eHBA - Make Apotheken Great Again [Stand: 15.09.25]

  • Die Vorgaben zur Verwedung einer qualifizierten eSignatur sind nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern im Rahmenvertrag, einer Vereinbarung zwischen Apotheken und Krankenkassen, festgelegt.
  • eHBA-Abschaffung, außer für Inhaber: Spart die hohen Kosten und alle Probleme bei Verlust, Defekt oder Wartezeit (Berufsanfänger), etc. Der eHBA ist nicht übertragber/ verleihbar.
    Vorschläge:
  • RahmenV-Änderung von "qualifizierte eSignatur" auf "eSignatur" in den gelisteten Fällen oder einseitige Verzichterklärung der Krankenkassen oder per Verordnung
  • Nur Inhaber bräuchten eHBA
  • Die Identifizierung könnte über die Apothekensoftware erfolgen, z.B. mittels Fingerabdruck-Identifikation oder anderweitige Login-Möglichkeiten


    Make Apotheken Great Again