Akutversorgung/ Notdienst
RahmenV 2019[Stand: 01.01.20]

Akutversorgung - Retaxrisiken

  • Nullretsxrisiko bei Missbrauch Sonder-PZN "Dringender Fall":
    • 16.05.19: „Akutversorgung“ und „pharmazeutische Bedenken“: Sonderkennzeichen: TK schreibt wieder Apotheker an (DAZ online, 16.05.19/ Julia Borsch, Apothekerin)
    • 12.02.19: Sonder-PZN: KKH erzieht Apotheker (Apotheke adhoc, 12.02.19/ N.N.)
    • 27.03.18: Akutversorgung und pharmazeutische Bedenken: TK kritisiert "nicht angemessene Verwendung" von Sonderkennzeichen (DAZ online, 27.03.18/ Julia Borsch, Apothekerin)
    • 28.06.17: Akutversorgung: Retax-Welle oder nur Einzelfälle? (DAZ online, 28.06.17/ Kirsten Sucker-Sket)
    • 22.06.17: Barmer: Großangriff auf Apotheken (Apotheke adhoc, 22.06.17/ Nadine Tröbitscher)
    • 22.06.17: Barmer droht Apothekern (Apotheke adhoc, 22.06.17/ Nadine Tröbitscher)
    • 19.06.17: Nullretax: Barmer ignoriert Sonder-PZN (Apotheke adhoc, 19.06.17/ Nadine Tröbitscher)
  • Laut § 1 (1) 1. PackungsV sind definitionsgemäß nur N1-Packungen für die Akutversorgung. Retaxrisiko, wenn bei verordneten N2/ N3-Packungen Akutversorgung taxiert wird ohne plausible Begründung.
  • Nicht alle im Notdienst vorgelegten Rezepte sind automatisch eine Akutversorgung, insbesondere z.B. Rezepte, die nicht im Notdienst ausgestellt wurden.
  • Vermerk "Arzt nicht erreichbar" fehlt bei Mengenänderung
  • Vermerk "Arzt nicht erreichbar" fehlt bei Abgabe unklarer Verordnungen
  • Vermerk "Arzt nachträglich informiert" fehlt bei Abgabe unklarer Verordnungen, außer bei Menge fehlt und PZN/ N-Größe falsch.
  • Konkrete Begründung fehlt neben "Akut benötigt".
  • Laut § 6 (2) (g3) Spiegelstrich 1 i.V.m. § 6 (1) Satz 2 darf eine fehlende Begründung (Akut benötig UND Konkretisierung fehlt) NICHT retaxiert werden. KKassen dürfen nur bei Fehlen von Sonder-PZN UND schriftlicher Begründung im Retaxverfahren eine Begründung nachfordern (§ 6 (2) (g3) Spiegelstrich 3).
  • Änderungen/ Ergänzungen der Bezeichnung, Menge, Darreichungsform und Stärke des Arzneimittels ohne Arztunterschrift/ Datum, obwohl in Landeslieferverträgen (KKassen abhängig) vorgeschrieben. Die Landesverträge haben diesbezüglich Vorrang vor dem RahmenV (§ 6 (1) Satz 2 b) i.V.m. § 129 (5) Satz 1 SGB V), ebenso DAV-Kommentar S. 24 oben).

    ▶ Akutversorgung - Rabattartikel/ billige Firma nicht an Lager

  • Vermerken:
    Sonder-PZN Dringender Fall
      + Begründung (z.B. "Notdienst")
      + Abzeichnung

     

    Ohne Arztanruf, auch wenn der Arzt erreichbar oder über Preisanker
  • § 14 (2): Abgabe von Nicht-Rabattartikel oder über Preisanker ist OHNE ARZTANRUF möglich.
  • § 14 (3) Satz 3: Lagerware ist in derselben Abgabereihenfolge wie auch sonst auszuwählen:
    • RA 4 PG das Nächstbilligere
    • bei Importen: RA unter PA über PA
     
  • DAV-Kommentar S. 78: "Arzt muss nicht kontaktiert werden!"
  • § 14 (2): Aufdrucken von Sonder-PZN "Dringender Fall" + Begründung erforderlich

    ▶ Akutversorgung - Packungsgröße existiert nicht

  • Siehe unter Akutversorgung - Unklare Verordnung

    ▶ Akutversorgung - Packungsgröße nicht an Lager

    Menge/ N-Größe existiert nicht

  • Siehe unter Akutversorgung - Unklare Verordnung

    Arzt nicht erreichbar

  • Vermerken:
    "Dringender Fall"
      + Begründung (z.B. "Notdienst")
      + "Menge nicht an Lager"
      + "Arzt nicht erreichbar"
      + Abzeichnung

     
  • Nur wenn der Arzt NICHT erreichbar ist (§ 17 Satz 1). Auf Rezept vermerken/ abzeichnen (DAV-Kommentar S. 85 unterstrichen).

    Ohne nachträgliche Arztinformation:
  • § 17 6.: Nicht an Lager - Non-Rx: Nächstliegende Packungsgröße (auch größere).
  • § 17 5.: Nicht an Lager - Rx-Verordnung MIT Stückzahl: Nächstkleinere, vorrätige Packung abgeben. - BtM nur exakte Menge beliefern -
  • § 17 4.: Nicht an Lager - Rx-Verordnung OHNE Stückzahl: mit N-Angabe: Nächtstkleinere N-Größe Kleinste N-Größe Kleinste vorrätige Packung, aber NICHT MEHR als verordnet. - BtM muss mit Stückzahl verordnet sein -
  • § 17 7. Satz 1: > N3 verordnet - Rx und Non-Rx: Stückelung mit N3, aber nicht mehr als verordnet, ODER nächstkleinere vorrätige Packung, falls N3 nicht an Lager. - BtM nur exakte Menge beliefern -
  • Diese Regeln gelten NICHT für Privatrezepte.

     
  • § 14 (2) i.V.m. § 17 Punkt 1.: Kein Aufdruck der Sonder-PZN "Dringender Fall". Die Sonder-PZN ist NICHT erforderlich bei Mengenänderungen im Notdienst/ Akutversorgung. Nur wenn RA/ billige Firma nicht an Lager: Aufdruck Sonder-PZN "Dringender Fall".

    Arzt erreichbar

  • Mengenänderung bedarf vor Abgabe Arztunterschrift/ Datum. Etwas schwierig im Notdienst. Nullretaxrisiko bei Vermerk "Laut Arztanruf".
  • § 17 Satz 1: Die Sonderregeln zur Mengenänderung im Notdienst/ Akutversorgung gelten nur, wenn der Arzt NICHT erreichbar ist. Ebenso z.T. die Landeslieferverträge (KKassen abhängig).
  • § 6 (2) c) Satz 1 i.V.m. Fußnote: Mengenänderung nur durch den Arzt mit Arztunterschrift/ Datum.

    ▶ Akutversorgung - Produkt gar nicht an Lager/ außer Handel

    Arzt nicht erreichbar

  • Bsp: "Verordnung nicht vorhanden/ außer Handel, laut Arztanruf Alternativpräparat xyz"
  • Laut § 6 (2) c) Satz 1 Fußnote 4. i.V.m. § 6 (2) c) Satz 4 darf die Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke (aber nicht die Menge) von der Apotheke im Akutfall ohne Arztrücksprache geändert werden. Laut § 6 (2) c) Satz 5 muss der Apothekenleiter den Arzt nächstmöglichst darüber informieren.
  • § 6 (Änderungen durch die Apotheke) bezieht sich nur auf unbedeutende, insbesondere formale Fehler. Eine Neuverordnungen ist damit nicht erfasst.
  • CAVE: Z.T. verlangen die Landeslieferverträge (KKassen abhängig) sowieso Arztunterschrift/ Datum statt Abzeichnung der Apotheke bei Änderungen und Ergänzungen der Bezeichnung, Menge, Darreichungsform und Stärke des Arzneimittels (Nullretaxrisiko). Die Landesverträge haben diesbezüglich Vorrang vor dem RahmenV (§ 6 (1) Satz 2 b) i.V.m. § 129 (5) Satz 1 SGB V), ebenso DAV-Kommentar S. 24 oben).

    Arzt erreichbar

  • Bsp: "Verordnung nicht vorhanden/ außer Handel, laut Arztanruf Alternativpräparat xyz"
  • Laut § 6 (2) c) Satz 1 Fußnote 4. i.V.m. § 6 (2) c) Satz 4 darf die Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke (aber nicht die Menge) von der Apotheke nach Arztanruf geändert werden.
  • § 6 (Änderungen durch die Apotheke) bezieht sich nur auf unbedeutende, insbesondere formale Fehler. Eine Neuverordnungen ist damit nicht erfasst.
  • CAVE: Z.T. verlangen die Landeslieferverträge (KKassen abhängig) Arztunterschrift/ Datum statt Abzeichnung der Apotheke bei Änderungen und Ergänzungen der Bezeichnung, Menge, Darreichungsform und Stärke des Arzneimittels (Nullretaxrisiko). Die Landesverträge haben diesbezüglich Vorrang vor dem RahmenV (§ 6 (1) Satz 2 b) i.V.m. § 129 (5) Satz 1 SGB V), ebenso DAV-Kommentar S. 24 oben).

    ▶ Akutversorgung - Unklare Verordnungen

    Arzt nicht erreichbar

  • Vermerken:
    Korrektur/ Ergänzung
      + "Arzt nicht erreichbar"
      + Abzeichnung
      + (evt. "Arzt später informiert")

     
  • Nur wenn der Arzt NICHT erreichbar ist (§ 17 Satz 1). Auf Rezept vermerken/ abzeichnen (DAV-Kommentar S. 85 unterstrichen).

    Ohne nachträgliche Arztinformation:
  • § 17 2.: Stückzahl gilt, wenn PZN oder N-Größe falsch
  • § 17 3.: Mengenangabe fehlt: Kleinste vorrätige Packung abgeben, aber MAXIMAL N1. - BtM muss mit Stückzahl verordnet sein -
  • § 17 4. Satz 4: N-Größe existiert nicht bei Verordnungen ohne Stückzahl: Nächstkleinere N-Größe gilt als verordnet (neu seit 01.11.19) - BtM muss mit Stückzahl verordnet sein -

    Mit nachträglicher Arztinformation:
  • Alle anderen Fälle
  • § 6 (2) c) Satz 4 und 5:
    • Fehlende/ falsche/ unleserliche Angaben können OHNE ARZTANRUF ergänzt/ korrigiert werden, wenn der Arzt NICHT erreichbar ist und sich das verordnete Arzneimittel ZWEIFELSFREI aus der Verordnung ergibt.
    • Der Apothekenleiter hat in diesem Fall den Arzt "im Nachhinein unverzüglich" über die Rezept-/ Abgabeänderung zu informieren. Normenkollsion: Siehe unter DSGVO
  • CAVE: Z.T. verlangen die Landeslieferverträge (KKassen abhängig) Arztunterschrift/ Datum statt Abzeichnung der Apotheke bei Änderungen und Ergänzungen der Bezeichnung, Menge, Darreichungsform und Stärke des Arzneimittels (Nullretaxrisiko). Die Landesverträge haben diesbezüglich Vorrang vor dem RahmenV (§ 6 (1) Satz 2 b) i.V.m. § 129 (5) Satz 1 SGB V), ebenso DAV-Kommentar S. 24 oben).

    Arzt erreichbar

  • Bei unklaren Verordnungen: Belieferung erst nach Arztanruf. Siehe Liste Heilungsmöglichkeiten
  • Fehlt die Mengenangabe: Keine Belieferung. Mengenänderung nur durch den Arzt mit Arztunterschrift/ Datum vor Abgabe. Etwas schwierig im Notdienst.
  • § 17 4. Satz 4: N-Größe existiert nicht bei Verordnungen ohne Stückzahl: Nächstkleinere N-Größe gilt als verordnet (neu seit 01.11.19) - BtM muss mit Stückzahl verordnet sein -

    Akutversorgung - Begründungen

  • Die Begründung ist auf dem Rezept mit Abzeichnung zu vermerken. Erfolgt die Abgabe nicht am Vorlagetag: Zusätzlich Datum.
  • Im DAV-Kommentar S. 85 vorgeschlagenge Beispiele:
  • "Abgabe im Notdienst"
  • "Dringend: Sofortiger Therapiebeginn nötig" (z.B. bei Antibiotika)
  • Begründung durch Diagnose, z.B. "Schmerzmittel dringend aufgrund von Knochenbruch"
  • "Dringend: Dauertherapie darf nicht unterbrochen werden" (z.B. bei Blutdruckmedikation, HIV-Therapie, Immunsuppresiva), denkbar z.B. kurz vor Ladenschluss (Uhrzeit notieren), wenn dem Patienten die Tabletten ausgegangen sind

    Noctu

  • Das Noctu-Feld ist laut TA 1 - 4.2 vom Arzt anzukeuzen.
  • Auf Verordnungen finden sich daneben Angaben wie "im Bereitschaftsdienst verordnet", "ÄDB" (Ärztlicher Bereitschaftsdienst) oder im Stempel "Kassenärztliche Bereitschaftspraxis"
  • Nach § 6 (1) Satz 2 d) besteht für die Apotheke die Möglichkeit, das Noctu-Feld bei Vorliegen der Voraussetzungen sinngemäß zu ergänzen.

    Akutversorgung - Angaben, die fehlen dürfen

  • Arzt-Vorname darf fehlen § 6 (2) (d2)
  • Arzt-Telefonnumer darf fehlen oder unleserlich sein § 6 (2) (d1)
  • Arzt-Adresse darf unvollständig sein § 6 (2) (d2)
  • "i.V." auf BtM-Rezepten, SOFERN nicht ersichtlich, dass i.V.-Arzt § 6 (2) f) - gilt nur für BrM-Rezepte -
  • Arzt-Nummer § 6 (1) Satz 2 b)
  • Betriebstätten-Nummer § 6 (1) Satz 2 b)
  • Kassen-Nummer § 6 (1) Satz 2 b)
  • Begründung für Sonder-PZN § 6 (2) (g3) - aber Retaxrisiko, wenn immer fehlt (§ 14 (3) Satz 1)
  • aut-idem-Kreuze: Bei handschriftlichen aut-idem-Kreuze dürfen Arztunterschrift/ Datum fehlen § 6 (2) (g4)
  • T-Rezept-Kreuze: Bei handschriftlichen T-Rezept-Kreuze dürfen Arztunterschrift/ Datum fehlen § 6 (2) (e2)

    Akutversorgung - aut-idem-Kreuz

  • aut-idem-Kreuze dürfen auch in der Akutversorgung/ Notdienst nur vom Arzt entfernt werden, unabhängig davon, ob der Arzt erreichbar ist oder nicht. Es existieren keine Sonderregeln.

    Akutversorgung - Privatrezepte

  • Privartezepte unterliegen nicht dem SGB-V.
  • Privartezepte MIT aut-idem-Kreuz: Müssen gemäß AMVV/ BtMVV wie verordnet ohne Austausch beliefert werden.
  • Privartezepte OHNE aut-idem-Kreuz:
    • Seit 22.10.19 besteht Substitutionsmöglichkeit bei Privatrezepten ohne aut-idem-Kreuz. Voraussetzungen:
    - der Patient muss einverstanden sein. Evt. auf Rezept vermerken: "Patient mit Firma xyz einverstanden."
    - gleicher Wirkstoff
    - identische Stärke
    - identische Menge
    • Bis einschließlich 21.10.19 bestand ein Substitutionsverbot für Privatrezepte ohne aut-idem-Kreuz.
  • Korrektur-/ Ergänzungsmöglichkeiten bestehen für die Apotheke keine für Angaben im Verordnungsfeld.
  • Änderungen/ Ergänzungen bedürfen Arztunterschrift/ Datum.

    Weitere Praxisbeispiele

    _PraxisBeispiele_