben werden (§ 18 (4)). Laut Vertragstext darf keine N3-Packung in Vertrieb sein, laut DAV-Kommentar (S. 92) gilt dies NUR, WENN N3 DEFINIERT ist.
Es darf nur mit der nächstkleineren N-Packung maximal bis zur verordneten Menge gestückelt werden ODER weniger Packungen abgegeben werden (z.B. nur eine), aber KEINE N1-Packung, wenn N2 im Handel ist (§ 18 (4)). Die Stückelung KANN, muss aber nicht bis zur verordneten Menge erfolgen (§ 18 (4)).
Nach § 8 (3) Satz 4 liegt dagegen eine unklare Verordnung vor, wenn N3 veordnet wurde, definiert, aber nicht im Handel ist. Bei sich widersprechenden Vorschriften hat nach den Normenkollisionsregeln hier aber § 18 (4) Vorrang (lex generalis/ lex specialis Regel).
Ist N3 NICHT definiert, gilt diese Ausnahmeregel nicht. Dann liegt eine unklare Verordnugn vor. Dies ist anhand der Anlage 1 PackungsV-VwV (Übersicht der Messzahlen) zu prüfen. Da die Liste nur zum Teil wirkstoffbezogen ist, ist dies praktisch unmöglich. Existiert dagegen eine von der Software als austauschbar (aut-idem oder Festbetragsstufe 1) angezeigte andere Firma mit N3, ist die Sache eindeutig. Änderung nur mit Arztunterschrift/ Datum, da die Menge der verordneten Packung geändert wird
Packungen ohne Normgröße (in der Software z.B. mit kA gekennzeichnet) dürfen in diesem Fall nicht abgegeben werden, auch dann nicht, wenn keine Packung mit N-Größe im Handel ist (§ 18 (4)).
- CAVE: Bei BTM ist immer die exakte Menge zu beliefern -
Für Akutversorgung/ Notdienst gelten Sonderregeln.
Für Entlassrezepte gelten Sonderregeln.
Beispiele:
Voltaren 25 mg TMR 100 St (N3 nicht im Handel) = 2 x 50 St laut § 18 (4), obwohl andere Firmen mit 100 St N3 im Handel.
Voltaren 25 mg TMR 2 x 50 St N2 (100 St N3 nicht im Handel) = 2 x 50 St laut § 18 (4), obwohl andere Firmen mit 100 St N3 im Handel (§ 8 (1)).
Paracetamol
PCM Comp/ Talvosilen (forte) 100 St = unklare Verordnung, N3 ist NICHT definiert. KEINE Abgabe von 1 x 20 St und KEINE Abgabe von 5 x 20 St. Änderung nur mit Arztunterschrift/ Datum, da die Menge der verordneten Packung geändert wird.
Paracetamol
PCM Comp/ Talvosilen (forte) N3 = unklare Verordnung, N3 ist NICHT definiert. KEINE Abgabe von 1 x 20 St. Änderung nur mit Arztunterschrift/ Datum, da die Menge der verordneten Packung geändert wird.
Metamizol, Novalgin
Novaminsulfon 100 St = unklare Verordnung laut § 7 (3) Satz 1 und § 8 (2), da 50 St = N3