01.09.22: Abmahnrisiko bei Werbung mit eRezept-Belieferung, da Pflichtleistung für alle Apotheken
01.09.22: Abmahnrisiko: Portale, die eRezept-beliefernde Apotheke listen, müssen alle Apotheken listen, da Pflichtleistung für alle Apotheken
1. Schritt - Einscannen + Markieren
Um das eRezept in die Kasse zu übernehmen: Entweder den großen Sammel-QR-Code einscannen oder einzeln die kleinen QR-Codes. Ist nur ein Artikel verordnet, sind beide QR-Codes identisch.
Sannen --> Markieren --> Übernehmen
Bei Zusendung via App kann das eRezept direkt Weiterverarbeitet werden
Abholer
Die Chargennummer wird an die Krankenkasse übermittelt - CAVE: Sicherstellung Ausscannen bei Abholung
CAVE: Abholer > 28 Tage nach Ausstellung nicht mehr zu Lasten der Krankenkasse abrechenbar
Das E-Rezept wird mit dem Annahmedatum versehen, das Abgabebdatum erscheint auf der eRezept-Quittung
Ausschlaggebend ist laut Noventi das Abgabedatum mit Berufung auf § 4 (1)
Auf Abholschein ist für den Kunden der letzte Abholtag nicht ersichtlich --> evt. vermerken -->Fristenkalender
Abrechnung
Erfolgt 1x montlich (mit den Papierrezepten), nicht täglich
eRezepte, die zur Abrechnung bereit gestellt werden, können wieder in den Ordner [Abrechenbar] verschoben werden
Nicht zur Abrechnung bereitsgestellte eRezepte (z.B. bei fehlendem eHBA-Apotheker) scheinen nicht nachgeschickt werden zu können
Abrechnungsbetrug
Die Chargennummer wird an die Krankenkasse übermittelt - damit muss die Packung tatsächlich eingescannt worden sein, was Leerverkäufe v.a. bei Hochpreisern erschwert.
Abrechnung ohne eHBA-Apotheker
Rabattarikel-Belieferungen erfordern keine QES
Ist kein eHBA-Apotheker anwesend oder fehlt der eHBA (Verlust, Defekt, Vergessen), können QES-Rezepte erst zu einem späteren Zeitpunkt abgerechnet werden.
Der Verleih eines eHBA ist nicht erlaubt. Der eHBA darf nur vom eHBA-Besitzer verwendet werden [PZ online 15.12.22]
Nach 17 (6) ApBetrO muss die Gegenzeichnung durch Approbierte unverzüglich nach Abgabe erfolgen
Siehe unter: Belieferung ohne eHBA-Apotheker
Siehe unter: eSignatur
Abzeichnung durch Apotheker
Nach 17 (6) ApBetrO sind alle PTA-Rezepte unverzüglich nach Abgabe von einem Apotheker abzuzeichnen.
Beim eRezept scheint dies außer bei QES-Rezepten nicht vorgesehen zu sein.
QES-Rezepte können zudem zu einem späteren Zeitpunkt nachsigniert werden, auch en bloc.
5 = Mehrkostenübernahme; 1 = ja, nach § 129 Abs. 4c SGB V; 2 = ja, nach Rabattvertrag
6 = Wunscharzneimittel; 1 = ja, Abgabeangaben sind nicht zu beachten
7 = Wirkstoffverordnung; 1 = ja
8 = Ersatzverordnung; 1 = ja
9 = künstliche Befruchtung; 1 = ja, Abgabeangaben sind nicht zu beachten
10 = einzeln importierte Fertigarzneimittel (§ 73 Abs. 3 AMG); 1 = ja, Abgabeangaben sind nicht zu beachten + verpflichtendes Freitextfeld
11 = Abgabe im Notdienst; 1 = ja + Datum/ Uhrzeit
12 = zusätzliche Abgabeangaben; 1 = ja + verpflichten des Freitextfeld
13 = Gruppe für Genehmigungen; 1 = ja + verpflichtendes Freitextfeld (Genehmigungsnummer) + Datum
14 = Gruppe AC/TK; 1 = ja + Code für das Tarifkennzeichen (TA3 Schlüsseltabelle 8.2.14: 1. und 2. Stelle) + Kennzeichen für Sondertarif (TA3 Schlüsseltabelle 8.2.14: 3. bis 5. Stelle)
15 = von Zuzahlungspflicht befreit; 0 = nein; 1 = ja
Gültigkeitsdauer von eRezepten
Wie Papierrezepte: 28 Tage nach Ausstellung
Wird automatisch geprüft
CAVE: Abholer > 28 Tage nach Ausstellung nicht mehr zu Lasten der Krankenkasse abrechenbar
Bereits belieferte Artikel abrechenbar, da jede Position einzeln unabhängig vorneinander beliefert werden kann
Abgabe gegen Selbstzahlung wie bisher 3 Monate
Wird automatisch geprüft
Hilfsmittel
Werden weiter auf Papier verordnet
Internetausfall
Ohne Internet keine eRezept-Abrechnung.
Eine Abgabe anhand der aufgedruckten Informationen ist verboten [DAZ online 30.05.22]
CAVE: Bei (nicht zulässiger) "Vorab-Abgaben" bis Internet-Verbindung: Packung erforderlich, da die Chargennummer an Krankenkasser gesendet wird.
Geraten wird zu IT-Lösungen, wo bei Internet-Ausfall auf ein anderes Netz gesprungen wird.
KIM TI Dienst
Patientendaten können DSGVO-konform an Ärzte per Email geschickt werden und andersherum
Anmeldung erforderlich, i.d.R. über die Softwarefirma von Apotheke/ Arzt
Apotheke und Arztpraxis müssen angemeldet sein
Kombination Zusatzattribute Gruppe 1-4 und 6 nicht zulässig
Korrektur / Ergänzung der Darreichungsform bei Rezepturen
Korrektur / Ergänzung der Gebrauchsanweisung bei einer Rezeptur
Abweichung von der Verordnung bzgl. der Zusammensetzung von Rezepturen nach Art und Menge
Abweichung von der Verordnung bzgl. der abzugebenden Rezepturmenge auf eine Reichdauer bis zu 7 Tagen bei Entlassverordnung
Rückgabe an Patienten
eRezept zurückgeben
Die Belieferung kann abgebrochen werden, sodass das eRezept in einer anderen Apotheke eingelöst werden kann
CAVE: Nach der Stornierung aus der Bildschirmkasse muss das eRezept noch zusätzlich in der eRezept-Übersicht mit abgelehnt werden, ansonsten ist keine Einlösung in einer anderen Apotheke möglich
Bei eRezepten mit mehreren Artikeln muss nur die Belieferung des betroffenen Artikels stoniert werden, der Rest kann beliefert werden
CAVE: Nicht (= schredden), ansonsten Neuausstellung erforderlich
Schlüsselverzeichnis
Siehe unter: Gruppenschlüssel
Sonder-PZN
Sonder-PZN werden automatisch übernommen
Begründung weiterhin erforderlich
Vermerke können entweder während der Rezeptbelieferung oder später bei der Rezeptbearbeitung eingetragen werden
Entweder geht ein Feld automatisch auf, wenn ein Vermerk erforderlich ist, oder das Feld kann mit aufgerufen werden (der Knopf erscheint nur, wenn sich ein eRezept in der Kasse befindet))
Kann das eRezept nicht wieder aufgerufen werden, um einen Vermerk einzutragen: Laut § 6 (2) (g3) RahmenV darf bei fehlendem Vermerk bei Sonder-PZN nicht retaxiert werden, trotz der Begründungsplicht nach § 14 (3) Satz 1 RahmenV.
Bei nachträglicher Bearbeitung ist die Sonder-PZN im Änderungprogramm nicht ersichtlich: CAVE: Begründung muss zur Sonder-PZN passsen
Streichungen
Nicht den Gesamt-QR-Code, sondern nur die Einzel-QR-Codes der gewünschten Artikel einscannen
Oder Beliferung des nicht gewünschten Artikels stornieren (noch einlösbar)
Oder nicht gewünschten Artikel löschen = endgültige Löschung, bei späterem Bedarf Neuausstellung erforderlich
Technische Aufrüstung
Mögliche technische Aufrüstungen:
Internet, das bei Ausfall auf ein anderes Netz springt (LTE-Router) [DAZ online 03.06.22]
Patientenscanner, damit Handys nicht aus der Hand gegeben werden müssen [DAZ online, 30.05.22]
Notstromaggregate zumindest für Server und einen Rechner