Cannabis-Belieferung [Stand: 24.04.24]

  • Canemes weiterhin BtM
  • Cannbisabgabe in Apotheke nur auf Rezept (Rx, aber kein BtM mehr seit 01.04.24)
    - § 3 (2) MedCanG
    - Erstattungsfähigkeit auf Kassenrezept: Prüfpflicht der Apotheke
    - CBD (Cannabidiol)-Rezepturen (z.B. NRF 22.10.) evt. nicht erstattungsfähig
    - Liste Sonder-PZN Cannabis-/ Dronabiol/ - CBD (Cannabidiol)-Rezepturen
  • Bis Mai weiter als BtM gelistet, aber Rx (z.B. Sativex)
    - Canemes weiterhin BtM
  • Cannabis-BtM-Rezepte weiter erlaubt
    - Gültigkeit 28 Tage, sofern kein BtM zusätzlich verordnet
    - Betrifft z.B. Sativa, Dronabiol, Droge
    - CAVE: Keine BtM-Gebühr berechnen
    - Keine BtM-Doku erforderlich, Abgabe auf Muster-16-Rezept erlaubt
    - Canemes weiterhin BtM
  • Abfüllungen:
    - evt. handelt es sich um nicht plausible Rezepturen
    - laut Gerichtsurteilen handelt es sich generell bei Abfüllungen um nicht zugelassene Fertigarzneimittel
  • Kontrahierungszwang:
    - Hinweise zur Belieferungspflicht
    - demnach muss jede Apotheke ordnungsgemäße Cannabisdrogen-Rezepte beliefern, aber nicht jede Apotheke eines Filialverbundes
    - Versand erlaubt, aber nicht ins Ausland
    - Belieferung von EU-Rezepten erlaubt
    - Belieferung auf Arztausweis erlaubt (außer Zahn- und Tierärzte)
    - Keine Werbung mit Cannabis-Belieferung, da allgemeine Pflichtleistung von Apotheken, aber z.B. Hinweis auf Mitgliedschaft im Verband der Cannabis versorgenden Apotheken e.V. (VCA) möglich
  • Cannabis-Abgabeverbot auf Zahnarzt- und Tierarztrezepten/ -ausweis
    - § 3 (1) Satz 2 MedCanG

    Schlau im HV