Duplikat
RahmenV 2019[Stand: 04.09.19]
  • Der RahmenV erlaubt die Abgabe auf Duplikat-Verordnungen (§ 6 (2) (g1)). Der RahmenV gilt NICHT für Privatrezepte.
  • Laut RahmenV ist sind nicht nur Duplikat-Verordnungen erlaubt, sondern auch alle anderen Vermerke, die das Rezept ale eine doppelte Verordnung kennzeichnen (§ 6 (2) (g1)), also auch z.B. der Aufdruck "Kopie".
  • Duplikat ist ein Synonym für Kopie bzw. doppelte Ausfertigung.
  • Nach AMG/ AMVV, BTM-G/ BTMVV, MPAV: Abgabe auf Duplikate = Kopien = Zweitschriften entspricht einer Abgabe ohne Rezept, da bei Abgabe das Originalrezept vorliegen muss (§ 1 AMVV, § 4 (1) c) BTM-G, § 13 (2) [1] BTM-G, § 1 (2) [1] BtMVV, § 1 (1) MPAV).
    • FÜr Apotheken/ KKassen besteht keine Ermächtigung, Vorschriften der AMVV/ BtMVV außer Kraft zu setzen.
  • Erlaubt OHNE den Zusatz "Duplikat/ Zweitschrift/ Kopie/ 2. Ausfertigung":
    • "Erneut verordnet, da Original nicht auffindbar"
    • "Ersatzrezept"
    • "Wiederholungsrezept"
    • "Original vom Patient verloren"
    • "Rezeptersatz bei Rezeptverlust"
    • Einlösen mehrerer identischer Rezepte ohne zusätzlichen Vermerk (Mehrfachverordnungen)
    • Privatrezepte mit Vermerk "Ersatzrezept", etc., dürfen ebenfalls beliefert werden.
  • Nicht erlaubt auch mit dem Zusatz "wegen Rezeptverlust":
    - laut RahmenV erlaubt § 6 (2) (g1), laut AMG/ AMVV, BTM-G/ BTMVV, MPAV verboten -
    • "Duplikat"
    • "Zweitschrift"
    • "Kopie"
    • "2. Ausfertigung"
    • "Rezeptdoppel"
    • Privatrezepte mit Vermerk "Duplikat", "Kopie", etc., dürfen auf keinen Fall beliefert werden. Der RahmenV gilt NICHT für Privatrezepte.
  • Duplikat streichen?
    • Laut RahmenV dürfen entgegen AMVV/ BtmVV Duplikat-Rezepte beliefert werden, sodass keine Änderung zu erfolgen hat.
    • Streichen von "Duplikat" ansonsten nur mit Arztunterschrift/ Datum, da die Erstattungsfähigkeit der Verordnung maßgeblich beeinträchtigt wird.
    • Bei Weißmarkern: Retaxrisko.
    • Bei Streichen "laut Arztanruf": Retaxrisko. _PraxisBeispiele_