Landeslieferverträge
RahmenV 2019[Stand: 09.08.19]

Sind die Landeslieferverträge weiter zu beachten?

  • Neben dem RahmenV 2019 (Bundesliefervertrag) gelten die kassenspezifischen Landeslieferverträge und der Ersatzkassen-Liefervertrag weiter (§ 3 (4) Satz 1 und § 30 (1), auch als "Verträge nach § 129 Absatz 5 SGB V" oder "Ergänzende Verträge" bezeichnet.
  • Der RahmenV 2019 wurde zum 01.01.2019 vereinbart mit Inkraftretung zum 01.07.2019. In dieser Zeit wurden die Landesverträge NICHT an den RahmenV 2019 angepasst. Dadurch ergeben sich Widersprüche und Retaxrisiken.
  • Bei Normenkollisionen gilt der RahmenV als höherrangiges Recht (Normen-Kollisionsregeln), es sei denn, im RahmenV ist die Vorrangigkeit der Landesverträge bei bestimmten Punkten vorgesehen.

    Was verlangen Landeslieferverträge abweichend vom RahmenV?

  • Die Landeslieferverträge verlangen z.T. weiterhin Arztunterschrift/ Datum bei Änderung der Bezeichnung, Menge, Darreichungsform und Stärke.
  • Z.T. die Angabe der LANR, BSNR, Kassen-IK, Vertragsarztstempel.
  • Bei Mischverordnungen Arzneimittel/ Hilfsmittel schreiben die Landesverträge z.T. vor, dass das Arzneimittel zu beliefern ist. Für das Hilfsmittel ist ein neues Rezept erforderlich, was Schwierigkeiten bei der erforderlichen Patientenunterschrift bedeutet.

    Wo haben die Landeslieferverträge Vorrang?

  • Laut § 6 (1) Satz 2 a) i.V.m. § 129 (5) Satz 1 SGB V gelten in Bezug auf Formfehler die Landeslieferverträge vor dem RahmenV 2019. Ebenso DAV-Kommentar S. 23 Absatz 2 (zu § 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a) und DAV-Kommentar S. 24 Absatz 1 (zu § 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b)).
  • Sehen Landesverträge abweicheichende Formvorgaben gegenüber dem RahmenV vor, darf retaxiert werden, wenn im Landesvertrag Formfehler-Retax ausdrücklich erlaubt wird (§ 6 (1) Satz 2 b)). Eine Generalklausel, die Formfehler-Retax erlaubt, düfte gelten, z.B. "Ein Vergütungsanspruch entsteht bei Belieferung einer ordnungsgemäß ausgestellten Verordnung,. Ein ordnungsgemäß ausgestellte Verordnung umfasst ...".
  • Sind bestimmte Formalien in den Landesverträgen zwar vorgeschrieben, aber nicht retaxbedroht, darf NICHT retaxiert werden, es sei denn, es liegt ein Verstoß gegen den RahmenV vor.
  • Formfehler, die laut RahmenV retaxiert werden dürfen, können ebenfalls in den Landesverträgen von der Retaxfähigkeit ausgenommen werden (§ 6 (1) Satz 2 a) und DAV-Kommentar S. 23 Absatz 3), sofern diese Formfehler konkret benannt werden (§ 6 (1) Satz 2 a)).
  • Dadurch ergeben sich z.T. unterschiedliche Belieferungsmöglichkeiten je nach Krankenkasse.

    Was können die Landesverträge regeln?

  • Zusätzliche Bestimmungen können in den Landesverträgen zu allen Punkten des RahmenV erlassen werden (DAV-Kommentar S. 19), aber keine Vorschriften des RahmenV aushebeln, es sei denn, dafür besteht eine Regelungs-Ermächtigung.
  • Die Regelungs-Ermächtigung der Landesverträge bezieht sich auf
    • Formfehler: Nach § 6 (1) Satz 2 a) haben Landesverträge in Bezug auf Formfehler Vorrang.
    • Abgabepflicht von Rabattartikeln: Nach § 11 Satz 2 Spiegelstrich 1 kann die Pflicht zur Abgabe von Rabattartikeln in Landesverträgen aufgehoben werden, die Pflicht zur Abgabe der 4 preisgünstigsten Artikel im Generikamarkt, wenn kein Rabattartikel abgegeben wird, dagegen NICHT. Das Aushebeln der Rabattartikel-Abgabepflicht durch Landesverträge ist durch § 129 (1) Satz 3 SGB V zulässig.
  • CAVE: Retaxverzicht bei Verstößen gegen die Abgabereihenfolge (z.B. Nicht-Abgabe eines Rabattartikels, etc.) erlaubt § 6 (1) RahmenV dagegen nur in EINZELFÄLLEN. Fraglich ist damit der Ausschluss von Nullretaxen durch Landesverträge.

    AOK-Versicherte eines anderen Bundeslandes

  • Es gilt immer der AOK-Arzneimittel-Landesliefervertrag des Bundeslandes der Apotheke, auch wenn der Versicherte bei einer AOK eines anderen Bundeslandes Mitglied ist und auch wenn der Wohnsitz des Versicherten in einem anderen Bundesland liegt (§ 3 (4) Satz 2). Entsprechendes gilt für andere Kassenarten.

    Filialen in anderen Bundesländern

  • Für Filialen in anderen Bundesländern gelten die Arzneimittel-Landeslieferverträge der Hauptapotheke (§ 3 (5), DAV-Kommentar S. 19 letzter Absatz), somit haben benachbarte Apotheken u.U. unterschiedliche Vorschriften zu befolgen.

    Weitere Praxisbeispiele

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