Laut § 1 (1) 1. PackungsV sind definitionsgemäß nur N1-Packungen für die Akutversorgung. Retaxrisiko, wenn bei verordneten N2/ N3-Packungen Akutversorgung taxiert wird ohne plausible Begründung.
Nicht alle im Notdienst vorgelegten Rezepte sind automatisch eine Akutversorgung, insbesondere z.B. Rezepte, die nicht im Notdienst ausgestellt wurden.
Vermerk "Arzt nicht erreichbar" fehlt bei Mengenänderung
Vermerk "Arzt nicht erreichbar" fehlt bei Abgabe unklarer Verordnungen
Vermerk "Arzt nachträglich informiert" fehlt bei Abgabe unklarer Verordnungen, außer bei Menge fehlt und PZN/ N-Größe falsch.
Laut § 6 (2) (g3) Spiegelstrich 1 i.V.m. § 6 (1) Satz 2 darf eine fehlende Begründung (Akut benötig UND Konkretisierung fehlt) NICHT retaxiert werden. KKassen dürfen nur bei Fehlen von Sonder-PZN UND schriftlicher Begründung im Retaxverfahren eine Begründung nachfordern (§ 6 (2) (g3) Spiegelstrich 3).
Änderungen/ Ergänzungen der Bezeichnung, Menge, Darreichungsform und Stärke des Arzneimittels ohne Arztunterschrift/ Datum, obwohl in Landeslieferverträgen (KKassen abhängig) vorgeschrieben. Die Landesverträge haben diesbezüglich Vorrang vor dem RahmenV (§ 6 (1) Satz 2 b) i.V.m. § 129 (5) Satz 1 SGB V), ebenso DAV-Kommentar S. 24 oben).
▶ Akutversorgung - Rabattartikel/ billige Firma nicht an Lager
Vermerken:
Sonder-PZN Dringender Fall
+Begründung (z.B. "Notdienst")
+ Abzeichnung
Ohne Arztanruf, auch wenn der Arzt erreichbar oder über Preisanker
§ 14 (2): Abgabe von Nicht-Rabattartikel oder über Preisanker ist OHNE ARZTANRUF möglich.
§ 14 (3) Satz 3: Lagerware ist in derselben Abgabereihenfolge wie auch sonst auszuwählen:
• RA ➔ 4 PG ➔ das Nächstbilligere
• bei Importen: RA ➔ unter PA ➔ über PA
DAV-Kommentar S. 78: "Arzt muss nicht kontaktiert werden!"
§ 14 (2): Aufdrucken von Sonder-PZN "Dringender Fall" +Begründung erforderlich
"Dringender Fall"
+Begründung (z.B. "Notdienst")
+ "Menge nicht an Lager"
+ "Arzt nicht erreichbar"
+ Abzeichnung
Nur wenn der Arzt NICHT erreichbar ist (§ 17 Satz 1). Auf Rezept vermerken/ abzeichnen (DAV-Kommentar S. 85 unterstrichen).
Ohne nachträgliche Arztinformation:
§ 17 6.: Nicht an Lager - Non-Rx: Nächstliegende Packungsgröße (auch größere).
§ 17 5.: Nicht an Lager - Rx-Verordnung MIT Stückzahl: Nächstkleinere, vorrätige Packung abgeben.
- BtM nur exakte Menge beliefern -
§ 17 4.: Nicht an Lager - Rx-Verordnung OHNE Stückzahl: mit N-Angabe: Nächtstkleinere N-Größe➔ Kleinste N-Größe ➔ Kleinste vorrätige Packung, aber NICHT MEHR als verordnet. - BtM muss mit Stückzahl verordnet sein -
§ 17 7. Satz 1: > N3 verordnet - Rx und Non-Rx: Stückelung mit N3, aber nicht mehr als verordnet, ODER nächstkleinere vorrätige Packung, falls N3 nicht an Lager.
- BtM nur exakte Menge beliefern -
Diese Regeln gelten NICHT für Privatrezepte.
§ 14 (2) i.V.m. § 17 Punkt 1.: Kein Aufdruck der Sonder-PZN "Dringender Fall". Die Sonder-PZN ist NICHT erforderlich bei Mengenänderungen im Notdienst/ Akutversorgung. Nur wenn RA/ billige Firma nicht an Lager: Aufdruck Sonder-PZN "Dringender Fall".
Arzt erreichbar
Mengenänderung bedarf vor Abgabe Arztunterschrift/ Datum. Etwas schwierig im Notdienst. Nullretaxrisiko bei Vermerk "Laut Arztanruf".
§ 17 Satz 1: Die Sonderregeln zur Mengenänderung im Notdienst/ Akutversorgung gelten nur, wenn der Arzt NICHT erreichbar ist. Ebenso z.T. die Landeslieferverträge (KKassen abhängig).
§ 6 (2) c) Satz 1 i.V.m. Fußnote: Mengenänderung nur durch den Arzt mit Arztunterschrift/ Datum.
▶ Akutversorgung - Produkt gar nicht an Lager/ außer Handel
Arzt nicht erreichbar
Bsp: "Verordnung nicht vorhanden/ außer Handel, laut Arztanruf Alternativpräparat xyz"
Laut § 6 (2) c) Satz 1 Fußnote 4. i.V.m. § 6 (2) c) Satz 4 darf die Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke (aber nicht die Menge) von der Apotheke im Akutfall ohne Arztrücksprache geändert werden. Laut § 6 (2) c) Satz 5 muss der Apothekenleiter den Arzt nächstmöglichst darüber informieren.
§ 6 (Änderungen durch die Apotheke) bezieht sich nur auf unbedeutende, insbesondere formale Fehler. Eine Neuverordnungen ist damit nicht erfasst.
CAVE: Z.T. verlangen die Landeslieferverträge (KKassen abhängig) sowieso Arztunterschrift/ Datum statt Abzeichnung der Apotheke bei Änderungen und Ergänzungen der Bezeichnung, Menge, Darreichungsform und Stärke des Arzneimittels (Nullretaxrisiko). Die Landesverträge haben diesbezüglich Vorrang vor dem RahmenV (§ 6 (1) Satz 2 b) i.V.m. § 129 (5) Satz 1 SGB V), ebenso DAV-Kommentar S. 24 oben).
Arzt erreichbar
Bsp: "Verordnung nicht vorhanden/ außer Handel, laut Arztanruf Alternativpräparat xyz"
Laut § 6 (2) c) Satz 1 Fußnote 4. i.V.m. § 6 (2) c) Satz 4 darf die Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke (aber nicht die Menge) von der Apotheke nach Arztanruf geändert werden.
§ 6 (Änderungen durch die Apotheke) bezieht sich nur auf unbedeutende, insbesondere formale Fehler. Eine Neuverordnungen ist damit nicht erfasst.
CAVE: Z.T. verlangen die Landeslieferverträge (KKassen abhängig) Arztunterschrift/ Datum statt Abzeichnung der Apotheke bei Änderungen und Ergänzungen der Bezeichnung, Menge, Darreichungsform und Stärke des Arzneimittels (Nullretaxrisiko). Die Landesverträge haben diesbezüglich Vorrang vor dem RahmenV (§ 6 (1) Satz 2 b) i.V.m. § 129 (5) Satz 1 SGB V), ebenso DAV-Kommentar S. 24 oben).
▶ Akutversorgung - Unklare Verordnungen
Arzt nicht erreichbar
Vermerken:
Korrektur/ Ergänzung
+ "Arzt nicht erreichbar"
+ Abzeichnung
+ (evt. "Arzt später informiert")
Nur wenn der Arzt NICHT erreichbar ist (§ 17 Satz 1). Auf Rezept vermerken/ abzeichnen (DAV-Kommentar S. 85 unterstrichen).
Ohne nachträgliche Arztinformation:
§ 17 2.: Stückzahl gilt, wenn PZN oder N-Größe falsch
§ 17 3.: Mengenangabe fehlt: Kleinste vorrätige Packung abgeben, aber MAXIMAL N1. - BtM muss mit Stückzahl verordnet sein -
§ 17 4. Satz 4: N-Größe existiert nicht bei Verordnungen ohne Stückzahl: Nächstkleinere N-Größe gilt als verordnet (neu seit 01.11.19) - BtM muss mit Stückzahl verordnet sein -
Mit nachträglicher Arztinformation:
Alle anderen Fälle
§ 6 (2) c) Satz 4 und 5:
• Fehlende/ falsche/ unleserliche Angaben können OHNE ARZTANRUF ergänzt/ korrigiert werden, wenn der Arzt NICHT erreichbar ist und sich das verordnete Arzneimittel ZWEIFELSFREI aus der Verordnung ergibt.
• Der Apothekenleiter hat in diesem Fall den Arzt "im Nachhinein unverzüglich" über die Rezept-/ Abgabeänderung zu informieren. Normenkollsion: Siehe unter DSGVO
CAVE: Z.T. verlangen die Landeslieferverträge (KKassen abhängig) Arztunterschrift/ Datum statt Abzeichnung der Apotheke bei Änderungen und Ergänzungen der Bezeichnung, Menge, Darreichungsform und Stärke des Arzneimittels (Nullretaxrisiko). Die Landesverträge haben diesbezüglich Vorrang vor dem RahmenV (§ 6 (1) Satz 2 b) i.V.m. § 129 (5) Satz 1 SGB V), ebenso DAV-Kommentar S. 24 oben).
Arzt erreichbar
Bei unklaren Verordnungen: Belieferung erst nach Arztanruf. Siehe Liste Heilungsmöglichkeiten
Fehlt die Mengenangabe: Keine Belieferung. Mengenänderung nur durch den Arzt mit Arztunterschrift/ Datum vor Abgabe. Etwas schwierig im Notdienst.
§ 17 4. Satz 4: N-Größe existiert nicht bei Verordnungen ohne Stückzahl: Nächstkleinere N-Größe gilt als verordnet (neu seit 01.11.19) - BtM muss mit Stückzahl verordnet sein -
Akutversorgung - Begründungen
Die Begründung ist auf dem Rezept mit Abzeichnung zu vermerken. Erfolgt die Abgabe nicht am Vorlagetag: Zusätzlich Datum.
"Dringend: Sofortiger Therapiebeginn nötig" (z.B. bei Antibiotika)
Begründung durch Diagnose, z.B. "Schmerzmittel dringend aufgrund von Knochenbruch"
"Dringend: Dauertherapie darf nicht unterbrochen werden" (z.B. bei Blutdruckmedikation, HIV-Therapie, Immunsuppresiva), denkbar z.B. kurz vor Ladenschluss (Uhrzeit notieren), wenn dem Patienten die Tabletten ausgegangen sind
Noctu
Das Noctu-Feld ist laut TA 1 - 4.2 vom Arzt anzukeuzen.
Auf Verordnungen finden sich daneben Angaben wie "im Bereitschaftsdienst verordnet", "ÄDB" (Ärztlicher Bereitschaftsdienst) oder im Stempel "Kassenärztliche Bereitschaftspraxis"
Nach § 6 (1) Satz 2 d) besteht für die Apotheke die Möglichkeit, das Noctu-Feld bei Vorliegen der Voraussetzungen sinngemäß zu ergänzen.
Begründung für Sonder-PZN§ 6 (2) (g3) - aber Retaxrisiko, wenn immer fehlt (§ 14 (3) Satz 1)
aut-idem-Kreuze: Bei handschriftlichen aut-idem-Kreuze dürfen Arztunterschrift/ Datum fehlen § 6 (2) (g4)
T-Rezept-Kreuze: Bei handschriftlichen T-Rezept-Kreuze dürfen Arztunterschrift/ Datum fehlen § 6 (2) (e2)
Akutversorgung - aut-idem-Kreuz
aut-idem-Kreuze dürfen auch in der Akutversorgung/ Notdienst nur vom Arzt entfernt werden, unabhängig davon, ob der Arzt erreichbar ist oder nicht. Es existieren keine Sonderregeln.
Akutversorgung - Privatrezepte
Privartezepte unterliegen nicht dem SGB-V.
Privartezepte MIT aut-idem-Kreuz: Müssen gemäß AMVV/ BtMVV wie verordnet ohne Austausch beliefert werden.
Privartezepte OHNE aut-idem-Kreuz:
• Seit 22.10.19 besteht Substitutionsmöglichkeit bei Privatrezepten ohne aut-idem-Kreuz. Voraussetzungen:
- der Patient muss einverstanden sein. Evt. auf Rezept vermerken: "Patient mit Firma xyz einverstanden."
- gleicher Wirkstoff
- identische Stärke
- identische Menge
• Bis einschließlich 21.10.19 bestand ein Substitutionsverbot für Privatrezepte ohne aut-idem-Kreuz.
Korrektur-/ Ergänzungsmöglichkeiten bestehen für die Apotheke keine für Angaben im Verordnungsfeld.