Zuzahlung bei Stückelung [Stand: 16.04.24]
Stückelung nur erlaubt bei Nichtlieferbarkeit [§ 129 (2a) SGB V]
Bei Stückelung mit mehreren Kleinpackungen nur 1x Zuzahlung und zwar die für die ursprünglich verordnete Packung.
Bsp: N3 = 0 € Zuzahlung, N2 = 5 € Zuzahlung. Bei Verordnung von N3 und Stückelung mit 2 x N2 = 0 € Zuzahlung.
Laut BMG keine Mehrfachabgabe von Salutamol DOS während Versorgungsnotstand [Salbutamol-Belieferung]
01.02.24: Abschaffung der Mehrfachzuzahlung bei Stückelung
§ 61 Satz 5 und 6 SGB V: "Erfolgt in der Apotheke auf Grund einer Nichtverfügbarkeit ein Austausch des verordneten Arzneimittels gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungsgröße, ist die Zuzahlung nach Satz 1 nur einmalig auf der Grundlage der Packungsgröße zu leisten, die der verordneten Menge entspricht. Dies gilt entsprechend bei der Abgabe einer Teilmenge aus einer Packung."
➽ Schlau im HV