Rezepturbündelung [Stand: 18.04.24]

  • Rezepturbündelung = Rezepturherstellung in nur einer Apotheke eines Filialverbundes
  • Erlaubt laut Urteil OVG Niedersachsen, 21.02.2017, Az.: 13 LA 187/16
  • Ausnahme: Die Rezepturbündelung führt zu einer "relevanten und spürbaren Verzögerung"
  • Damit muss nicht jede Apotheke in einem Filialverbund Rezepturen herstellen. Jede Apotheke muss aber trotdem voll ausgestattet sein.

    Schlau im HV