Aut-idem-Kreuz
RahmenV 2019[Stand: 27.09.19]
Retaxrisiken
Hinzufügen eine aut-idem-Kreuzes nach Arztanruf mit Vermerk "Laut Arzt kein Krauz": Hinzufügung des aut-idem-Kreuzes muss durch den Arzt erfolgen (aber Arztnterschrift/ Datum NICHT erforderlich)
Entfernen des aut-idem-Kreuzes nach Arztanruf: Entfernen des aut-idem-Kreuzes muss durch den Arzt erfolgen MIT Unterschrift/ Datum
Entfernen des aut-idem-Kreuzes durch den Arzt ohne Unterschrift/ Datum: Entfernen des aut-idem-Kreuzes muss durch den Arzt erfolgen MIT Unterschrift/ Datum
Weißmarkern des aut-idem-Kreuzes: Weißmarkerverbot
Entfernen/ Setzen des aut-idem-Kreuzes
HINZUFÜGEN des aut-idem-Kreuzes: Nur durch den Arzt (Arztunterschrift/ Datum aber NICHT erforderlich), NICHT nach Arztanruf (Retaxrisiko)
ENTFERNEN des aut-idem-Kreuzes: Nur durch den Arzt MIT Arztunterschrift/ Datum, NICHT nach Arztanruf (Retaxrisiko)
Es existiert keine Erlaubnis zur Änderung des aut-idem-Kreuzes nach Arztanruf in § 6 (2). § 6 (1) Satz 2 b) bezieht sich nur auf die Sonderfelder im Rezeptkopf (Pflichtangaben des Arztes), nicht im Verordnungsfeld (Verordnungshoheit des Arztes).
DAP-Arbeitshilfe "Rezepte mit Aut-idem-Kreuz" (07/19): "Aufhebung eines gesetzten Aut-idem-Kreuzes nur durch den Arzt".
Handschriftlich gesetzte aut-idem-Kreuze
Handschriftliche aut-idem-Kreuze gelten auch ohne Gegenzeichnung des Arztes. Arztunterschrift/ Datum sind NICHT erforderlich (§ 6 (2) (g4)).
Retaxrisiko: Ein Vermerk der Apotheke, z.B. "Kreuz laut Arztanruf" ist dagegen nicht erlaubt, da nur der Arzt das Kreuz hinzufügen darf.
Handschriftlich entfernte aut-idem-Kreuze
Das ENTFERNEN von aut-idem-Kreuze bedarf weiterhin Arztunterschrift/ Datum. Die Befreiung von Arztunterschrift/ Datum gilt nur für das HINZUGÜGEN von aut-idem-Kreuzen ("handschriftlich gesetzte aut-idem-Kreuze") (§ 6 (2) (g4)).
Markierung des aut-idem-Feldes
Außer Ankreuzen sind auch andere Markierung des aut-idem-Feldes erlaubt (§ 6 (2) a)), z.B. Durchstreichen, ein Punkt oder Kringel. Arztunterschrift/ Datum sind NICHT erforderlich (§ 6 (2) (g4)).
Schiefdruck
Steht das aut-idem-Kreuz bei schief gedruckten Rezepten nicht im Kästchen, ist keine handschriftliche Korrektur oder Zuordnung z.B. per Pfeil erforderlich. Computertechnisch verschwindet der rote Rezepthintergrund sowieso beim Scannen in den Rechenzentren. Das gilt auch, wenn das Rezept so schief gedruckt ist, dass das Kreuz im falschen Feld landet.
Laut Vordruckerläuterung (01.04.19), S. 5. (Allgemeines Punkt 5. Absatz 4) muss der Rezeptdruck durch den Arzt "zeilen- und spaltengerecht" mit nur "geringfügigen Abweichungen" erfolgen. Ein Retaxrisiko, wenn Apotheken dennoch Schiefdrucke annehmen, ist bis jetzt nicht bekannt.
Entfernen des aut-idem-Kreuzes
Das Entfernen des aut-idem-Kreuzes darf nur durch den Arzt erfolgen, z.B. durch Durchstreichen oder Neuverordnung.
Retaxrisiko: Weißmarker-Verbot. Der ursprüngliche Eintrag muss erkennbar bleiben.
Manipulationsverbot
Eigenmächtig gesetzte aut-idem-Kreuze = Urkundenfälschung
Eigenmächtig gesetzte aut-idem-Kreuze = Kassenbetrug, da der KKasse in wirtschaftlicher Schaden entsteht
Eigenmächtig gesetzte aut-idem-Kreuze = Nachteilig für die Arzt-Prämie für das Nichtsetzen von Aut-idem-Krauzen
Eigenmächtig gestrichene aut-idem-Kreuze = Urkundenfälschung
Wegkratzen des aut-idem-Kreuzes = Urkundenfälschung
Austausch trotz aut-idem-Kreuz bei Importen/ Original
Trotz aut-idem-Kreuz: Abgabe anderer Importe/ Original erlaubt bis Preisanker oder Abgabepflicht bei Importe/ Original-RA (entgegen Gerichtsurteilen).
Urteil: "Das Sozialgericht Koblenz hatte 2014 die bis dato gültige Praxis bei Verordnungen über Reimporte auf den Kopf gestellt: Wurden in der Vergangenheit Original und Reimport auch bei gesetztem Aut-idem-Kreuz gegeneinander ausgetauscht, sind die Angaben des Arztes aus Sicht der Richter bindend. Die Substitution verstoße in solchen Fällen gegen die Therapiehoheit des Mediziners." (Apotheke adhoc, 06.01.16/ Carolin Bauer)
Trotz aut-idem-Kreuz bei Austausch-Verbotsartikeln (entgegen der alleinigen G-BA-Kompetenz zur Festelegung der Austauschbarkeit von Arzikeln der Austausch-Vetbotsliste: Abgabe anderer Importe/ Original erlaubt bis Preisanker oder Abgabepflicht bei Importe/ Original-RA. Hnweis: Importe dürfen laut EuGH-Urteil andere Hilfsstoffe enthalten (Beispiel evt. Euthyrox?)
Die Haftung bei Off-Label-Verordnungen ist firmenabhängig. Dies betrifft auch Importe. Die Ignoranz des RahmenV in Bezug auf das aut-idem-Kreuz ist auch diesbezüglich haltlos.
Wie kann der Arzt die Original-Abgabe erzwingen?
Laut RahmenV gar nicht.
Anderslautende Regelungen, z.B. zwingender Zusatz "Keine Substitution aus medizinisch-therapeutischen Gründen" in den Landeslieferverträgen werden durch den RahmenV 2019 aufgehoben, da höherrangiges Recht. DAV-Kommentar S. 36: "Rabattverträge sind allerdings zu beachten und immer vorrangig abzugeben.". Für Apotheken und KKassen besteht überdies keine Ermächtigung, Verordnungsvorgaben für Ärzte zu erlassen. Der Terminus "medizinisch-therapeutische Gründe" ist zudem völlig unbestimmt und nichtssagend, sodass keinem Arzt gesagt werden kann, unter welchen Voraussetzungen dies genutzt bzw. wie dies in der Akte dokumentiert werden soll.
Mehrere Gerichtsurteile haben die uneingeschränkte Gültigkeit von Aut-idem-Kreuzes gezielt bei diesem Fall klargestellt, begründet mit der Aut-idem-Regelung des SGB V (§ 73 (5) Satz 2 SGBV und § 129 (1) 1. b) SGB V), unabhängig vom RahmenV. Apotheken und KKassen haben keine Ermächtigung, die Regelung des SGB V außer Kraft zu setzen. Das SGB V wurde in diesem Punkt nicht geändert. Verdeutlicht wird die Gültigkeit von aut-idem-Kreuzen z.B. durch Urteile, die die Abgabe der verordneten Packungsgrößen bei Aut-idem-Kreuz bereits vorschrieben, als dies noch nicht im RahmenV stand, z.B. [x] 2 x 50 ml (N2) (mit Kreuz) = Abgabe von 2 x 50 ml und nicht von 1 x 100 ml (N3) trotz Wirtschaftlichkeitsgebot.
Urteil: "Das Sozialgericht Koblenz hatte 2014 die bis dato gültige Praxis bei Verordnungen über Reimporte auf den Kopf gestellt: Wurden in der Vergangenheit Original und Reimport auch bei gesetztem Aut-idem-Kreuz gegeneinander ausgetauscht, sind die Angaben des Arztes aus Sicht der Richter bindend. Die Substitution verstoße in solchen Fällen gegen die Therapiehoheit des Mediziners." (Apotheke adhoc, 06.01.16/ Carolin Bauer)
Urteile
06.01.16: "Das Sozialgericht Koblenz hatte 2014 die bis dato gültige Praxis bei Verordnungen über Reimporte auf den Kopf gestellt: Wurden in der Vergangenheit Original und Reimport auch bei gesetztem Aut-idem-Kreuz gegeneinander ausgetauscht, sind die Angaben des Arztes aus Sicht der Richter bindend. Die Substitution verstoße in solchen Fällen gegen die Therapiehoheit des Mediziners." (Apotheke adhoc, 06.01.16/ Carolin Bauer)
29.03.17: Import versus rabattiertes Original: Sozialgericht räumt Aut-idem-Kreuz den Vorrang ein (DAZ online, 29.03.17/ Kirsten Sucker-Sket)
24.07.14: Original oder Reimport? Was ist bei der Abgabe zu beachten und welche Auswirkungen hat das sogenannte „Aut-idem-Urteil“? (DAZ 2014, Nr. 30, S. 24, 24.07.2014/ Christina Dunkel, Dieter Drinhaus)
03.04.17: Aut-idem-Kreuz schlägt Rabattvertrag (AZ 2017, Nr. 14, S. 1, 03.04.2017/ ks)
18.04.14: Import/Original-Verordnung mit Aut-idem-Kreuz: Urteil sorgt für Unsicherheit (DAZ online, 18.04.14/ Kirsten Sucker-Sket )
03.04.14: Aut-idem-Kreuz schlägt Rabattvertrag: HAV: Apotheker müssen umdenken (DAZ 2014, Nr. 14, S. 15, 03.04.2014/ ks):
"Beim [...] Austausch von Import- und Originalarzneimitteln aus Wirtschaftlichkeitsgründen [...] ist ab sofort zu beachten, dass ein [...] Aut-idem-Kreuz den Austausch ausschließt. Darauf weist der Hessische Apothekerverband [...] hin. Anlass war ein Schreiben des GKV-Spitzenverbandes an seine Mitgliedskassen zu einem jüngst ergangenen Urteil des Sozialgerichts Koblenz.
[...] Im letzten Januar entschied das Sozialgericht Koblenz in einem Fall, bei dem eine Kasse einen Apotheker retaxierte, der ein ausdrücklich verordnetes Importarzneimittel abgab, obwohl ein Rabattvertrag mit dem Originalhersteller bestand (Urteil vom 7. Januar 2014, Az. S 13 KR 379/13).
Die von der Krankenkasse vorgenommene Retaxierung des Differenzbetrages zwischen Rabatt- und abgegebenem Arzneimittel sei unzulässig gewesen, so das Gericht."
03.04.14: Arzt behält bei Rezept die Oberhand (Ärzte Zeitung online, 03.04.14/ run)
12.02.14: Urteil: Import trotz Rabattvertrag (PZ, 12.02.14/ Stephanie Schersch)
2014: Dejue.org - Rechtsprechung zu Aut-idem-Kreuz/ Rabattvertrag
Haftung bei Off-Label-Verordnungen
Die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln in nicht zugelassenen Anwendungsbieten (Off-Label-Use) hängt von der Hersteller-Zustimmung ab. Nur die Firemen, die einem Gebrauch für die Off-Label-Indikation zugestimmt haben, sind verordnungsfähig (Anlage VI zum Abschnitt K der Arzneimittel-Richtlinie G-BA).
Dies betrifft auch Importe.
Der Arzt kann die Abgabe dieser Firmen nur durch Setzen des aut-idem-Kreuzes vorschreiben. Bei Nicht-Lieferbarkeit muss eine andere Firma, die auf der List für das Anwendunggebiet steht, ausgewählt werden. Laut RahmenV besteht trotzdem Austauschfreiheit bis zum Preisanker und muss gegen den Import-/Original-RA ausgetauscht werden, auch wenn dieser evt. bei der beabsichtigten Off-Label-Indikation nicht verordnungsfähig ist und damit keine Hersteller-Haftung mehr besteht, obwohl der Apotheke unbekannt ist, ob eine Off-Label-Indikation vorliegt und für welche Indikation verordnet wurde.
Herstellerneutrale Verordnungen mit Kreuz
Herstellerneutrale Verordnungen mit aut-idem-Kreuz sind klare Verordnungen (u.a. wichtig bei Parallelartikeln, z.B. Janumet/ Velmetia, Brimica/ Duaklir)
Akutversorung/ Notdienst
aut-idem-Kreuz bei der Abgabe im Akutversorung/ Notdienst:
• aut-idem-Kreuze dürfen auch in der Akutversorgung/ Notdienst nur vom Arzt entfernt werden, unabhängig davon, ob der Arzt erreichbar ist oder nicht. Es existieren keine Sonderregeln.
• Arztunterschrift/ Datum erforderlich beim Entfernen von aut-idem-Kreuze. Beim Hinzufügen ist dagegen Arztunterschrift/ Datum nicht erforderlich (§ 6 (2) (g4)).
Weitere Praxisbeispiele
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