DSGVO/ Arztanruf/ Pharmazeutische Bedenken
RahmenV 2019[Stand: 15.08.19]
DSGVO und Arztanruf
Ein Arztanruf wegen Abgabe über Preisanker erfordert das Einverständnis des Patienten. Empfohlen wird die Schriftform. Dies ist besonders schwierig, wenn der Patient nicht selber vor Ort und nicht erreichbar ist.
Ein Arztanruf wegen Unklarer Verordnung erfordert laut Auffassung der Anwälte das Einverständnis des Patienten, laut LAV Baden-Württemberg dagegen nicht. Dies beträfe auch die nachträgliche Information des Arztes durch den Apothekenleiter bei Korrekturen/ Ergänzungen im Notdienst.
Bei Arztanruf wegen Abgabe über Preisanker:
• Weder § 17 (5) Satz 2 ApBetrO noch der RahmenV 2019 ermächtigen zum Arztanruf.
§ 17 (5) Satz 2 ApBetrO greift nicht, da kein Irrtum oder sonstige Bedenken vorliegen. Eine Ermächtigung, den Arzt anzurufen, existiert nicht im RahmenV: § 12 Satz 4 und § 13 (2) Satz 2 schließen eine Abgabe über Preisanker aus. Eine Ermächtigung findet sich nur als Mitteilung der Konsensauffassung zwischen Apotheken/ KKassen im DAV-Kommentar S. 60: "Kann bis zur Preisobergrenze kein Arzneimittel abgegeben werden, muss die Apotheke Rücksprache mit dem Arzt halten und die Rücksprache vermerken. [...] Aus dem Vertragstext ergibt sich diese Vorgehensweise zwar nicht, aber es besteht hierüber Konsens zwischen DAV und GKV-Spitzenverband."
Ebenso DAV Kommentar S. 70 in Bezug auf den Importmarkt: "Obacht: Bei Überschreiten der Preisobergrenze muss die Apotheke vor der Abgabe Rücksprache mit dem Arzt halten und dies auf der Verordnung dokumentieren und abzeichnen. Andernfalls darf nicht versorgt werden beziehungsweise es muss ein neues Rezept ausgestellt werden."
• Ein Verstoß gegen die DGSVO liegt NICHT vor aufgrund von § 9 (2) h) i.V.m. § 6 (1) Satz 1 f), § 9 (3) DSGVO, da ein Arztanruf zur Patientenverorgung erforderlich ist.
• § 203 StGB (Schweigepflicht) bleibt laut Auffassung der Rechtsanwälte dagegen bestehen: Ein Einverständnis des Patienten ist Voraussetzung für einen Arztanruf:
"Bei formaler Betrachtungsweise bedarf es aber wegen § 203 StGB für die Abstimmung mit dem Arzt der Zustimmung des Patienten."
Empfohlen wird die Schriftform.
• Sollte die Schweigepflicht nicht gelten, dann läge ein Verstoß gegen die DSGVO vor. § 9 (3) DSGVO erlaubt notwendige Arztanrufe nur von Fachpersonal, wenn die Schweigepflicht gilt.
Bei Arztanruf wegen einer unklaren Verordnung:
• § 17 (5) Satz 2 ApBetrO ermächtigt zum Arztanruf, ebenso der RahmenV 2019 in § 6 (1), § 6 (2), § 7 (3) Satz 1.
• Ein Verstoß gegen die DGSVO liegt NICHT vor aufgrund von § 9 (2) h) i.V.m. § 6 (1) Satz 1 f), § 9 (3) DSGVO, da ein Arztanruf zur Patientenverorgung erforderlich ist.
• Laut LAV Baden-Württemberg bedarf es keine Entbindung von der Schweigepflicht im Fall von § 17 (5) Satz 2 ApBetrO: "Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist."
• § 203 StGB (Schweigepflicht) bleibt laut Auffassung der Rechtsanwälte dagegen bestehen: Ein Einverständnis des Patienten ist Voraussetzung für einen Arztanruf:
"Bei formaler Betrachtungsweise bedarf es aber wegen § 203 StGB für die Abstimmung mit dem Arzt der Zustimmung des Patienten."
Empfohlen wird die Schriftform.
• Sollte die Schweigepflicht nicht gelten, dann läge ein Verstoß gegen die DSGVO vor. § 9 (3) DSGVO erlaubt notwendige Arztanrufe nur von Fachpersonal, wenn die Schweigepflicht gilt.
Telefonate im HV, die von anderen Kunden der Apotheke mitgehört werden können, sind selbstredend nicht erlaubt.
DSGVO und Pharmazeutische Bedenken
Keine Angaben persönlicher Daten aus Datenschutzgründen bei pharmazeutischen Bedenken (z.B. Allergien) ohne Einwillungserklärung des Patienten.
Z.B. statt "Laktoseintoleranz": "Laktosefreies Präparat therapeutisch erforderlich."
Z.B. statt "Patent kann nicht schlucken": "Suspendierbares/ Sondengängiges Präparat therapeutisch erforderlich."
Praxisbeispiele
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