Zuzahlung bei Stückelung [Stand: 16.04.24]

  • Stückelung nur erlaubt bei Nichtlieferbarkeit [§ 129 (2a) SGB V]
  • Bei Stückelung mit mehreren Kleinpackungen nur 1x Zuzahlung und zwar die für die ursprünglich verordnete Packung.
  • Bsp: N3 = 0 € Zuzahlung, N2 = 5 € Zuzahlung. Bei Verordnung von N3 und Stückelung mit 2 x N2 = 0 € Zuzahlung.
  • Laut BMG keine Mehrfachabgabe von Salutamol DOS während Versorgungsnotstand [Salbutamol-Belieferung]
  • 01.02.24: Abschaffung der Mehrfachzuzahlung bei Stückelung
  • § 61 Satz 5 und 6 SGB V: "Erfolgt in der Apotheke auf Grund einer Nichtverfügbarkeit ein Austausch des verordneten Arzneimittels gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungsgröße, ist die Zuzahlung nach Satz 1 nur einmalig auf der Grundlage der Packungsgröße zu leisten, die der verordneten Menge entspricht. Dies gilt entsprechend bei der Abgabe einer Teilmenge aus einer Packung."

    Schlau im HV