Mehrkosten-Wegfall [Stand: 17.04.24]

  • Mehrkosten entfallen nur bei bestehendem Rabattvertrag (= Stufe 1 muss existieren) und wenn kein günstigerer Artikel lieferbar ist.
  • Beginnt der Rabatt­substitutions­dialog mit Stufe 2, entfallen die Mehrkosten nicht
  • Bei Aut-idem-Verordnungen entfallen die Mehrkosten nicht, da kein Rabattvertrag gilt
  • Heinweise zum Retaxrisiko bei entfallenden Mehrkosten
     
    Definition Mehrkosten:
  • »§ 2 (18) Satz 1 RahmenV: "Mehrkosten (Aufzahlung): Mehrkosten sind die positive Differenz zwischen dem Abgabepreis eines festbetragsgeregelten Arzneimittels und dem Festbetrag nach § 35 SGB V.«
  • Definition Festbetrag
     
    Rechtsgrundlagen:
  • »§ 129 (4c) Satz 3 ebenso § 11 (3) Satz 1 RahmenV: "Ist bei einer Abgabe nach Satz 2 kein Arzneimittel zum Festbetrag verfügbar, trägt die Krankenkasse abweichend von § 31 Absatz 2 Satz 1 die Mehrkosten.«
  • »§ 129 (4c) Satz 2: "Ist ein rabattiertes Arzneimittel bei Vorlage der ärztlichen Verordnung nicht verfügbar, ist die Apotheke unmittelbar zur Abgabe eines lieferbaren wirkstoffgleichen Arzneimittels nach Maßgabe des § 129 Absatz 1 Satz 2 berechtigt.«
  • »§ 31 (2) Satz 1 SGB V: "Für ein Arznei- oder Verbandmittel, für das ein Festbetrag nach § 35 festgesetzt ist, trägt die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages, für andere Arznei- oder Verbandmittel die vollen Kosten, jeweils abzüglich der vom Versicherten zu leistenden Zuzahlung und der Abschläge nach den §§ 130, 130a und dem Gesetz zur Einführung von Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler.«

    Schlau im HV