Mehrfachverordnungen
RahmenV 2019[Stand: 02.07.19]
  • Für Dringenden Fall/ Notdienst gelten Sonderregelungen
  • BtM: Es muss immer die exakte Menge beliefert werden.
  • Siehe § 8 (1) RahmenV 2019
  • Siehe SAV Vortrag S. 2, S. 7, S. 60-61
  • Bsp.: 100 St = N3, 50 St = N2, 20 St = N1

    2 x 50 = 2 x 50 St mit 2 x Zuzahlung (§ 8 (1)), ebenso DAV-Kommentar S. 47, Beispiel 2) (Mengenänderung nur mit Arztunterschrift/ Datum auf 1 x 100 St, da die Menge der verordneten Packung geändert wird)

    50 St
    50 St (2 Zeilen) = 2 x 50 St

    N2
    N1 (2 Zeilen) = 50 St + 20 St

    70 St = Unklare Verordnung laut §§ 7 (3) Satz 1. Mengenänderung nur mit Arztunterschrift/ Datum) Gilt nicht für BtM: Exakte Menge muss immer beliefert werden.

    50 St
    20 St (2 Zeilen) = 50 St + 20 St

    1 x 100 St = 100 St

    1 x 100 St (nur N2 Packungen im Handel) = 2 x 50 St - Stückelung mit nächst kleinerer N-Größe erlaubt nach § 18 (4)

    2 x 100 = 2 x 100 St

    100 St
    100 St (2 Rezepte) = 2 x 100 St (darf nicht als Doppelverordnung retaxiert werden)

    1 x 200 St = Unklare Verordnung §§ 7 (3) Satz 1 und § 8 (2). (Mengenänderung auf 2 x 100 St nur mit Arztunterschrift/ Datum, da die Menge der verordneten Packung geändert wird) Gilt nicht für BtM: Exakte Menge muss immer beliefert werden.

    1 x 200 St mit Ausrufezeichen oder anderen Sondervermerk wie z.B. "200 Stück abgeben !!!"= Unklare Verordnung laut §§ 7 (3) Satz 1 und § 8 (2). Im RahmenV 2019 sind keine Sondervermerke vorgesehen. (Mengenänderung auf 2 x 100 St nur mit Arztunterschrift/ Datum, da die Menge der verordneten Packung geändert wird) Gilt nicht für BtM: Exakte Menge muss immer beliefert werden.

    200 St (200 St abgeben !!!) = Unklare Verordnung laut §§ 7 (3) Satz 1 und § 8 (2). (Mengenänderung auf 2 x 100 St nur mit Arztunterschrift/ Datum, da die Menge der verordneten Packung geändert wird) Gilt nicht für BtM: Exakte Menge muss immer beliefert werden.

    2 x 100 St (200 St abgeben !!!) = 2 x 100 St

    [x] 1 x 200 St (mit Kreuz) = Unklare Verordnung laut §§ 7 (3) Satz 1 und § 8 (2). (Mengenänderung auf 2 x 100 St nur mit Arztunterschrift/ Datum, da die Menge der verordneten Packung geändert wird) Gilt nicht für BtM: Exakte Menge muss immer beliefert werden.

    2 OP = 2 Packungen = Zulässige Abkürzung laut Amtlicher Begründung zur AMVV. OP = Occlusio praeformata = Vorgefertigte Verpackung. Gilt nicht für BtM: Die Gesamtmenge muss in Gramm/ ml/ St. angegeben sein.

  • Siehe auch N3 nicht im Handel
  • Siehe auch Novaminsulfon-Verordnungen
  • Siehe auch ASS 100 mg Verordnungen _PraxisBeispiele_