Fenistil Gel
RahmenV 2019[Stand: 21.08.19]
Im Handel: Fenistil Gel 20 g N1 und 30 g N1.
Verordnet: 20 g Fenistil Gel - nicht lieferbar.
➔ 30 als Startartikel abverkaufen mit Vermerk "20 g nicht lieferbar, laut Arztanruf Abgabe 30 g OK". KEINE Sonder-PZN erforderlich. Dokumentation der Nichtverfügbarkeit von 20 g bei jedem Abverkauf durchzuführen.
Geht die 20 g Packung "AV" trifft selbiges zu.
Retaxrisiken
Retaxrisiko: 30 g bedruckt ohne Sonder-PZN mit Vermerk "Nachfolger", da Vermerk "20 g nicht lieferbar, laut Arztanruf Abgabe 30 g OK" erforderlich (§ 12 Satz 4 i.V.m. DAV-Kommentar S. 60).
Retaxrisiko: 30 g bedruckt mit Sonder-PZN mit Vermerk "20 g nicht lieferbar", da Vermerk "20 g nicht lieferbar, laut Arztanruf Abgabe 30 g OK" erforderlich (§ 12 Satz 4 i.V.m. DAV-Kommentar S. 60).
Austausch möglich - nach Arztanruf
Bei Verordnung von 20 g Fenistil Gel: Austauschbar gegen 30 g,
• da gleiche N-Größe (§ 9 (3) c) i.V.m. § 8 (3) Satz 1-4)
• und 30 g die nächstgünstigste Packung ist (DAV-Kommentar S. 60).
aber nur NACH Arztanruf mit Vermerk der Apotheke und Abzeichnung, da über Preisanker (30 g teurer als 20 g) (DAV-Kommentar S. 60).
JEDESMAL Verfügbarkeitsabfrage zur Dokumentation der Nicht-Lieferbarkeit von 20 g zwingend erforderlich (§ 2 (11) Satz 4 bis 6).
NICHT erforderlich: Arztunterschrift/ Datum, da a) die nächstgünstigste Packung abgegeben wird und b) nur die Abgabe über Preisanker abzuklären ist und keine Mengenänderung, die Arztunterschrift/ Datum bedürfte, da innerhalb einer N-Größe sowieso ausgetauscht werden darf.
Sonder-PZN - nicht erforderlich
Da nach Arztanruf der nächstgünstigste lieferbare Artikel abgegeben wird, ist KEINE Sonder-PZN erforderlich (SAV-Vortrag S. 109 i.V.m. DAV-Kommentar S. 60)
Der Vermerk der Apotheke über den erfolgten Arztanruf mit Vermerk der Apotheke Abzeichnung ist dagegen zwingend erforderlich (§ 12 Satz 4 i.V.m. DAV-Kommentar S. 60).
Die Dokumentation der Nichtverfügbarkeit ist ebenfalls bei jedem Abverkauf durchzuführen, um bei möglichen Retaxen diese nachweisen zu können (§ 2 (11) Satz 4 bis 6).
Startartikel
Da nach Arztanruf der Preisanker auf 30 g angehoben wurden, kann die 30 g-Packung als Startartikel gewählt werden, da KEINE Sonder-PZN bei der Nichtverfügbarkeit von 20 g erforderlich ist
- bei Abgabe über Preisanker zählt der neue Artikel als Preisanker nach Arztanruf, sofern es der nächstgünstigste ist, bzw. mit Arztunterschrift/ Datum, wenn es nicht der nächstgünstigste lieferbare/ infrage kommmende Artikel ist
(SAV-Vortrag S. 109 i.V.m. DAV-Kommentar S. 60).
Genaugenommen müsste die 20 g Packung storniert werden und der Vorgang mit der 30 g Packung wiederholt werden.
Wird die 20 g Paclung als Startartikel gewählt und mit Sonder-PZN bedruckt, ist dies auch retaxsicher (unbedeutender Formfehler nach, da die Wirtschaftlichkeit der Verordnung nicht beeinflusst wird § 6 (1) Satz 2 d).
Weitere Praxisbeispiele
_PraxisBeispiele_