Mengenangabe fehlt
RahmenV 2019[Stand: 10.08.19]

Retaxrisiken

  • Retaxrisiko bei Abgabe der kleinsten Packung ohne Ergänzung der Menge, da unklare Verordnung laut § 7 (3) Satz 3. Ausnahme: Es ist nur 1 Packungsgröße im Handel.
  • Retaxrisiko bei Vermerk "Laut Arztanruf ... St", da Arztunterschrift/ Datum erforderlich laut § 6 (2) c) Satz 1 i.V.m. Fußnote (außer bei BtM). CAVE: Z.T. verlangen die Landesverträge auch bei BtM-Mengenänderungen weiterhin Arztunterschrift/ Datum. CAVE: Laut DAV-Kommentar S. 42 kann eine fehlende Mengenangabe nach Arztanruf mit Abzeichnung der Apotheke ergänzt werden. Begründung fehlt. Ausführungen

    Fehlende Mengenangabe = Unklare Verordung

  • Fehlt die Mengenangabe, handelt es sich laut RahmenV um eine unklare Verordnung,, da keine unmissverständliche Zuordnung des verordenten Artikels möglich ist (§ 7 (3) Satz 3). Ausführung: DAV-Kommentar S. 42 und SAV-Vortrag S. 49.
  • Damit besteht Retaxrisiko bei Abgabe der kleinsten Packung. Ausnahme: Es ist nur 1 Packungsgröße im Handel.
  • Woher sollen die Ärzte das wissen? Laut AMVV besteht KEINE unklare Verordnung. Verordnet der Arzt nach AMVV, darf die Apotheke nicht mehr beliefern.

    Vorgaben der AMVV = Abgabe der kleinsten Packung

  • Laut AMVV ist eine Verordnung mit fehlender Mengenangabe dagegen eine eindeutige Verordnung. Laut AMVV wird in diesem Fall die Abgabe der kleinsten Packung zwingend vorgeschrieben: § 2 (4) AMVVV: "Fehlt bei Arzneimitteln in abgabefertigen Packungen die Angabe der Menge des verschriebenen Arzneimittels, so gilt die kleinste Packung als verschrieben." Laut der Amtlichen Begründung zur AMVV ist mit kleinster Packung die kleinste existierende Packung und nicht die kleinste vorrätige Packung gemeint.

    Privatrezepte = Abgabe der kleinsten Packung

  • Privatrezepte können aufgrund von § 2 (4) AMVV weiter mit der kleinsten Packung beliefert werden.

    Ergänzung = Arztunterschrift/ Datum

  • Ergänzung/ Änderung der Menge nur mit Arztunterschrift/ Datum. § 6 (2) c) Satz 1 i.V.m. Fußnote, wonach die Mengenänderung/ -ergänzung nicht zu den nach Arztanruf änderbaren Fehlern gehört. Ausnahme: BtM-Rezepte (§ 6 (2) c) Satz 1 Fußnote 6.). CAVE: In Landesverträgen z.T. auch bei BtM nur MIT Arztunterschrift/ Datum.
  • Ebenso Apotheke adhoc ("Die Mengenänderung gehört nicht zu den Heilungsmöglichkeiten nach § 6 Absatz 2 c.") und DAP-Arbeitshilfe Heilungsmöglichkeiten.: Mengenänderung/ -ergänzung nur mit Arztunterschrift/ Datum.
  • CAVE: Laut DAV-Kommentar S. 42 kann eine fehlende Mengenangabe nach Arztanruf mit Abzeichnung der Apotheke ergänzt werden. Begründung fehlt.
  • CAVE: Landesverträge fordern z.T. bei Mengenänderung/ -ergänzung weiterhin Arztunterschrift/ Datum.
  • CAVE: Laut § 2 (4) AMVV ist gar keine Ergänzung erforderlich.
  • Die unterschiedliche Behandlung von BtM ist evt. in dem Umstand begründet, dass bei BtM die exakt veordnete Menge abzugeben ist, was bei Packungsgrößen-Änderung, z.B. von 19 auf 20 St oder 50 auf 56 St, zu häufigeren Problemen führt.

    Akutversorgung/ Notdienst = Abgabe der kleinsten vorrätigen Packung/ max. N1

  • Akutversorgung/ Notdienst: Mengenangabe fehlt: Kleinste vorrätige Packung abgeben laut RahmenV, aber MAXIMAL N1 (§ 17 Punkt 3.). - BtM muss mit Stückzahl verordnet sein - _PraxisBeispiele_