Klare Verordnungen
RahmenV 2019[Stand: 26.02.20]

Definition klarer Verordnungen

  • Eine klare Verordnung ist ein
    - formfehlerfreies, gültiges Rezept (§ 7 (2) Satz 1),
    - wenn der Artikel eindeutig einem Eintrag in der Lauertaxe zugeordnet werden kann (§ 7 (3) Satz 3) (gilt nicht für Einzelimporte, da nicht gelistet (§ 7 (3) Satz 5)).
  • Wirkstoffverordnungen und herstellerneutrale Verordnungen sind erlaubt (§ 7 (3) Satz 4), außer bei Artikeln der Austausch-Verbotsliste.
  • AV, rw (Rückruf/ Widerruf), Klinikware (HAT, HRT) und nicht lieferbare, aber gelistete Artikel sind klare Verordnungen.
  • Unklare Verordnungen, u.a.: lö-Artikel (§ 7 (3) Satz 3), nicht eindeutig zuordnungsbare Artikel (§ 7 (3) Satz 3), Verordnungen mit zu heilenden Fehlern (§ 6 (2) c) Satz 1),

    Fehler, die NICHT geheilt werden müssen

  • Unleserliche Telefonnummern und unleserliche Arztunterschriften (sofern kein Namenszeichne) sind erlaubt (§ 6 (2) (d1) und § 6 (2) b)). Anonsten müssen alle Anagaben leserlich sein. Leserlich heißt laut Gerichtsurteil, leserlich für den Patienten (Amtsgericht Hagen AZ 10 C) 33/97).
  • Fehlende Telefonnummer erlaubt (§ 6 (2) (d1))
  • Vorname, Adressbestandteile des Arztes dürfen fehlen, sofern Arzt eindeutig identifizierbar (§ 6 (2) (d2))
  • Offensichtliche Schreibfehler sind erlaubt (§ 6 (2) a)).
  • Unkorrekte Darreichungsform (z.B. TAB statt KAP) sind erlaubt (Erläuternde Hinweise zu § 7 (3) Satz 3), sofern eindeutig, außer bei Einzelimporten nach § 73 (3) AMG (§ 7 (3) Satz 5).
  • Verordnungen über N-max sind erlaubt, sofern N-max definiert, aber nicht im Handel, dann Stückelung mit nächstkleineren N-Packung, aber nicht mit kA-Packungen (§ 18 (4)).
  • "Duplikat" ist erlaubt (§ 6 (2) (g1))
  • Handschriftliche aut-idem-Krauze sind erlaubt (§ 6 (2) (g4))
  • Veraltete KKasse-Nr ist erlaubt (§ 6 (2) (g8))
  • Nur bei BtM: i.V. darf fehlen, sofern nicht offensichtlich ein anderer Arzt unterschrieben hat (§ 6 (2) f))
  • T-Rezept: Handschrftliche Kreuze erlaubt, verrutschte Kreuze erlaubt (§ 6 (2) (e1) und § 6 (2) (e2))
  • Zudem dürfen weiter Angaben bei Notdienst/ Akutversorgung fehlen.

    Heilungsmöglichkeiten klarer Verordnungen

  • Nur mit Arztunterschrift Datum (AMVV, BMV-Ä): Klare Verordnungen dürfen im Gegensatz zu unklaren Verordnungen nicht "nach Rücksprache" geändert werden (Retaxrisiko).
  • Die Heilungsmöglichkeiten des RahmenV "nach Arztrücksprache" beziehen sich nur auf unklare Verordnungen (§ 7 (2) Satz 1). Z.B. darf die Firma bei lö-Artikeln nach Artrücksprache geändert werden, sofern die Landesverträge nichts anderes vorschreiben, aber nicht bei gelisteten Artikeln.

    Weitere Praxisbeispiele

    _PraxisBeispiele_