eRezept-Belieferung [Stand: 27.07.22]

Fachartikel

  • 11/2021: eRezept: Webinar: Fragenkatalog (Noventi)
  • 2021: FAQ - Apotheken (Gematik)
  • 12.11.20: Systemspezifisches Konzept E-Rezept (Gematik)
    Was Apotheker zum E-Rezept wissen müssen:
  • 03.06.22: Teil 4: Abrechnung, TI-Komponenten und Sicherung: Die wichtigsten Fragen und Antworten (DAZ online, Julia Borsch, Apothekerin)
  • 01.06.22: Teil 3: Bearbeitung und Kontrolle: Die wichtigsten Fragen und Antworten (DAZ online, Julia Borsch, Apothekerin)
  • 31.05.22: Teil 2: Einlösen und Zuweisen: Die wichtigsten Fragen und Antworten (DAZ online, Julia Borsch, Apothekerin)
  • 30.05.22: Teil 1: Ausdruck, Scanner und Transportwege: Die wichtigsten Fragen und Antworten (DAZ online, Julia Borsch, Apothekerin)
  • 21.07.22: Die E-Rezept-Quittung – worauf müssen Apotheken achten? (DAZ online, Christina Müller, Apothekerin)
  • 18.07.22: E-Rezept: Wenn die Zuzahlungspflicht nicht stimmt (Apotheke adhoc, Alexandra Negt)
  • 15.07.22: E-Rezept: Welche Korrekturen sind möglich? (PTA in Love, Nadine)
  • 14.07.22: Wie können Apotheken beim E-Rezept den Zuzahlungsstatus ändern? (DAZ online, Christina Müller, Apothekerin)
  • 14.07.22: Achtung E-Rezept: Diese Verordnungen sollten nicht beliefert werden (Apotheke adhoc, Alexandra Negt)
  • 08.07.22: Korrektur, Ergänzung und Abweichung von Verordnungen: In diesen zwölf Fällen dürfen Apotheken E-Rezepte „heilen“ (DAZ online, Dr. Armin Edalat, Apotheker)
  • 08.07.22: E-Rezept ohne Dosierangabe – woran kann es liegen? (DAZ online, Christina Müller, Apothekerin)
  • 15.06.22: FAQ zum E-Rezept: Was PTA wissen sollten (PTA heute, Julia Borsch, Apothekerin)
  • 04.06.22: Wie funktioniert das E-Rezept in der Apotheke? (PTA in Love, Nadine)
  • 23.05.22: Keine Chargenbezeichnung im Abgabedatensatz – ein neuer Retax-Grund? (DAZ online, Christina Müller, Apothekerin)
  • 15.12.21: Apotheker dürfen HBA nicht an Pharmazieingenieure verleihen (PZ online, Ev Tebroke )

    Ab 1. September 2022 Belieferungspflicht - Abmahnrisiko

  • 01.09.22: Belieferungspflicht von eRezepten
  • 01.09.22: Abmahnrisiko bei Werbung mit eRezept-Belieferung, da Pflichtleistung für alle Apotheken
  • 01.09.22: Abmahnrisiko: Portale, die eRezept-beliefernde Apotheke listen, müssen alle Apotheken listen, da Pflichtleistung für alle Apotheken

    1. Schritt - Einscannen + Markieren

  • Um das eRezept in die Kasse zu übernehmen: Entweder den großen Sammel-QR-Code einscannen oder einzeln die kleinen QR-Codes. Ist nur ein Artikel verordnet, sind beide QR-Codes identisch.
  • Sannen --> Markieren --> Übernehmen
  • Bei Zusendung via App kann das eRezept direkt Weiterverarbeitet werden

    Abholer

  • Die Chargennummer wird an die Krankenkasse übermittelt - CAVE: Sicherstellung Ausscannen bei Abholung
  • CAVE: Abholer > 28 Tage nach Ausstellung nicht mehr zu Lasten der Krankenkasse abrechenbar
  • Das E-Rezept wird mit dem Annahmedatum versehen, das Abgabebdatum erscheint auf der eRezept-Quittung
  • Ausschlaggebend ist laut Noventi das Abgabedatum mit Berufung auf § 4 (1)

    Auf Abholschein ist für den Kunden der letzte Abholtag nicht ersichtlich --> evt. vermerken --> Fristenkalender

    Abrechnung

  • Erfolgt 1x montlich (mit den Papierrezepten), nicht täglich
  • eRezepte, die zur Abrechnung bereit gestellt werden, können wieder in den Ordner [Abrechenbar] verschoben werden

    Nicht zur Abrechnung bereitsgestellte eRezepte (z.B. bei fehlendem eHBA-Apotheker) scheinen nicht nachgeschickt werden zu können

    Abrechnungsbetrug

  • Die Chargennummer wird an die Krankenkasse übermittelt - damit muss die Packung tatsächlich eingescannt worden sein, was Leerverkäufe v.a. bei Hochpreisern erschwert.

    Abrechnung ohne eHBA-Apotheker

  • Rabattarikel-Belieferungen erfordern keine QES
  • Ist kein eHBA-Apotheker anwesend oder fehlt der eHBA (Verlust, Defekt, Vergessen), können QES-Rezepte erst zu einem späteren Zeitpunkt abgerechnet werden.
  • Der Verleih eines eHBA ist nicht erlaubt. Der eHBA darf nur vom eHBA-Besitzer verwendet werden [PZ online 15.12.22]
  • Nach 17 (6) ApBetrO muss die Gegenzeichnung durch Approbierte unverzüglich nach Abgabe erfolgen
  • Siehe unter: Belieferung ohne eHBA-Apotheker
  • Siehe unter: eSignatur

    Abzeichnung durch Apotheker

  • Nach 17 (6) ApBetrO sind alle PTA-Rezepte unverzüglich nach Abgabe von einem Apotheker abzuzeichnen.
  • Beim eRezept scheint dies außer bei QES-Rezepten nicht vorgesehen zu sein.
  • QES-Rezepte können zudem zu einem späteren Zeitpunkt nachsigniert werden, auch en bloc.
  • Eine Frist zum Signieren besteht nicht [DAZ online 21.07.22]

    Beim nachträglichen Signieren ist die Sonder-PZN im Änderungprogramm nicht ersichtlich: CAVE: Begründung muss zur Sonder-PZN passsen

    Abzeichnung durch PTA

  • PTA mit Abzeichnungsbefugnis dürfen Rezepte abzeichnen
  • Erfolgt bei eRezepten anscheinend automatisch aufgrund des eingestellten Bedieners
  • Der Bediener ist beim Abgabedatensatz allerdings nicht ersichtlich

    Bei nicht abzeichnungsbefugten PTA/ Praktikanten bzw. bei für nicht für alle Produktgruppen abzeichnungsbefugte PTA: unklar

    Arztnachfragen

  • Siehe unter KIM TI-Dienst

    Arztverbesserungen

  • Der Arzt kann falsch ausgestellte eRezepte löschen, solange der Patient diese noch nicht in der Aptheke eingelöst hat, und neu ausstellen.
  • Neuausstellungen korrigierter eRezepte düfen von der Arztpraxis direkt an die Apotheke geschickt werden.

    Änderung belieferter eRezepte (Umtausch in andere Firma)

  • Mit Vorgangsaufnahme möglich bis zur Abrechnung.
  • CAVE: Wunschfirma = Selbstzahlung gegen Kostenrückerstattung laut RahmenV
  • CAVE: 10-Tage-Frist Securpharm beachten

    Ausgedrucktes eRezept

  • Ausgedruckte eRezepte müssen dem Patienten nicht wieder mitgegeben werden (Kassenrezepte)
  • Rückgabe evt. erforderlich bei Wunscharzneimittel (Selbstzahlung gegen Kostenrückerstattung)
  • Das ausgedruckte eRezept ist keine Urkunde.
  • Keine Fornvorgaben für den Ausdruck - hauptsache der QR-Code ist abscannbar
  • Das ausgedruckte eRezept muss nicht in der Apotheke vorliegen.
  • Abscannen vom Handy ist ausreichend.
  • Ein zugeschicktes Foto des QR-Codes ist ausreichend

    Ausgedrucktes eRezept - Prüfpflicht

  • Die Artieklangaben auf dem Ausdruck können nicht vom QR-Code-Inhalt abweichen
  • Es besteht keine Prüfnotwendigkeit der Übereinstimmung
  • Eine Abgabe anhand der aufgedruckten Informationen ist sowieso verboten [DAZ online 30.05.22]

    Befreit ankreuzen


    Zuzahlungsstatus ändern:
  • Zusatzattribute --> Gruppe 15 --> Zuzahlungsstatus: 1 (ja)
  • Oder wird vom System automatisch erledigt, wenn in der Kasse der Zuzahlungsstatus geändert wird
  • 19.07.22: E-Rezept: So änderst du den Zuzahlungsstatus (PTA in Love, Nadine)
  • 18.07.22: E-Rezept: Wenn die Zuzahlungspflicht nicht stimmt (Apotheke adhoc, Alexandra Negt)
  • 14.07.22: Wie können Apotheken beim E-Rezept den Zuzahlungsstatus ändern? (DAZ online, Christina Müller, Apothekerin)

    Belieferung ohne eHBA-Apotheker

  • QES-Rezepte können zu einem späteren Zeitpunkt nachsigniert werden
  • Nachrägliche Korrekturen sind dagegen nicht mehr möglich, da die Abgabe bereits erfolgt ist
  • Alle Rezepte können auch auf Knopfdruck ohne Prrüfung auf einmal signiert werden
  • CAVE: Der eHBA darf nicht verliehen werden. Der eHBA darf nur vom eHBA-Besitzer verwendet werden [PZ online 15.12.22]
  • CAVE: Ausstellungsdatum und Arztsignierung müssen vom gleichen Tag sein
  • Siehe unter: eSignatur

    Beschädigung von Handys beim Abscannen

  • Fällt das Handy z.B. beim Einscannvorgang runter, müsste der Schaden der Versicherung gemeldet werden.
  • Wird ein bereits beschädigtes Handy gereicht und anschließend behauptet der Schaden sei erst jetzt entstanden, wird es etwas komplizierter.
  • Empfohlen werden extra Patientenscanner.

    Beschaffungskosten-Berechnung

  • Beschaffungskosten können wie bisher abgerechnet werden

    Botendienst-Berechnung

  • Botendienst kann wie bisher abgerechnet werden

    BtM

  • Werden weiter auf Papier verordnet

    Chargennummer

  • Augrund von § 131a SGB V erfolgt die Übermittlung der Chargennummer an die Krankenkassen.
  • Zu Retaxrisken siehe DAZ online 23.05.22
  • Siehe auch unter: Abholer
  • Siehe auch unter: Auseinzeln
  • Siehe auch unter: Stückelung

    eHBA-Verleih

  • Der eHBA darf nur vom eHBA-Besitzer verwendet werden [PZ onlin 15.12.22]

    eSignatur

  • Zu unterscheiden ist zwischen der eSignatur (ES) und der Qualifizierten eSignatur (QES) mit eHBA
  • Geliste Fälle mit erforderlichen qualifizierter eSignaut
  • Siehe unter: Belieferung ohne eHBA-Apotheker

    Falschabgaben

  • Da eRezepte nicht mehr abgetippt werden müssen, besteht ein zusätzlicher Schutz vor Falschabgaben/ Verwechslungsgefahr

    Fälschungen

  • Fälschungen dürften formal nicht mehr von Apotheken zu erkennen sein. Damit beteht diesbezüglich Retaxssicherheit.
  • Für offensichtlich erschlichene Rezepte besteheht weiterhin Sorgfaltspflicht der Apotheke.

    Fehlverordnungen

  • Auch belieferte Rezepte können gelöscht werden (z.B. bei Fehlverordnungen)
  • Rezepte, die zur Abrechnung freigegeben wurden, können wieder nach Bearbeiten verschoben werden und anschliepen z.B. gelöscht werden

    Formfehler-Retax

  • Da eRezepte die Formvorgaben automatisch sicherstellen, besteht ein Schutz vor Formfehler-Retax
  • Ausnahmen: DJ-Retax, nicht gültige Dosierangaben ("bei Bedarf", etc.), Ausstellungsdatum weicht vom Signuerdatum ab, ..
  • Da automatisch der richtige Startartikel übernommen wird, besteht ein Schutz vor falschen Sonder-PZN, etc.
  • CAVE: Sonder-PZN-Begründung erforderlich trotz Codierung durch Sonder-PZN

    Foto des QR-Codes

  • Siehe: Ausgedrucktes eRezept

    Gelöschte Artikel

  • Eine Verordnung von gelöschten Artikeln Kann laut Noventi praktisch nicht mehr vorkommen.
  • Ausnahme: Freitextverordnungen

    Gruppenschlüssel (Zusatzattribute/ Schlüsselverzeichnis)

  • Technische Anlage 7, S. 36: Tabelle Werte Zusatzattribute
  • 1 = Markt; 0 = nicht betroffen; 1 = Generika; 2 = Solitär; 3 = Mehrfachvertrieb; 4= aut-idem gesetzt; 5 = Produkt der Substi­tutionsaus­schlussliste
  • 2 = Rabatt­vertrags­erfüllung; 0 = nicht relevant; 1 = ja, abgegeben; 2 = nein, Nicht-Verfügbarkeit + ggfs. Freitext über GH-Abfrage; 3 = nein, dringender Fall; 4 = nein, sonstige Bedenken + Freitext
  • 3 = Preisgünstiges FAM; 0 = nicht relevant; 1 = ja, abgegeben; 2 = nein, Nicht-Verfügbarkeit + ggfs. Freitext über GH-Abfrage; 3 = nein, dringender Fall; 4 = nein, sonstige Bedenken + Freitext
  • 4 = Import-FAM; 0 = nicht relevant; 1 = ja, abgegeben; 2 = nein, Nicht-Verfügbarkeit + ggfs. Freitext über GH-Abfrage; 3 = nein, dringender Fall; 4 = nein, sonstige Bedenken + Freitext; 5 = nicht abgegeben
  • 5 = Mehrkosten­übernahme; 1 = ja, nach § 129 Abs. 4c SGB V; 2 = ja, nach Rabattvertrag
  • 6 = Wunscharzneimittel; 1 = ja, Abgabeangaben sind nicht zu beachten
  • 7 = Wirkstoff­verordnung; 1 = ja
  • 8 = Ersatzverordnung; 1 = ja
  • 9 = künstliche Befruchtung; 1 = ja, Abgabeangaben sind nicht zu beachten
  • 10 = einzeln importierte Fertigarzneimittel (§ 73 Abs. 3 AMG); 1 = ja, Abgabeangaben sind nicht zu beachten + verpflichtendes Freitextfeld
  • 11 = Abgabe im Notdienst; 1 = ja + Datum/ Uhrzeit
  • 12 = zusätzliche Abgabeangaben; 1 = ja + verpflichten des Freitextfeld
  • 13 = Gruppe für Genehmigungen; 1 = ja + verpflichtendes Freitextfeld (Genehmigungsnummer) + Datum
  • 14 = Gruppe AC/TK; 1 = ja + Code für das Tarifkennzeichen (TA3 Schlüsseltabelle 8.2.14: 1. und 2. Stelle) + Kennzeichen für Sondertarif (TA3 Schlüsseltabelle 8.2.14: 3. bis 5. Stelle)
  • 15 = von Zuzahlungspflicht befreit; 0 = nein; 1 = ja

    Gültigkeitsdauer von eRezepten

  • Wie Papierrezepte: 28 Tage nach Ausstellung
  • Wird automatisch geprüft
  • CAVE: Abholer > 28 Tage nach Ausstellung nicht mehr zu Lasten der Krankenkasse abrechenbar
  • Bereits belieferte Artikel abrechenbar, da jede Position einzeln unabhängig vorneinander beliefert werden kann
  • Abgabe gegen Selbstzahlung wie bisher 3 Monate
  • Wird automatisch geprüft

    Hilfsmittel

  • Werden weiter auf Papier verordnet

    Internetausfall

  • Ohne Internet keine eRezept-Abrechnung.
  • Eine Abgabe anhand der aufgedruckten Informationen ist verboten [DAZ online 30.05.22]
  • CAVE: Bei (nicht zulässiger) "Vorab-Abgaben" bis Internet-Verbindung: Packung erforderlich, da die Chargennummer an Krankenkasser gesendet wird.
  • Geraten wird zu IT-Lösungen, wo bei Internet-Ausfall auf ein anderes Netz gesprungen wird.

    KIM TI Dienst

  • Patientendaten können DSGVO-konform an Ärzte per Email geschickt werden und andersherum
  • Anmeldung erforderlich, i.d.R. über die Softwarefirma von Apotheke/ Arzt
  • Apotheke und Arztpraxis müssen angemeldet sein

    Kombination Zusatzattribute Gruppe 1-4 und 6 nicht zulässig

  • Siehe unter: Gruppenschlüssel: 1-4 = Belieferung nach RahmenV, 6 = Wunschfirma
  • Erscheint z.B. bei Artikeln der Austauschverbotsliste
  • Wieso dieser Hinweis erscheint: unklar
  • Handlungsanweisung/ Heilungsmöglichkeit: unklar
  • Retaxrisiko: unklar. Wahrscheinlich kein Retaxrisiko, da korrekte Belieferung erfolgte, sofern kein weiterer Hinweis erfolgt "verbessebar".

    Löschen mit Knopf "Löschen"

  • Löschen entspricht dem mechanischem Schreddern eines Papierrezeptes.
  • Neuausstellung erforderlich
  • Bei Rückgabe an Patienten Belieferung abbrechen und nicht löschen, da ansonsten Neuausstellung erforderlich
  • CAVE: Löschen ist nicht an den eHBA gekoppelt und kann von jedem Mitarbeiter ausgeführt werden

    Maximale Verordnungsanzahl

  • Auf einem eRezept können wie bisher 3 Positionen verordnet werden
  • Entweder durch Sammel-QR-Code alle auf einmal abscannbar oder einzeln

    N-Größe falsche

  • Kann laut Noventi nicht mehr vorkommen.
  • Ausnahme: Freitextverordnungen

    Nicht lieferbare Artikel

  • Nach 28 Tagen nach Ausstellung Neuausstellung erforderlich
  • Vordatierung nicht möglich, da die Chargennummer an die Krankenkasse übermittelt wird und die Packung somit vorliegen muss.

    § 24a SGB V (Künstliche Befruchtung)

  • Preis wie bisher ändern - wird dann automatisch in den Abrechnungsdatensatz übernommen

    PZN falsche

  • Kann laut Noventi nicht mehr vorkommen.
  • Ausnahme: Freitextverordnungen

    QES: Qualifizierte eSignatur

  • Siehe unter: eSignatur
  • Siehe unter: Belieferung ohne eHBA-Apotheker

    Quittung

  • 21.07.22: Die E-Rezept-Quittung – worauf müssen Apotheken achten? (DAZ online, Christina Müller, Apothekerin)

    Retaxfrist

  • Anscheinend identisch mit den bisherigen Retaxfristen

    Rezeptkontrolle

  • eRezepte werden automatisch durch das eRezept-Programm geprüft.
  • Zusätzlich ist eine Kontrolle mit den bisherigen Kontrollprogrammen möglich.

    Rezepturen

  • Werden als Freitextverordnungen rezeptiert
  • Fehlende/ Fehlerhafte Angaben können z.T. nachgetragen werden, insbesondere die umfangreichen Vorschrifen zur Gebrauchsanweisung bei Rezepturen
    Erlaubte Korrekturen: [PTA in Love 15.07.22 ]
  • Korrektur / Ergänzung der Darreichungsform bei Rezepturen
  • Korrektur / Ergänzung der Gebrauchsanweisung bei einer Rezeptur
  • Abweichung von der Verordnung bzgl. der Zusammensetzung von Rezepturen nach Art und Menge
  • Abweichung von der Verordnung bzgl. der abzugebenden Rezepturmenge auf eine Reichdauer bis zu 7 Tagen bei Entlassverordnung

    Rückgabe an Patienten

    eRezept zurückgeben
  • Die Belieferung kann abgebrochen werden, sodass das eRezept in einer anderen Apotheke eingelöst werden kann
  • CAVE: Nach der Stornierung aus der Bildschirmkasse muss das eRezept noch zusätzlich in der eRezept-Übersicht mit abgelehnt werden, ansonsten ist keine Einlösung in einer anderen Apotheke möglich
  • Bei eRezepten mit mehreren Artikeln muss nur die Belieferung des betroffenen Artikels stoniert werden, der Rest kann beliefert werden
  • CAVE: Nicht (= schredden), ansonsten Neuausstellung erforderlich

    Schlüsselverzeichnis

  • Siehe unter: Gruppenschlüssel

    Sonder-PZN

  • Sonder-PZN werden automatisch übernommen
  • Begründung weiterhin erforderlich
  • Vermerke können entweder während der Rezeptbelieferung oder später bei der Rezeptbearbeitung eingetragen werden
  • Entweder geht ein Feld automatisch auf, wenn ein Vermerk erforderlich ist, oder das Feld kann mit aufgerufen werden (der Knopf erscheint nur, wenn sich ein eRezept in der Kasse befindet))
  • Kann das eRezept nicht wieder aufgerufen werden, um einen Vermerk einzutragen: Laut § 6 (2) (g3) RahmenV darf bei fehlendem Vermerk bei Sonder-PZN nicht retaxiert werden, trotz der Begründungsplicht nach § 14 (3) Satz 1 RahmenV.

    Bei nachträglicher Bearbeitung ist die Sonder-PZN im Änderungprogramm nicht ersichtlich: CAVE: Begründung muss zur Sonder-PZN passsen

    Streichungen

  • Nicht den Gesamt-QR-Code, sondern nur die Einzel-QR-Codes der gewünschten Artikel einscannen
  • Oder Beliferung des nicht gewünschten Artikels stornieren (noch einlösbar)
  • Oder nicht gewünschten Artikel löschen = endgültige Löschung, bei späterem Bedarf Neuausstellung erforderlich

    Technische Aufrüstung

    Mögliche technische Aufrüstungen:
  • Internet, das bei Ausfall auf ein anderes Netz springt (LTE-Router) [DAZ online 03.06.22]
  • Patientenscanner, damit Handys nicht aus der Hand gegeben werden müssen [DAZ online, 30.05.22]
  • Notstromaggregate zumindest für Server und einen Rechner
  • Ersatz SMC-B (Verlust, Defekt) [DAZ online 03.06.22]
  • Nicht möglich: Ersatz eHBA (Verlust, Defekt, Vergessen), z.B. zur Deponierung in verschiedenen Filialen

    Teststreifen

  • Werden weiter auf Papier verordnet

    TFG-Doku

  • Die Übername der Daten erfolgt automatisch in das Dokuprogramm.

    T-Rezepte

  • Werden weiter auf Papier verordnet

    Wunscharzneimittel (Selbstzahlung gegen Kostenrückerstattung)

  • Wie bisher als Wunscharzneimittel abverkaufen
  • Nuller-E-Rezept wird an Krankenkassen automatisch übermittelt
  • Patient muss wie bisher Kostenrückerstattung bei Krankenkasse beantragen,

    Vermerke

  • Siehe unter Sonder-PZN

    Vordatierung-Retax

  • Vordatierung nicht möglich, da die Chargennummer an die Krankenkasse übermittelt wird und die Packung somit vorliegen muss.

    Zurückholen von Rezepten aus der Abrechnung

  • eRezepte, die zur Abrechnung freigegeben wurden, können wieder nach [Abrechenbar] verschoben werden mit
  • Bei Fehlverordnungen kann dann z.B. Löschung erfolgen
  • eRezepte, die bereits vom Abrechnungszentrum abgerufen wurden, können anscheinend nicht mehr zurückgeholt werden

    Zusatzattribute

  • Siehe unter: Gruppenschlüssel

    Zuzahlungsbefreit

  • Siehe unter: Befreit ankreuzen