eHBA - Make Apotheken Great Again [Stand: 15.09.25]
Die Vorgaben zur Verwedung einer qualifizierten eSignatur sind nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern im Rahmenvertrag, einer Vereinbarung zwischen Apotheken und Krankenkassen, festgelegt.
eHBA-Abschaffung, außer für Inhaber: Spart die hohen Kosten und alle Probleme bei Verlust, Defekt oder Wartezeit (Berufsanfänger), etc. Der eHBA ist nicht übertragber/ verleihbar.
Vorschläge:
RahmenV-Änderung von "qualifizierte eSignatur" auf "eSignatur" in den gelisteten Fällen oder einseitige Verzichterklärung der Krankenkassen oder per Verordnung
Nur Inhaber bräuchten eHBA
Die Identifizierung könnte über die Apothekensoftware erfolgen, z.B. mittels Fingerabdruck-Identifikation oder anderweitige Login-Möglichkeiten
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