Barrierefreiheit von Internetseiten [Stand: 22.04.25]
  • Ab 29.06.2025: Barrierefreiheitspflicht für Apothekenwebseiten (nach 4 Jahren Übergangszeit). Gilt für mobile und Desktop-Anwendungen.
  • Auffälligste Erfordernisse: Tatstatur-Navigation, CSS-Unabhängigkeit, Vorlesbarkeit, Genderverbot, verpflichtende "Erklärung zur Barrierefreiheit". [Checklisten] und [FAQ]
  • Die Pflicht für einen barrierefreien Internetaufritt entfällt
    - wenn keine "Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr" angeboten werden (Definition siehe unten)
    - für Keinstunternehmen (siehe "Ausnahmen für Keinstunternehmen")
    - für ältere Internetauftritte, die nicht mehr aktualisiert werden (siehe "Ausnahmen für ältere Seiten")
    - bei unverhältnismäßig hohem Aufwand (siehe unter "Ausnahmen bei hohem Aufwand")
  • Es muss nicht der gesamte Internetauftritt barrierefrei sein, sondern nur die Bereiche mit digitalen Dienstleistungen (siehe unter "Ausnahmen für Seiten und Seitenbereiche ohne digitale Dienstleistungen")
  • Besteht Pflicht zur Barrierefreiheit und wird diese bis zum 29.06.25 nicht umgesetzt, bestehen Sanktionsmöglichkeiten

    Allgemeine Hinweise

  • Es gibt unterschiedliche Vorschriften für Unternehmen (BFSG) und Behörden (BITV).
  • CAVE: Bei Ausführungen zum Thema prüfen, auf welche Vorschrift sich die Veröffentlichung bezieht (BFSG oder BITV).

    Vorschriften für Unternehmen


    BFSG:
  • BFSG - Barriere­freiheits­stärkungs­gesetz
  • BFSG - Amtliche Begründung
  • BFSGV - Verordnung zum BFSG (in der Amtlichen Begründung als "Rechtsverordnung zum BFSG" bezeichnet)
  • Leitlinie des BMAS (ab S. 11 (4.))
  • Verordnung zur Unverhältnismäßigen Belastung: Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Ausnahme nach § 17 BFSG (Diese Verordnung gemäß § 17 (6) BFSG existiert nach 4 Jahren Übergangszeit immer noch nicht)
    DDG:
  • DDG - Digitale-Dienste-Gesetz (Impressum-Vorgaben)
    WCAG:
  • WCAG 2.2 - Web Content Accessibility Guidelines [engl.]
  • WCAG 2.1 - Web Content Accessibility Guidelines [dt.]
  • Seit Dezember 2024 gibt es WCAG 2.2 mit 6 zusätzlichen und 1 gestrichenem Punkt für die Konformitätsstufen A + AA.
  • Ausreichend ist die Erfüllung von WCAG Version 2.1, solange die Europäische Norm (EN) 301 549 noch auf 2.1 verweist.
  • Es gibt 3 Konformitätsstufen (A, AA, AAA). Für Unternehmen ist die Konformitätsstufe AA (A + AA) vorgeschrieben. [EN 301 549, Abschnitt 9] [Ausführungen]
  • Siehe unter Checklisten

    Vorschriften für Behörden

  • BITV - Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung
  • BGG - Behinderten­gleichstellungs­gesetz
  • WCAG alle Punkte (Konformitätsstufe AAA)
  • CAVE: online BITV-Barierre-Tests sind Tests nach der BITV und nicht nach BFSG

    Unterschied BFSG - BITV


    Geringer Anforderungen für Unternehmen:
  • Nicht der ganze Internetauftritt muss barrierefrei sein, sondern nur die Bereiche mit digitalen Dienstleistungen (siehe unter "Ausnahmen für Seiten und Seitenbereiche ohne digitale Dienstleistungen")
  • Konformitätsklasse AA (statt AAA)
  • Keine Pflicht zur Verwendung Leichter Sprache
  • Keine Pflicht zur Einfügen eines extra Bedienelementes zur Vergrößerung
  • Keine Pflicht zur Gebärdensprache
  • Keine genauen Vorgaben für die Erklärung zur Barrierefreiheit
  • Keine Pflicht zur jährlichen Aktualisierung der Erklärung zur Barrierefreiheit
  • Keine Pflicht zur Angaben eines Durchsetzungsverfahrens in der Erklärung zur Barrierefreiheit (Beschwerdemöglichkeit, wenn auf die Meldung einer Barriere keine Rückmeldung erfolgt)
  • Keine Pflicht zur Angaben einer gesonderten Kontaktmöglichkeit zur Meldung von Barrieren
  • Keine Pflicht, dass die Erklärung zur Barrierefreiheit von jeder Webseite des Projektes zugänglich sein muss
  • Keine Kontrast-Mindestanforderungen für Logos
  • Keine Mindestschriftgröße
  • Mindestgröße für Bedienelemente 24 x 24 px statt 44 x 44 px
  • Fokussierte Elemente müssen nicht vollständig im sichtbaren Bereich sein
  • Aber auch: Unklare Definition von digitalen Dienstleistungen als entscheidender Begriff (siehe unter "Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr")
  • Aber auch: Unklar, welche Seiten eines Internetauftrittes barrierefrei sein müssen [Ausführungen]

    Automatische Überprüfbarkeit

  • In Ausführungen zur Barrierefreiheit wird z.T. angeführt, dass die Überprüfbarkeit der Seite mit automatischen Tools vorgeschrieben ist (ohne genauere Angaben). Demzufolge darf das Laden der Seite in online Prüftools scripttechnisch nicht blockiert werden, insbesondere nicht das Laden als iframe. In den WCAG findet sich allerdings kein Punkt dazu, der dies ausdrücklich vorschreibt. Damit ist die automatische Überprüfbarkeit kein WCAG-Kriterium.
  • Hier ist eine Auswahl an Prüftools gelistet ohne Aussage zur Zuverlässigkeit der Tools, die z.T. unterschiedliche Ergebnisse liefern.
    - Kritische Anmerkung z.B. Abschnitt: "Graue Haare"
  • Die hier in den Ausführungen gelisteten erforderlichen Punkte in Bezug auf Barrierefreiheit wurden verschiedenen Internetseiten entnommen, die z.T. unterschiedliche Angaben aufweisen.
  • Barrierefreiheits-Analysetools prüfen nach eigenen Angaben 60 - 200 Punkte.
  • Damit erheben die hier gelisteten Hinweise keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit.

    Weitere Erfordernisse

  • Neben barrierefreier Syntax muss die Seite auf verschiedenen Betriebssystemen, mit verschiedenen Browsern und bei verschiedenen Bildschirmgrößen (Handy bis XL-Monitor) laufen.
  • Zudem muss die Seite eine gute Performance aufweisen in puncto Schnelligkeit, Funktionsfähigkeit, aber auch Robustheit inkl. Scriptfehlerfreiheit.
  • Zudem muss die Tastaturnavigierbarkeit, auch bei CSS-Inaktivierung, gewährleistet sein, die Vorlesbarkeit und eine gute Ausdruckbarkeit.

    Zertifizierung/ Einschätzung zum Stand der Barrierefreiheit

  • Kommerzielle Anbieter bieten die Zertifizierung von Webseiten nach Prüfung auf Barrierefreiheit an. Eine Zertifizierungspflicht besteht nicht.
  • Die Einschätzung zum Stand der Barrierefreiheit durch Selbsteinschätzung ist erlaubt (am besten unter Angabe der verwendeten Tests (Online-Testtools, Browsererweiterungs-Testtools, Manuelle Tests).

    Automatisierte Verfahren - Online-Testtools für Barrierefreiheit

  • Neben automatisierten Verfahren sind manuelle Tests auf Barrierefreiheit erforderlich (siehe unter "Manuelle Tests")

    Barrierefehler-Prüfer

  • wave.webaim.org/report
    - Bei Errors, Contrast Errors und Alerts sollte 0 stehen
    - Bei Features und Structural Elements sollten Zahlen > 0 stehen
    - Bei ARIA kann 0 oder eine Zahl > 0 stehen
  • www.experte.de/barrierefreiheit (Antwort z.T. erst zeitverzögert)
    - Bei "Nicht Bestanden" sollte 0 stehen
  • www.accessibilitychecker.org
    - Bei "Critical issues" sollte 0 stehen

    Bildschirmgrößen-Test

  • bluetreev1.bluetree.ai/screenfly-embed
  • Test auf verschiedene Bildschirmgrößen
  • Die Bildschirmbreite vergrößert sich bei mobilen Geräten noch um die Breite des evt. angezeigten Scollbalkens
  • In Firefox auch z.B. unter "Menü" ➜ Bildschirmgröße testen

    E-Mail-Barriereprüfer

  • accessible-email.org

    Epilepsie-Test


    Test, ob eine Webseite Krampfanfälle auslöst (Download-Tool):
  • Peat

    Farbprüfer


    Screenshot einer Seite auf Barrierefreiheit bei Farbfehlsichtigkeit prüfen, z.B. mit:
  • Farbschwächen-Simulator
  • Coblis

    Kontrastprüfer

  • www.siteimprove.com/de/toolkit/color-contrast-checker
  • Vorgeschrieben ist ein ausreichender Kontrast von Schrift/ farbigen Links und Hintergrund. Die einzuhaltenden Vorgaben können mit Kontrastprüfern sichergestellt werden.
  • Gilt auch für ausgegraute Elemente (inaktivierte Schaltflächen), die bisher durch geringen Kontrast gekennzeichnet wurden.
  • Gilt auch für Placeholder in Formularen. Beeinflussbar mit ::placeholder{color:red;}
  • Das vorgeschriebene Kontrastverhältnis ist von der Textgröße abhängig: Ab Texgröße 18 pt oder Textgröße 14 pt gefettet gilt ein geringeres Kontrastverhältnis
  • Für Icons, Eingabefelder und Infografiken gilt ebenfalls das geringere Kontrastverhältnis
  • evt. verschiedene Kontrastprüfer verwenden
    Kontrast-Ausnahmen:
  • Logos und Schmuckelemente: Die Kontrastanforderungen müssen nur Funktionselemente (Bedienelemente und Text) erfüllen und gelten nicht für Logos und Schmuckelemente

    PDF-Prüfer

  • Axes
  • PAC (Download erforderlich, aber kostenfrei)

    Performance/ Robustheits-Test

  • www.webpagetest.org
    - Bei Quick (Schnelligkeit), Usable (Funktionsfähigkeit) und Resilent (Robustheit) sollte "Looks great" oder "Not bad" stehen

    Scriptfehler-Test

  • validator.w3.org
    - Es sollten keine Errors und keine Warnings erscheinen
  • infohound.net/tidy
    - Es sollten keine Errors und keine Warnings erscheinen
  • ! In Firefox und Edge stehen mit rechter Maustaste ➜ "Untersuchen" verschiedene Scriptprüfer-Tools zur Verfügung

    Sprach-Verständlichkeitstest

  • Flashindex
    - Der Flashindex sollte über 60 liegen (außer bei rechtlichen Texten, wie Impressum, AGB, Datenschutzerklärung, Pflichthinweisen, Cookie-Zustimmung, Erklärung zur Barrierefreiheit).
    - Sehr leicht verständlich: 90-100
    - Leicht verständlich: 80-90
    - Einfach verständlich: 70-80
    - Normal verständlich: 60-70
    - Anspruchsvoll verständlich: 50-60
    - Schwierig verständlich: 30-50
    - Schwer verständlich: 0-30

    Sicherheits-Check

  • sitecheck.sucuri.net
  • Test auf Schadsoftware und gemeldete Sicherheitswarnungen bezüglich der Seite
  • Sollte "No Malware Found" und "Site is not Blacklisted" erscheinen

    Weitere Tools (Liste)

  • Uni Gießen - Testen der Barrierefreiheit
  • mollie.com - Barrierefreiheit testen mit Browsererweiterungen
  • www.w3.org/WAI/test-evaluate/tools/list
  • Siehe auch unter "Manuelle Tests"
  • Siehe auch unter "Checklisten"
  • Siehe auch unter "FAQ"

    AGB


    Sprache:
  • Nicht vorgeschrieben ist die Leichte Sprache (vorgeschrieben nur für Behörden).
  • Damit besteht auch keinerlei Notwendigkeit, komplizierte Rechtstexte wie Impressum, AGB, Cookie-Zustimmung, Datenschutzerklärung, Pflichthinweise umzuschreiben oder zu erklären, außer die Vorlesbarkeit ist nicht gegeben, z.B. bei Verwendung von Gender-Sonderzeichen. (Siehe unter "Genderverbot")
  • Aufgrund der vorgeschriebenen Verständlichkeit (Punkt 3. der WCAG) ist zumindest verständliche Sprache zu verwenden, was bei Rechtstexten an Grenzen stößt.
    Schreibweise von Telefonnummern:
  • Siehe unter "Telefonnummern"
    Beschreibung der Dienstleistungen:
  • In den AGB hat eine allgemeine Beschreibung der angebotenen digitalen Dienstleistungen zu erfolgen (Artikel 246 (1) 1. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch)
  • Siehe unter "Beschreibung der Dienstleistung"
    Überschrift:
  • Steht die Erklärung zur Barrierefreiheit in den AGB, muss die Überschrift der AGB erweitert werden, und die Erklärung zur Barrierefreiheit eine entsprechende Abschnittsüberschrift tragen. [Ausführungen: Im Kapitel "Umsetzung der Informationspflichten bei eBay oder Amazon"]
  • Die Erklärung zur Barrierefreiheit kann entweder eine eigenständige Seite oder Teil der AGB sein. [Anlage 3, Punkt 1., Satz 1 BFSG]

    ALT-Texte

  • Gemäß § 12, Punkt 2. g) BFSG und den WCAG müssen grafische Darstellungen, sofern sie einen Inhalt vermitteln, mit ALT-Texten versehen werden.
  • ALT-Texte werden anstelle des Bildes angezeigt, wenn das Bild nicht geladen wird, und werden von Vorlesefunktionen genutzt.
  • ALT-Texte sollen aussagekräftig sein
  • z.B. ist der ALT-Text "Logo" nicht ausreichend: Z.B. Apothekennamen hinzufügen.
  • Max. 150 Zeichen mit korrekter Schreibweise und Zeichensetzung für die Vorlesefunktion
  • Zur Seitengestaltung eingesetzte unsichtbare Images müssen mit einem leeren ALT-Tag versehen werden, ansonsten wird automatisch der Dateinamen der Grafik als ALT-Attribut beim Vorlesen ausgegeben.
    ALT-Text-Generator:
  • KI-Generator von ALT-Texten
    Testmöglichkeiten:
  • Die oben genannten online Tools testen z.T. auf aussagekräftige ALT-Texte
  • Seite mit Vorlesefunktion testen
  • Programmiertechnisch: img-Ordner umbenennen, damit ALT-Texte angezeigt werden

    Alternative Seiten

  • § 3 (1) Satz 2 BFSG und die Überwachungsstelle des Bundes widersprechen sich in Bezug auf die Zulässigkeit von Alternativversionen. Nach BFSG reicht ein barrierefreies Alternativangebot oder die Möglichkeit, in ein barrierefreies Design zu wechseln, nicht aus (siehe unten).
    Zulässigkeit von Alternativversionen:
  • Laut Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik sind Alternativversionen unter bestimmten Umständen zulässig, z.B. bereits aus Designgründen. [Ausführungen]
    Aussschaltfunktion für Barrieren:
  • Wird eine Aussschaltfunktion zum Abschalten von Barrieren angeboten, z.B. als "Optionen für Barrierefreiheit", kann auch eine Auswahl erscheinen, z.B. "Barrierefreie Farben", "Leichtere Schriftart", "Textfarbe ändern", "Schriftgröße ändern", "Schriftbreite ändern", "Helle Schrift mit dunklem Hintergrund", "Größerer Kontrast", "Bildergalerien als Tabelle", "Angebote in Textform".
  • Kommerzielle Anbieter bieten entsprechende integrierbare Software an.
  • Hinweis: Alle diese Optionen sind keine Pflicht, wenn die Seite keine Barrieren aufweist.
    Vorgaben für Alternativversionen:
  • Werden zusätzlich zu einem bestehenden nicht barrierefreien Internetauftritt barrierefreie Seiten angeboten, müssen alle Punkte enthalten sein, die auch nicht barrierefrei angeboten werden. [Ausführungen]
  • Der Link zur Alternativersion soll am Seitenanfang stehen (Keine WCAG-Vorgabe, damit nicht verbindlich)
  • Anforderungen der alternativen Version (barrierefreies-webdesign.de)
  • Konforme alternative Version (Überwachungsstelle des Bundes)
    Verbot von Alternativversionen:
  • CAVE: Nach anderer Auffassung muss der Internetauftritt an sich barrierefrei sein [Ausführung im Abschnitt: "in der allgemein üblichen Weise"]. Demzufolge reicht ein barrierefreies Alternativangebot oder die Möglichkeit, in ein barrierefreies Design zu wechseln, nicht aus, ebensowenig wie z.B. der Hinweis "Schalten Sie CSS aus, um eine brauchbare Textversion zu erhalten."
  • Ausnahmen bestehen nach dieser Auffassung nur bei bestimmten rechtlichen oder technischen Umständen. [Ausführungen]
  • Diese Ausführung bezieht sich zwar auf das BGG, das für Behörden und nicht für Unternehmen gilt, allerdings verwendet § 3 (1) Satz 2 BFSG die identische Formulierung wie das BGG.
  • Davon wäre auch die Verwendung von Auswahloptionen zur individuellen Abstellung verschiedener Barrieren betroffen.
  • Nachvollziehbar ist dies eigentlich nicht, da auch Seiten mit Barrieren, die abgestellt werden können, niemanden von der Nutzung der digitalen Dienstleistung ausschließen, nur weil die Einstellungen individuell vorgenommen werden müssen, was unter Umständen sogar sinnvoll sein könnte. Inbesondere, da z.B. das Ausschalten von CSS umständlicher ist als das Anklicken einer Textversion.

    Animationen

  • Kein Blinken/ Flackern/ Blitzen (u.a. Epileptiker-Gefährdung)
  • Animationen, die länger als 5 Sekunden dauern, müssen ausstellbar sein. WCAG 2.2.2 Pausieren, beenden, ausblenden[Erkl.]
  • Gilt auch für Laufschriften
  • Gilt auch für wechselnde Inhalte (z.B. wechselnde Werbebanner)
  • Gilt auch dür Animationen in Werbebannern [Ausführungen], sofern die Einspielung der Kontrolle des Webseitenbetreibers unterliegt (§ 1 (4) 4. BSFG).
  • Evt. statt position:sticky position:fixed verwenden
  • Unklarheit in Bezug auf Anker-Verweise (Sprungmarken), ob Springen oder Scrollen besser (css: 'scroll-behavior:smooth' )
  • Unklarheit in Bezug auf Größenveränderungen von Links bei Mausberührung
  • Unklarheit in Bezug auf Einblendungen (siehe unter "Wechselnde Inhalte")
  • Siehe auch unter "Videos" (gelten als Animation)
    Sich bewegende Preise
  • Weiterhin erlaubt: Preise oder der Hintergrund von Preisen dürfen sich bewegen, solange die Animation nicht länger als 5 Sekunden dauert oder abstellbar ist (siehe auch unter "Animationen")
    Runterzählende Preise
  • Weiterhin erlaubt: Animationen mit runterzählenden Preisen (Start beim ursprünglichen Preis, Ende beim Angebotspreis), solange die Animation nicht länger als 5 Sekunden dauert.
  • Cave: Vorgaben zu Angebotspreisen beachten, insbesondere in Bezug auf den Startpreis. (Siehe unter "Preisangaben")

    Apps

  • Auch Handy-Apps müssen den Vorgabend zur Barrierefreiheit entsprechen, nicht nur Desktop-Anwendungen. [§ 2, Punkt 26. BFSG]

    Ausdruckbarkeit

  • Die Seiten sollten gut ausdruckbar sein. Eine Pflicht zur guten Ausdruckbarkeit besteht nicht, da die WCAG dazu keine Vorgaben geben. Damit ist die Ausdruckbarkeit kein WCAG-Kriterium.
  • Seitenumbruch bei Ausdruck erzwingen mit <div style='page-break-before:always;' ></div>
  • CSS-Druck-Anpassungen mit @media print, ebenso blockieren von Teilen, die nicht mitgedruckt werden sollen

    Ausnahmen für Seiten und Seitenbereiche ohne digitale Dienstleistungen

  • Es besteht ein Widerspruch zwischen BFSG und WCAG/ BSFGV.
  • Laut 5.2.2 WCAG muss die ganze Webseite barrierefrei sein. Da die WCAG der zu erfüllende Standard sind, müsste demnach die ganze Seite barrierefrei sein, sofern digitale Dienstleistungen enthalten sind.
  • Laut § 12 (3) BFSGV muss die Webseite ebenfalls barrierefrei sein, nicht nur die digitale Dienstleistung ("Webseiten, einschließlich der zugehörigen [...] angebotenen Dienstleistungen").
  • Laut § 2, Punkt 26. BFSG und § 14 (1) 1. BFSG müssen nur die digitale Dienstleistungen, die über Webseiten angeboten werden, barrierefrei sein und nicht die Webseite selbst, auf der die digitale Dienstleitung angeboten wird, da ausdrücklich eine Unterscheidung zwischen der digitalen Dienstleistung und der Webseite erfolgt ("Dienstleistungen [...], die über Webseiten [...] angeboten werden"). Demnach muss nur die Dienstleistung barrierefrei sein, nicht die ganze Seite [Ausführungen] ebenso [Ausführungen]. Hier besteht ein Widerspruch zwischen BFSG und BSFGV.
  • Alle Elemente, die auf die Kaufentscheidung Einfluss haben, wie Kundenbewertungen, zählen zur digitalen Dienstleitung [Ausführungen]
  • Gemäß § 3 (1) Satz 2 BFSG muss auch der Zugang zu einer digitalen Dienstleistung barrierefrei sein. Das betrifft damit z.B. die Navigation und die Cookie-Zustimmung.
  • Zudem muss jede Seite über 2 Wege erreichbar sein. Damit muss auch eine Seitenübersicht oder eine Suchfunktion barrierefrei sein. [WCAG 2.4.5 Verschiedene Methoden[Erkl.]
  • Die AGB als erforderliche Plichtangabe für elektronische Dienstleitungen müssen damit ebenfalls barrierefrei sein. Gleiches könnte für das Impressum und die Datenschutzbestimmungen als weitere Pflichtangaben gelten. Für die Erklärung zur Barrierefreiheit ist Barrierefreiheit im BFSG ausdrücklich vorgeschrieben.
  • Siehe auch unter "Barrierefreie Pflichtbereiche"
    Navigationsbereich:
  • Der Zugang zu digitalen Dienstleistungen muss barrierefrei sein. Der Navigationsbereich muss damit auf jeder Seite, auf der dieser erscheint, barrierefrei sein. Die Inhalte der Seite dagegen nicht, sofern keine digitalen Dienstleistungen auf der Seite angeboten werden.
    Cookie-Zustimmung/ Registrierung/ Login:
  • Zugangsvoraussetzung zur Nutzung der digitalen Dienstleistung müssen ebenfalls barrierefrei sein, z.B. Cookie-Zustimmung, Registrierungsseiten, Loginseiten oder entsprechende Einblendungen.
    Zugangsseiten zu digitalen Dienstleistungen:
  • Werden auf der Apothekenhomepage keine digitalen Dienstleistungen angeboten, aber z.B. auf einen eigenen Shop auf einer Plattform verwiesen, könnte die Apothekenseite als ein wesentlicher Zugang zum Shop auch Barrierefreiheit erfüllen müssen, insbesondere wenn in den Werbematerialien der Apotheke mit name-der-apotheke.de geworben wird und nicht mit den Direktlinks zu den Dienstleistungen (z.B. Shop) auf einer anderen Domain [Ausführungen]
  • Nach anderer Auffassung müssen Zugangsseiten nicht barrierefrei sein. Explizit wird darauf hingewiesen, dass Seiten, die auf einen Online-Shop des Unternehmens auf einer anderen Domain hinweisen, nicht barrierefrei sein müssen [Ausführungen]
  • Allerdings müssen die Portalseiten selber barrierefrei sein [Ausführungen], siehe auch unter Zuwiderhandlungen
  • Bei Verlinkung auf Kontaktformulare auf einer anderen Domain, die auf den Abschluss eine Verbrauchervertrages zielen, muss dagegen auch der Link barrierefrei und barrierefrei zugänglich sein [Ausführungen] (unklar, wieso dies bei der Verlinkung auf einen eigenen Shop auf einer anderer Domain nicht gilt)
    Aufassung 1: Ganzer Internetauftritt betroffen:
  • Nach einer Auffassung muss praktisch der gesamte Internetauftritt barrierefrei sein, wenn digitale Dienstleistungen angeboten werden, insbesondere die Zugangsseiten. [Ausführungen]
    Aufassung 2: Nur Seiten bzw. Seitenbereiche mit digitalen Dienstleistungen betroffen:
  • Nach anderer Auffassung müssen nur Seiten bzw. Seitenbereiche mit digitalen Dienstleistungen barrierefrei sein. [Ausführungen]
  • Bsp.: Ein Prospekt mit Sonderangeboten müsste nach letzterer Auffassung nicht barrierefrei sein (z.B. vorlesbar), sofern durch Klick auf Produkte keine Übernahme in einen Warenkorb erfolgt, auch wenn diese Angebote auf einer Seite mit digitaler Dienstleistung erscheinen, da es sich um reine Werbung handelt.

    Ausnahmen für reine Präsentationsseiten

  • Internetauftritte, die nur Informationen präsentieren (z.B. Sonderangebote, E-Mail-Adresse, Newsletter), sind nicht betroffen, da keine digitalen Dienstleistungen enthalten sind.
  • Siehe unter Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr

    Ausnahmen bei hohem Aufwand

  • CAVE: Die Inanspruchnahme der Ausnahme wegen unverhältnismäßiger Belastung ist selber mit hohem Aufwand verbunden.
  • CAVE: Die Festlegung, wann eine unverhältnismäßige Belastung vorliegt, soll in einer Verordnung ausgeführt werden (§ 17 (6) BFSG ). Diese Verordnung existiert nach 4 Jahren Übergangszeit immer noch nicht. [Ausführungen]
  • CAVE: Damit besteht keine Rechtssicherheit bei Inanspruchnahme der Ausnahme wegen unverhältnismäßiger Belastung, da erst mit der Verordnung oder Rechtsprechung eine Beurteilung möglich ist.
  • Bei unverhältnismäßiger Belastung entfällt die Pflicht zur Barrierefreiheit. [§ 17 (1) Satz 1 BFSG]
  • Dies kann den kompletten Internetaufritt betreffen oder einzelne Teile. S. 79 Amtliche Begründung zum BFSG: "[...] welche Teile seiner Dienstleistung [...]"
  • Beispiel für die Angabe von Barrieren in der Erklärung zur Barrierefreiheit: "PDF-Dateien sind noch nicht vollständig in einem barrierefreien Format abrufbar. Aufgrund der Menge der zu aktualisierenden PDFs verweisen wir auf unverhältnismäßige Belastung im Sinn von § 17 (BSFG) i.V.m. Anlage 4 (zu den §§ 17, 21 und 28 BFSG)"
    Pflichten bei Inanspruchnahme der Ausnahme wegen zu hohem Aufwand:
  • Im Gegensatz zur Ausnahmeregelung für Kleinstunternehmen müssen jedoch bei Berufung auf zu hohen Aufwand
    - die digitalen Dienstleistungen auf Barrieren geprüft werden,
    - die Barrieren soweit wie möglich abgebaut werden,
    - eine Erklärung zur Barrierefreiheit online gestellt werden, in der die Barrieren benannt sind und begründet wird, wieso der Aufwand zur Beseitigung zu hoch ist,
    - und es muss eine Meldung an die Marktaufsichtbehörde erfolgen.
    - Die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit hat nach bestimmten Vorgaben zu erfolgen
    - und muss nach spätestens 5 Jahren wiederholt werden.
    - Zudem bestehen Dokupflichten.
    Barrieren sind soweit wie möglich abzustellen:
  • Cave: Barrieren, die ohne hohe Belastung abgestellt werden können, sind abzustellen.
  • S. 82 Amtliche Begründung zum BFSG: "Gilt die unverhältnismäßige Belastung nur für Teile des Produkts oder der Dienstleistung, sind die Barrierefreiheitsanforderungen für die übrigen Teile uneingeschränkt einzuhalten."
  • Darunter dürften z.B. Barrieren, die durch einfache Deaktivierung abgestellt werden könnne, fallen, z.B. plötzlich aufploppende Werbeeinblendungen, die ohne größeren Programmieraufwand abgestellt werden können, da das BFSG die Verhältnismäßigkeit am Arbeitsaufwand bemisst und nicht an der Beeinträchtigung des Geschäftskonzeptes. Ebenso evt. dunklere Schrift zur Kontrasterhöhung, etc.
    Dokupflichten:
  • Nach § 17 (1) Satz 3 BFSG muss eine Beurteilung der unverhältnismäßigen Belastung nach Anlage 4 BFSG vorgenommen werden (siehe unter "Berechnung").
  • Diese Beurteilung muss mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden (§ 17 (2) Satz 1 BSFG) und nach spätestens 5 Jahren erneuert werden (§ 17 (3) Satz 1 BSFG)
  • Zusätzlich muss eine online Erklärung zur Barrierefreiheit erstellt werden, in der bestimmte Punkte aufzuführen sind (siehe unter "Pflicht zur Erklärung zur Barrierefreiheit")
    Berechnung:
  • Es sind Berechnungskriterien in Anlage 4 BFSG gesetzlich festgelegt zur Beurteilung, ob eine unverhältnismäßige Belastung vorliegt.
  • Rechenbeispiele sind angeführt auf S. 53 ff. (Vorgabe 13) der Amtlichen Begründung zum BFSG
  • CAVE: Die Festlegung, wann eine unverhältnismäßige Belastung aufgrund der Berechnungskriterien vorliegt, soll in einer Verordnung ausgeführt werden (§ 17 (6) BFSG ). Diese Verordnung existiert nach 4 Jahren Übergangszeit immer noch nicht. [Ausführungen]. Damit besteht keine Rechtssicherheit bei Inanspruchnahme der Ausnahme wegen unverhältnismäßiger Belastung, da erst mit der Verordnung oder Rechtsprechung eine Beurteilung möglich ist.
    Meldepflicht:
  • Cave: Es besteht Meldepflicht für Apotheken gegenüber der Marktaufsichtbehörde bei Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung (§ 17 (2) BSFG)
  • Die Marktüberwachungsbehörde befindet sich nach 4 Jahren Übergangszeit immer noch in Gründung, sodass anscheinend noch keine Meldemöglichkeit besteht.
  • Die Beurteilung der unverhältnismäßigen Belastung nach § 17 (1) Satz 3 BFSG muss der Behörde nur auf Nachfrage vorgelegt werden (§ 17 (2) Satz 2 BSFG)
    Pflicht zur Erklärung zur Barrierefreiheit:
  • Bei Inanspruchnahme der Ausnahme nach § 17 ist eine online Erklärung zur Barrierefreiheit zu erstellen, in der die Barrieren aufgeführt sind.
  • Zudem muss begründet werden, wieso die Abschaffung der Barriere eine zu hohe Belastung darstellt. Die Nichtabschaffung der Barriere kann folglich nicht alleine mit zu hoher Belastung begründet werden, sondern z.B. "aufgrund von ... verweisen wir auf unverhältnismäßige Belastung ..."
  • S. 79 Amtliche Begründung zum BFSG: "Kann er dies nicht leisten, so muss er sich auf einen der Ausnahmetatbestände der § 16 oder 17 berufen und in diesem Rahmen erklären, welche Teile seiner Dienstleistung nicht barrierefrei gestaltet oder erbracht werden können und auch die Gründe hierfür angeben."
  • Beispiel für die Angabe von Barrieren in der Erklärung zur Barrierefreiheit: "PDF-Dateien sind noch nicht vollständig in einem barrierefreien Format abrufbar. Aufgrund der Menge der zu aktualisierenden PDFs verweisen wir auf unverhältnismäßige Belastung im Sinn von § 17 (BSFG) i.V.m. Anlage 4 (zu den §§ 17, 21 und 28 BFSG)"
  • Damit muss auch bei Inanspruchnahme dieser Ausnahme die digitale Dienstleistung auf Barrieren geprüft werden.

    Ausnahmen für Keinstunternehmen

  • Internetauftritte von Kleinstunternehmen müssen nicht barrierefrei sein [§ 3 (3) Satz 1 BFSG]. Kleinstunternehmen müssen damit ihre digitalen Dienstleitungen auch nicht auf Barrieren prüfen. Damit besteht für Kleinstunternehmen keinerlei Handlungsbedarf.
  • AUSNAHME: Internetauftritte von Kleinstunternehmen, die bestimmte Produkte verkaufen, müssen immer barrierefrei sein. Apotheken verkaufen diese Produkte nicht.
  • Bei Inanspruchnahme dieser Ausnahme besteht keine Meldepflicht gegenüber der Marktaufsichtbehörde. Die Meldepflicht nach § 17 (5) Satz 1 BFSG gilt ausdrücklich nicht für Kleinstunternehmen [§ 17 (5) Satz 2 BFSG]. Damit bestehen für Kleinstunternehmen keinerlei Meldepflichten.
  • Eine Erklärung zur Barrierefreiheit müssen Kleinstunternehmen ebenfalls nicht erstellen. Damit muss auch kein Hinweis erfolgen, dass die Seite nicht barrierefrei ist oder dass es sich um ein Kleinstunternehmen handelt.
    Portale:
  • Digitale Dienstleistungen dürfen nur auf barrierefreien Portalen angeboten werden. Dies dürfte auch für Kleinstunternehmen gelten. Neben dem Portalbetreiber kann auch der Händler abgemahnt werden. Damit sind evt. Massenabmahnungen möglich. [Ausführungen]
  • Absicherung dürfte über die Erklärung zur Barrierefreiheit des Portals möglich sein.
  • Eine fehlende Erklärung zur Barrierefreiheit des Portals dürfte bereits selber ein Verstoß sein, da selbst bei unzumutbar hohem Aufwand eine Erklärung zur Barrierefreiheit Pflicht ist.
    Definition Kleinstunternehmen:
    - Weniger als 10 Beschäftigte (inkl. aller Filialen) (§ 2, Punkt 17. BFSG). CAVE: Alle Filialen eines Verbundes zählen als Betriebseinheit.
    - und Umsatz unter 2 Mio € (inkl. aller Filialen) (§ 2, Punkt 17. BFSG). CAVE: Alle Filialen eines Verbundes zählen als Betriebseinheit.
  • Definition von Beschäftigtenzahl bei Kleinstunternehmen im Sinne des BFSG
  • CAVE: Apothekenverbünde gelten als Betriebseinheit. Als Bemessungsgröße dient der Umsatz und die Mitarbeiteranzahl aller Filialen (inkl. Botenfahrer und Reinigungspersonal).
  • Evt. entsprechenden Nachweis des Steurbüros anfordern (jährlich?)
  • Unklar, wieso die Internet-Barrierefreiheit von der Mitarbeiteranzahl abhängig gemacht wurde.

    Ausnahmen für ältere Seiten

  • Internetauftritte, die vor dem 29.06.2025 erstellt wurden und nach dem dem 28.06.2025 nicht mehr aktualisiert werden, müssen nicht barrierefrei sein. (§ 1 (4) 5. BFSG)
  • CAVE: Gilt für den gesamten Internetauftritt, somit müssen auch Seiten, die vor dem 29.06.2025 erstellt wurden, bei Aktualisierung des Internetauftritts an anderer Stelle barrierefrei sein. [Ausführung] ebenso [Ausführungen]
    Ausnahmen für ältere Videos und ältere Audiodateien:
  • Videos und Audiodateien, die vor dem 28.06.2025 ins Netz gestellt wurden, müssen nicht aktualisiert werden, auch nicht bei Aktualisierung der Seite (§ 1 (4) 1. BFSG)
  • CAVE: Entscheidend ist das Veröffentlichungsdatum, nicht das Erstellungsdatum des Videos oder das Upload-Datum des Videos in das Internet-Verzeichnis.
    Ausnahmen für ältere Dateiformate von Büro-Anwendungen:
  • Dateiformate von Büro-Anwendungen, die vor dem 28.06.2025 ins Netz gestellt wurden, müssen nicht aktualisiert werden, auch nicht bei Aktualisierung der Seite (§ 1 (4) 2. BFSG)
  • CAVE: Entscheidend ist das Veröffentlichungsdatum, nicht das Erstellungsdatum des Videos oder das Upload-Datum des Videos in das Internet-Verzeichnis.

    Ausschaltfunktion für Barrieren

  • Siehe unter "Alternative Seiten"

    Barrierefreie Pflichtbereiche


    Aufgrund der unklaren Formulierung des BFSG in Bezug auf digitale Dienstleistungen sind Änderungen dieser Liste im Laufe der Rechtsprechung zu erwarten
    Die Vorgaben zur Barrierefreiheit des BFSG gelten für Apps und Webseiten (mobile und Desktop-Anwendungen).
    Auf eigener Domain:
    Pflicht zur Barrierefreiheit für:
  • Navigationsbereich (auch auf Seiten ohne digitale Dienstleistungen)
  • Der Zugang zur digitalen Dienstleistung
  • Cookie-Zustimmung
  • Registrierungsseiten
  • Loginseiten
  • Shop auf eigener Domain (auch als Einbindung von Drittanbietern)
  • Alle Elemente, die auf die Kaufentscheidung Einfluss haben, wie Kundenbewertungen (auch als Einbindung von Drittanbietern), außer Werbung (unklar, wieso Werbung nicht betroffen ist)
  • Terminbuchungen auf eigener Domain (auch als Einbindung von Drittanbietern), auch für kostenlose Angebote für den Nutzer wie pharmazeutische Dienstleistungen und Impfungen.
  • Vorbestellmöglichkeit auf eigener Domain (z.B. spezielles Kontaktformular) (in Analogie zu Rezeptvorbestellungen bei Ärzten)
  • Seitenübersicht (Sitemap) und/ oder Suchfunktion auf eigener Seite
  • Erklärung zur Barrierefreiheit
  • E-Mails/ PDF/ Word-Dokumente mit Vertragsänderungen, Upgrades oder Zusatzangebote
  • E-Mails/ PDF/ Word-Dokumente, die Vertragsbestandteil der digitalen Dienstleistung sind (z.B. käuflich erwerbbare PDF-Dokumente)
  • Sofware, die gegen Bezahlung online genutzt werden kann
  • AGB/ Vertragsbedingungen (auch als PDF/ Word-Dokument)
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
    Verlinkungen auf eigener Domain:
    Pflicht zur Barrierefreiheit für:
  • Link auf eigener Domain zu Terminbuchungen auf anderer Domain
  • Link auf eigener Domain zu Vorbestellmöglichkeit auf anderer Domain
  • Obwohl auf der eigenen Domain keine Dienstleistung angeboten wird, wird in diesen Fällen Barrierefreiheit verlangt (evt., da der Zugang zu den Dienstleistungen auch barrierefrei sein muss). CAVE: Andere Auffassung existiert.
    Auf fremder Domain:
    Pflicht zur Barrierefreiheit für:
  • Eigener Shop auf anderer Domain, z.B. auf einer Plattform
  • Terminbuchungen auf anderer Domain
  • Kontaktformulare zur Vorbestellmöglichkeit, etc., auf anderer Domain
    Bei Shops:
  • Der Checkout-Prozess
  • Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen
    Keine Pflichtbereiche:
    Keine Pflicht zur Barrierefreiheit für:
  • Seiten ohne digitale Dienstleistungen (Cave: Barrierefreier Navigationsbereich vorgeschrieben)
  • Reine Präsentationsseiten (Werbung + allgemeiner E-Mail)
  • Newsletteranmeldung, wenn Anmeldung und Newsletter kostenlos
  • Newsletter als E-Mail/ PDF
  • Link auf eigenen Shop auf anderer Domain (im Gegensatz zu Links zu Kontakformularen auf anderer Domain mit Bestellmöglichkeit oder Terminbuchung, die barrierefrei sein müssen. Unklar, wieso hier unterschieden wird). CAVE: Andere Auffassung existiert.
  • Allgemeine Kontaktformulare
  • E-Mails/ PDF/ Word-Dokumente, auch wenn diese in Zusammenhang mit digitalen Dienstleistungen stehen (z.B. Bestellbestätigungen, Zahlungsinformationen, Versandbenachrichtigungen), außer sie enthalten Vertragsänderungen, Upgrades oder Zusatzangebote
  • Zum Ausdruck bereitgestellte Freiumschläge, Rabattcoupons, Gutscheine
    Unklare Abgrenzung:
  • Laut 5.2.2 WCAG und § 12 3. BFSGV muss die ganze die ganze Seite barrierefrei sein, wenn digitale Dienstleistungen enthalten sind. Laut BFSG müssen nur die Seitenbereiche mit digitalen Dienstleistungen barrierefrei sein. Hier besteht ein Widerspruch zwichen BFSG und BSFGV/ WCAG.
  • Siehe unter "Ausnahmen für Seiten und Seitenbereiche ohne digitale Dienstleistungen"
  • Siehe unter "Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr"

    Barrieren - Beispiele

  • PDF-Dateien sind noch nicht vollständig in einem barrierefreien Format abrufbar.
  • Einige Dokumente werden von Dritten nur in einer nicht-barrierefreien Fassung für die Internetseite bereitgestellt.
  • Bei Videos fehlen die Untertitel
  • Für Videos mit rein visuellen Handlungen wird keine Audiodeskription oder Volltextalternative angeboten.
  • Animationen/ Videos, die länger als 5 Sekunden dauern, sind nicht abschaltbar
  • Audiodateien verfügen über kein Transkript.
  • Alternativtexte von Grafiken ersetzen die Bilder nicht immer gleichwertig und Title-Attribute können irreführend sein. In manchen Fällen wird für Listen, Tabellen und Texten nicht die korrekten Strukturelemente verwendet.
  • Zum Teil fehlt die programmatische Beschriftung von Formularelementen.
  • Die Fehlererkennung für Formularelemente ist zum Teil nur durch Farbe oder die grafische Darstellung erkennbar.
  • Die sinnvolle Reihenfolge der Seiteninhalte ist aufgrund von Unterschieden in der visuellen und strukturellen Anordnung, der Verwendung von Leerzeichen und Tabulatoren sowie Semantikfehlern gestört.
  • Einige Informationen verschwinden, wenn CSS deaktiviert ist
  • Eingabefelder zu Nutzerdaten vermitteln nicht immer ihren Zweck.
  • Bei starker Vergrößerung der Seiteninhalte (Zoom) kommt es zu Ausschneidungen und Überlappungen.
  • Die Tastaturbedienung des Hauptmenüs ist eingeschränkt, einige Inhalte und Funktionen sind nicht erreichbar oder bedienbar. Der Tastaturfokus ist nicht immer nachvollziehbar.
  • Beim Öffnen von manchen Dialogen wird der Fokus nicht erwartungsgemäß in diesen hineingesetzt.
  • Die Syntax enthält ein formelle Fehler.
  • Semantischen Informationen (Name, Rolle, Eigenschaften) für HTML-Bedienelemente sind zum Teil fehlerhaft.
  • Statusmeldungen werden vom Screenreader nicht erfasst.
  • Die Linktexte sind nicht an jeder Stelle so aussagekräftig, dass das Link-Ziel offensichtlich ist.
  • Die Website reagiert nicht auf die Browseranpassungen bezüglich Schriftgrößen.
  • Es werden gängige Browser (Chrome, Firefox, Edge) nur in der aktuellen Version unterstützt. Bei älteren oder abweichenden Browsern können Fehler auftreten.
    Bedienbarkeit - Barrieren:
    • Tastaturnavigation ist nicht möglich.
    • Das Zuklappen von Droptools mittels [Esc] ist nicht möglich.
    • Keine deutliche Kennzeichnung von fokussierten Elementen.
    • Fokussierte Elemente sind nicht im sichtbaren Bereich. (Fokussierte Elemente müssen dabei nicht vollständig im sichtbaren Bereich sein. Dies ist nur für Behörden vorgeschrieben).
    • Fokussierte Elemente werden durch die Cookie-Zustimmung überdeckt.
    • Kein ausreichender Abstand zwischen Bedienelementen.
    • Keine ausreichende Größe von Bedienelementen.
    • Links sind nur durch Farbunterschiede erkennbar.
    • Horizontales Scollen erforderlich.
    • Bei Vergrößerung der Seiteninhalte mittels der Zoom-Funktion des Browsers auf 200 % ist die Seite nicht mehr lesbar oder nicht mehr navigierbar.
    • Keine barrierereie Tabellen-Navigation.
    • Keine Tastaturnavigation von Dropdown-Menüs möglich.
    Lesbarkeit - Barrieren:
    • Der Inhalt wird nicht auf hochdeutsch vermittelt.
    • Der Inhalte wird nicht in verständlicher Sprache vermittelt. (CAVE: Es besteht keine Pflicht zur Verwendung von sog. Leichten Sprache)
    • Die Kontrastvorgabe von Text, Grafiken und Bedienelementen erfüllen nicht die Vorgaben.
    • Lange Wörter sind nicht trennbar. [z.B. manuell &shy; an Trennstellen einfügen]
    • Abkürzungen werden verwendet. [oder erklären <abbr title="zum Beispiel">z.B.</abbr>]
    • Gendersonderzeichen werden verwendet.
    • Anderssprachige Wörter und Abschnitte sind vorhanden.
    • Ausreichender Zeilenabstand fehlt.
    • Zeitlich begrenzte Inhalte wie wechselnde Werbebanner sind vorhanden.
    • Nicht barrierefreie PDF-Dokumente
    • Untertitel von Videos fehlen
    • Bildergalerien sind vorhanden.
    Vorlesbarkeit - Barrieren:
    • Die Vorlesbarkeit mit der browserseitigen Vorlesefunktion ist nicht möglich.
    • Alternativtexte für Prospekte und Plakate sind nicht vorhanden (z.B. als extra Textversion).
    • Alternativtexte für Bilder sind nicht vorhanden.
    • Alternativtexte für Bedienelemente sind nicht vorhanden.
    • Die Überschriftenstruktur entspricht nicht den Anforderungen.
    Gesundheitsschutz - Barrieren:
    • Animationen/ Bewegende Inhalte werden verwendet (z.B. Laufschriften) (Gefahr von Schwindel).
    • Blitzen/ Blinken wird verwendet (Gefahr von epileptischen Anfällen).
    Ausdruckbarkeit - Barrieren:
    • Die sinnvolle Ausdruckbarkeit der Webseite ist nicht vorhanden.
    Technik - Barrieren:
    • Die Webseite funktioniert nicht mit den gängigen Browsern in der aktuellen und mindestens der Vorgängerversion, zum Beispiel Firefox, Google Chrome, Microsoft Edge, Opera und Apple Safari.
    • Die Webseite funktioniert nicht auf den gängigen Bildschirmgrößen von mobilen und stationären Geräten
    • Keine Automatische Größenanpassung: Die Inhalte passen sich nicht der Bildschirmgröße des Geräts automatisch an.
    • Die Programmiertechnik (HTML, CSS, Javascript) entspricht nicht den aktuellen Standards.
    • CSS: Die Barrierefreiheit und Funktionsfähigkeit dieser Webseite hängt von CSS ab.
    • Die Webseiten enthalten unvernünftig großen Datenmengen.
    • Keine eindeutigen ID-Attribute.
    • Wechselnde Inhalte bei Fokussierung (inklusive onmouseenter).
    • Eindeutige ARIA-ID: Es sind keine ARIA vorhanden.
    • Keine deutliche Kennzeichnung von Links auf andere Formate (z.B. PDF): Eine gesonderte Kennzennzeichnung nicht vorgeschrieben.
    • Keine deutliche Kennzeichnung von Links auf andere Internetauftritte: Eine gesonderte Kennzennzeichnung nicht vorgeschrieben.

    Bedienelemente Mindestgröße

  • Mindestgröße für Bedienelemente (z.B. buttons): 24 x 24 px
  • Gilt erst ab WCAG-Version 2.2. 2.5.8 Zielgröße (Minimum)[Erkl.]. Die Version 2.2 ist noch nicht verbindlich.
  • Die Mindestgröße von 44 x 44 px gilt nur für Behörden.
    Video-Minimierung:
  • Bei minimierten Videoeinblendungen müssen die Bedienelemente auch in der minimierten Version der Mindestgröße entsprechen. (Gültig erst ab WCAG Version 2.2, die noch nicht verbindlich ist)

    Beschreibung der Dienstleistung


    Sprache:
  • Nicht vorgeschrieben ist die Leichte Sprache (vorgeschrieben nur für Behörden). (Siehe unter "Leichter Sprache").
    Pflicht zur Beschreibung der Dienstleistung:
  • Sowohl in den AGB (Artikel 246 (1) 1. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) als auch in der Erklärung zur Barrierefreiheit (Anlage 3, 1. a) BFSG) muss eine allgemeine Beschreibung der angebotenen digitalen Dienstleistungen erfolgen. Die Beschreibung sollten identisch sein bzw. auf die Beschreibung in den AGB verwiesen werden.
    Allgemeine Beschreibung der Dienstleistung
  • Die Nennnung der Art der digitalen Dienstleistung (z.B. "Online-Shop) ist nicht ausreichend, sondern muss noch genauer beschrieben werden.
    Beschreibung von Terminbuchungen:
  • Eine allgemeine Beschreibung für Terminbuchungen in Apotheken könnte z.B. sein: "Terminbuchung für pharmazeutische Dienstleistungen und Impfungen gemäß den gesetzlichen Vorgaben."
  • CAVE: Nicht alle Impfungen dürfen in Apotheken Angeboten werden.
    Beschreibung eines Apotheken-Online-Shops:
  • Eine allgemeine Beschreibung für einen Apotheken-Online-Shop könnte z.B. sein: "Online-Shop gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für Apotheken" oder "Online-Shop für Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte sowie apothekenübliche Waren".
  • Nahrungsergänzungsmittel und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten) sind von § 1a (10) ApBetrO (Apothekenübliche Waren) erfasst (Punkt 2.), da sie der Förderung der Gesundheit dienen oder der Gesundheit unmittelbar dienen.
  • CAVE: Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte zählen nicht zu den apothekenüblichen Waren und sind mit anzuführen.
  • CAVE: Keine werbende Ausschmückung, da es sich bei dem Angebot von Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten um eine gesetzliche Vorgabe für Apotheken handelt, die nicht als Besonderheit beworben werden darf.
  • CAVE: Nicht alles Impfungen dürfen von Apotheken angeboten werden.

    BFSG

  • BFSG - Barriere­freiheits­stärkungs­gesetz
  • BFSG - Amtliche Begründung
  • BFSGV - Verordnung zum BFSG (in der Amtlichen Begründung als "Rechtsverordnung zum BFSG" bezeichnet)
  • Leitlinie des BMAS (ab S. 11 (4.))
  • Verordnung zur Unverhältnismäßigen Belastung: Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Ausnahme nach § 17 BFSG (Diese Verordnung gemäß § 17 (6) BFSG existiert nach 4 Jahren Übergangszeit immer noch nicht)

    Bildunterschriften

  • Bildunterschriften sollen aussagekräftig sein, um ein sinnvolles Vorlesen zu ermöglichen.
  • Bildunterschriften müssen nicht auf 200 % vergrößerbar sein (siehe unter "Vergrößerbarkeit")

    Browserunabhängige Funktionalität

  • Evt. auf Verlinkung mittels Javascript (onclick) verzichten (s. unten "Verlinkung ohne <a> und ohne Javascript"), da nicht ausgeschlossen ist, dass manche Browser derartige Weiterleitungen blockieren oder eine Bestätigung anfordern.
  • Auf nicht standartisierte Tags verzichten, da diese evt. nicht von allen Browsern interpretiert werden

    CAPTCHA

  • CAPTCHA = Test, ob ein Mensch den Computer bedient ("Ich bin kein Roboter").
  • CAPTCHA müssen barrierefrei sein nach 5.2.3 Vollständiger Prozess.
  • Bei Verwendung von CAPTCHA müssen mit 2 verschiedenen Sinnen wahrnehmbare CAPTCHA zur Verfügung gestellt werden. WCAG 1.1.1 Nicht-Text-Inhalt[Erkl.]
  • Bei Verwendung von CAPTCHA muss eine Methode ohne kognitiven Funktionstest (z.B. Rechenaufgabe, Merken von Wörten) zur Verfügung stehen. Gilt erst ab WCAG-Version 2.2. WCAG 3.3.8 Barrierefreie Authentifizierung (Minimum)[Erkl.]. Die Version 2.2 ist noch nicht verbindlich.
  • Nach anderer Auffassug existieren keine barrierefreien CAPTCHA.

    Checklisten/ Die 55 WCAG Punkte/ Die 5 BFSG Punkte


    Checklisten

  • Siehe auch unter "FAQ"
  • Die 10-Punkte-Checkliste für Apotheken auf apozin.de
  • Checkliste auf barrierefreies.design
  • Checkliste auf digitalmanufaktur.com
  • Checkliste auf xperients.de
  • Checkliste auf datenschutz-generator.de
  • Prüfschritte 1 bis 4 - BITV-Test
  • Prüfschritte 5 bis 12 - BITV-Test
  • Checkliste für PDF-Dokumente
  • Checklisten für Word-Dokumente
  • Checklisten der Bundesregierung
  • Liste Erfolgskriterien WCAG 2.1
  • Liste Erfolgskriterien WCAG 2.1 (mit Erklärungen)
  • Liste Erfolgskriterien WCAG 2.2
  • WCAG 2.2 - Erklärungen

    Die 55 WCAG Punkte

  • Es gibt 3 Konformitätsstufen (A, AA, AAA). Für Unternehmen ist die Konformitätsstufe AA (A + AA) vorgeschrieben. [EN 301 549, Abschnitt 9] [Ausführungen]
    Checkliste für Stufe AA:
  • 55 zu erfüllende Punkte nach WCAG 2.2
  • 50 zu erfüllende Punkte nach WCAG 2.1 (Vorgängerversion)
  • Zusätzlich sind die 5 Konformitätsbedingungen zu erfüllen (5.1 und folgende)
  • Zusätzlich sind die 5 Punkte nach § 3 (1) Satz 2 BFSG zu erfüllen [Ausführungen]
  • Die AAA-Punkte sind für Unternehmen nicht verpflichtend.
  • Die neuen Punkte von Version 2.2 sind für Unternehmen nicht verpflichtend, solange die europäische Norm (EN) 301 549 noch auf 2.1 verweist.
      1. Wahrnehmbar

      1.1 Textalternativen ➜ [Erkl.]
    1. 1.1.1 Nicht-Text-Inhalt[Erkl.]

      1.2 Zeitbasierte Medien[Erkl.]
    2. 1.2.1 Reine Audio- und Videoinhalte (aufgezeichnet)[Erkl.]
    3. 1.2.2 Untertitel (aufgezeichnet)[Erkl.]
    4. 1.2.3 Audiodeskription oder Medienalternative (aufgezeichnet)[Erkl.]
    5. 1.2.4 Untertitel (Live)[Erkl.]
    6. 1.2.5 Audiodeskription (aufgezeichnet)[Erkl.]

      • (AAA) 1.2.6 Gebärdensprache (aufgezeichnet)[Erkl.]

      • (AAA) 1.2.7 Erweiterte Audiodeskription (aufgezeichnet)[Erkl.]

      • (AAA) 1.2.8 Medienalternative (aufgezeichnet)[Erkl.]

      • (AAA) 1.2.9 Reiner Audioinhalt (Live)[Erkl.]


      1.3 Anpassbar[Erkl.]
    7. 1.3.1 Info und Beziehungen[Erkl.]
    8. 1.3.2 Bedeutungstragende Reihenfolge[Erkl.]
    9. 1.3.3 Sensorische Eigenschaften[Erkl.]
    10. 1.3.4 Bildschirmausrichtung[Erkl.]
    11. 1.3.5 Bestimmung des Eingabezwecks[Erkl.]

      • (AAA) 1.3.6 Bestimmung des Zwecks[Erkl.]


      1.4 Unterscheidbar[Erkl.]
    12. 1.4.1 Benutzung von Farbe[Erkl.]
    13. 1.4.2 Audio-Steuerelement[Erkl.]
    14. 1.4.3 Kontrast (Minimum)[Erkl.]
    15. 1.4.4 Textgröße ändern[Erkl.]
    16. 1.4.5 Bilder eines Textes[Erkl.]

      • (AAA) 1.4.6 Kontrast (erhöht)[Erkl.]

      • (AAA) 1.4.7 Leiser oder kein Hintergrund-Audioinhalt[Erkl.]

      • (AAA) 1.4.8 Visuelle Präsentation[Erkl.]

      • (AAA) 1.4.9 Bilder eines Textes (keine Ausnahme)[Erkl.]

    17. 1.4.10 Umfluss (Reflow)[Erkl.]
    18. 1.4.11 Nicht-Text-Kontrast[Erkl.]
    19. 1.4.12 Textabstand[Erkl.]
    20. 1.4.13 Inhalt bei Überfahren mit dem Zeiger oder Tastaturfokus („Hover“ oder „Focus“)[Erkl.]
      2. Bedienbar

      2.1 Per Tastatur zugänglich[Erkl.]
    21. 2.1.1 Tastatur[Erkl.]
    22. 2.1.2 Keine Tastaturfalle[Erkl.]

      • (AAA) 2.1.3 Tastatur (keine Ausnahme)[Erkl.]

    23. 2.1.4 Zeichentastenbefehle[Erkl.]

      2.2 Ausreichend Zeit[Erkl.]
    24. 2.2.1 Zeiteinteilung anpassbar[Erkl.]
    25. 2.2.2 Pausieren, beenden, ausblenden[Erkl.]

      • (AAA) 2.2.3 Keine Zeiteinteilung[Erkl.]

      • (AAA) 2.2.4 Unterbrechungen[Erkl.]

      • (AAA) 2.2.5 Erneute Authentifizierung[Erkl.]

      • (AAA) 2.2.6 Zeitüberschreitung[Erkl.]


      2.3 Anfälle und physische Reaktionen[Erkl.]
    26. 2.3.1 Grenzwert von dreimaligem Blitzen oder weniger[Erkl.]

      • (AAA) 2.3.2 Drei Blitze[Erkl.]

      • (AAA) 2.3.3 Animation durch Interaktionen[Erkl.]


      2.4 Navigierbar[Erkl.]
    27. 2.4.1 Blöcke umgehen[Erkl.]
    28. 2.4.2 Seite mit Titel versehen[Erkl.]
    29. 2.4.3 Fokus-Reihenfolge[Erkl.]
    30. 2.4.4 Linkzweck (im Kontext)[Erkl.]
    31. 2.4.5 Verschiedene Methoden[Erkl.]
    32. 2.4.6 Überschriften und Beschriftungen (Labels)[Erkl.]
    33. 2.4.7 Fokus sichtbar[Erkl.]

      • (AAA) 2.4.8 Position[Erkl.]

      • (AAA) 2.4.9 Linkzweck (reiner Link)[Erkl.]

      • (AAA) 2.4.10 Abschnittsüberschriften[Erkl.]

    34. (ab Version 2.2.) 2.4.11 Fokus nicht verdeckt (Minimum)[Erkl.]

      • (AAA, ab Version 2.2.) 2.4.12 Fokus nicht verdeckt (erweitert)[Erkl.]

      • (AAA, ab Version 2.2.) 2.4.13 Erscheinungsbild des Fokus[Erkl.]


      2.5 Eingabemodalitäten
    35. 2.5.1 Zeigergesten[Erkl.]
    36. 2.5.2 Zeigeraufhebung[Erkl.]
    37. 2.5.3 Beschriftung (Label) im Namen[Erkl.]
    38. 2.5.4 Auslösen durch Bewegung[Erkl.]

      • (AAA) 2.5.5 Zielgröße[Erkl.]

      • (AAA) 2.5.6 Gleichzeitig verfügbare Eingabemechanismen[Erkl.]

    39. (ab Version 2.2.) 2.5.7 Ziehende Bewegungen[Erkl.]
    40. (ab Version 2.2.) 2.5.8 Zielgröße (Minimum)[Erkl.]
      3. Verständlich

      3.1 Lesbar[Erkl.]
    41. 3.1.1 Sprache der Seite[Erkl.]
    42. 3.1.2 Sprache von Teilen[Erkl.]

      • (AAA) 3.1.3 Ungewöhnliche Wörter[Erkl.]

      • (AAA) 3.1.4 Abkürzungen[Erkl.]

      • (AAA) 3.1.5 Leseniveau[Erkl.]

      • (AAA) 3.1.6 Aussprache[Erkl.]


      3.2 Vorhersehbar[Erkl.]
    43. 3.2.1 Bei Fokus[Erkl.]
    44. 3.2.2 Bei Eingabe[Erkl.]
    45. 3.2.3 Konsistente Navigation[Erkl.]
    46. 3.2.4 Konsistente Erkennung[Erkl.]

      • (AAA) 3.2.5 Änderung auf Anfrage[Erkl.]

    47. (ab Version 2.2.) 3.2.6 Konsistente Hilfe[Erkl.]


    48. 3.3 Hilfestellung bei der Eingabe [Erkl.]
    49. 3.3.1 Fehlererkennung[Erkl.]
    50. 3.3.2 Beschriftungen (Labels) oder Anweisungen[Erkl.]
    51. 3.3.3 Fehlerempfehlung[Erkl.]
    52. 3.3.4 Fehlervermeidung (rechtliche, finanzielle, Daten)[Erkl.]

      • (AAA) 3.3.5 Hilfe[Erkl.]

      • (AAA) 3.3.6 Fehlervermeidung (alle)[Erkl.]

    53. (ab Version 2.2.) 3.3.7 Redundante Eingabe[Erkl.]
    54. (ab Version 2.2.) 3.3.8 Barrierefreie Authentifizierung (Minimum)[Erkl.]

      • (AAA, ab Version 2.2.) 3.3.9 Barrierefreie Authentifizierung (erweitert)[Erkl.]


      4. Robust

      4.1 Kompatibel[Erkl.]
    55. (gestriche ab Version 2.2.) 4.1.1 Syntaxanalyse[Erkl.]
    56. 4.1.2 Name, Rolle, Wert[Erkl.]
    57. 4.1.3 Statusmeldungen[Erkl.]
      Die folgenden 5 Konformitätsbedingungen 5.2.1. - 5.2.5. sind zusätzlich zu erfüllen:

      5. Konformität

      5.1 Normative Anforderungen interpretieren

      5.2 Konformitätsbedingungen

         5.2.1 Konformitätsstufe

         5.2.2 Ganze Seiten

         5.2.3 Vollständiger Prozess

         5.2.4 Ausschließliche Benutzung von Techniken auf eine die Barrierefreiheit unterstützende Art

         5.2.5 Nicht störend

      5.3 Konformitätserklärungen (Optional) [nach BFSG verpflichtend, aber mit anderen Vorgaben, siehe unter "Erklärung zur Barrierefreiheit"]

         5.3.1 Erforderliche Komponenten einer Konformitätserklärung

         5.3.2 Optionale Komponenten einer Konformitätserklärung

      5.4 Erklärung partieller Konformität - Inhalte von Dritten

      5.5 Erklärung partieller Konformität - Sprache

    Die 5 BFSG-Punkte

  • § 3 (1) Satz 2 BFSG schreibt 5 Punkte für die Zugänglichkeit vor:
    1. in der allgemein üblichen Weises zugänglich [Erkl. im Abschnitt: "in der allgemein üblichen Weise"]
    2. ohne besondere Erschwernis zugänglich [Erkl. im Abschnitt: "ohne besondere Erschwernis"]
    3. ohne fremde Hilfe auffindbar [Erkl. im Abschnitt: "auffindbar, zugänglich und nutzbar"]
    4. ohne fremde Hilfe zugänglich [Erkl. im Abschnitt: "auffindbar, zugänglich und nutzbar"]
    5. ohne fremde Hilfe nutzbar [Erkl. im Abschnitt: "auffindbar, zugänglich und nutzbar"]

    Die 6 neuen Punkte nach WCAG Version 2.2 für Stufe AA

  • WCAG 2.2 - Erklärungen

  • Die 6 neuen Vorgaben:
  • Die 6 neuen Vorgaben von WCAG Version 2.2 für Stufe AA sind noch nicht verbindlich, solange EN 301 549 noch auf 2.1 verweist:
    1. Mindestgröße von Bedienelementen: Mind. 24 x 24 px (2.5.8)
    2. Fokussierte Elemente müssen im sichtbaren Bereich sein. (Fokussierte Elemente müssen dabei nicht vollständig im sichtbaren Bereich sein. Dies ist nur für Behörden vorgeschrieben). (2.4.11)
    3. Tastaturbedienbarkeit von Zieh- und Wischaktionen (2.5.7)
    4. CAPTCHA ("Ich bin kein Roboter") ohne kognitiven Test (z.B. ohne Rechenaufgabe) (3.3.8)
    5. Keine zu wiederholenden Eingaben derselben Information bei Formularen (3.3.7)
    6. Platzierungsvorgabe für Hilfeknopf (z.B. ein Chat-Abgebot bei Fragen): Auf jeder Seite an selber Stelle (3.2.6)

    Rechtliche Checkliste


    Erklärung zur Barrierefreiheit:
  • Existiert eine Erklärung zur Barrierefreiheit entweder als eigene Seite oder in den AGB?
  • Wenn die Erklärung zur Barrierefreiheit als eigene Seite existiert, ist diese von jeder Seite aus zugänglich?
  • Wenn die Erklärung zur Barrierefreiheit in den AGB steht, wurde die Überschrift der AGB erweitert und trägt die Erklärung zur Barrierefreiheit innerhalb der AGB eine entsprechende Abschnittsüberschrift (z.B. "Erklärung zur digitalen Barrierefreiheit")?
  • Bei vorhandenen Subdomains: Wird in der Erklärung zur Barrierefreiheit erklärt, für welche Subdomains die Erklärung nicht gilt?
    Beschreibung der digitalen Dienstleistungen:
  • Erfolgt eine Beschreibung der digitalen Dienstleistungen in den AGB?
  • Werden in der Erklärung zur Barrierefreiheit zusätzlich zu den AGB die digitalen Dienstleistungen beschrieben bzw. wird in der Erklärung zur Barrierefreiheit auf die Beschreibung in den AGB verwiesen?
  • Ist die Beschreibung der digitalen Dienstleistungen in den AGB und in der Erklärung zur Barrierefreiheit zur Barrierefreiheit identisch, sofern nicht auf die AGB verwiesen wird?
    Videos:
  • Sind Videos ohne Untertitel vor dem 28.06.2025 veröffentlicht worden? (Screenshot vorhanden?)
    Bei Inanspruchnahme der Ausnahmen:
  • Bei Inanspruchnahme der Ausnahme als Kleinstunternehmen: Liegt ein entsprechender Nachweis des Steurbüros vor? (evt. jährlich anfordern und archivieren)
  • Bei Inanspruchnahme der Ausnahme wegen zu hohem Aufwand:
    - Ist eine Meldung an die Marktaufsichtsbehörde erfolgt? (die Marktaufsichtsbehörde existiert nach 4 Jahren Übergangszeit immer noch nicht)
    Bis zur Gründung der Behörde ist die vorgeschriebene Meldung nicht möglich.
    - Wurden die Kennziffern nach Anlage 4 BFSG gemäß dem Rechenbesipiel auf S. 53 ff. (Vorgabe 13) der Amtlichen Begründung zum BFSG ermittelt?
    - Wurde überprüft, ob aufgrund der Kennziffern eine unverhältnismäßige Belastung nach der Einstufung der "Verordnung zur Unverhältnismäßigen Belastung" (Verordnung gemäß § 17 (6) BFSG) vorliegt? (diese Verordnung existiert nach 4 Jahren Übergangszeit immer noch nich)
    Damit besteht keine Rechtssicherheit bei Inanspruchnahme der Ausnahme wegen unverhältnismäßiger Belastung, da erst mit der Verordnung oder Rechtsprechung eine Beurteilung möglich ist.
    - Ist die Beurteilung nicht älter als 5 Jahre?
    - Ist die Aufbewahrungsfrist der Beurteilung von 5 Jahren sichergestellt (z.B. Erwähnung im QMS)?
    - Liegt eine Erklärung zur Barrierefreiheit vor?
    - Sind in der Erklärung zur Barrierefreiheit die vorhandenen Barrieren genannt?
    - Wird begründet wird, wieso der Aufwand zur Beseitigung zu hoch ist?
    Meldung vorhandener Barrieren:
    Sind vorhandene Barrieren an die Martkaufsichtbehörde gemeldet worden? (die Marktaufsichtsbehörde existiert nach 4 Jahren Übergangszeit immer noch nicht)
    Bis zur Gründung der Behörde ist die vorgeschriebene Meldung nicht möglich.
    Drittanbieter:
  • Sind Seiten, die auf Terminbuchungsstools eines Drittanbieters verweisen, barrierefrei? [strittig]
  • Sind Seiten, die auf ein Vorbestellformular auf der Domain eines Drittanbieters verweisen, barrierefrei? [strittig]
  • Enthalten Portale von Drittanbietern, auf denen das eigene Unternehmen vertreten ist, eine Erklärung zur Barrierefreiheit? (evt. als PDF speichern)
  • Sind eingebettete Inhalte von Drittanbietern auf der eigenen Internetseite ebenfalls barrierefrei?
  • Sind Elemente von Drittanbietern (Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen), inkl. CAPTCHA, barrierefrei?
    Cookie-Zustimmung:
  • Entspricht die Cookie-Zustimmung den rechtlichen Vorschriften, inklusive den neuen Vorgaben von 2025?
  • Sind das Impressum und die Datenschutzerklärung auch ohne Wegklicken der Cookie-Zustimmung zugänglich?
    QMS:
  • Sind alle Internetauftritte im QMS gelistet?
  • Liegt eine Beurteilung im QNS vor, ob alle Internetauftritte den Vorgaben zur Barrierefreiheit entsprechen?
    Weiteres:
  • Sind Seiten mit einem Vorbestellformular barrierefrei? [strittig]
  • Sind die rechtlichen Pflichtseiten (AGB, Impressum, Datenschutzerklärung, Erklärung zur Barrierefreiheit) barrierefrei und entsprechen den rechtlichen Anforderungen?
  • Entsprechen die Preisangaben den rechtlichen Anforderungen?
  • Werden gesundheitliche Schäden (z.B. epileptische Anfälle, Schwindel) durch Nichtumsetzung der Barrierfreiheit trotz Pflicht zur Barrierefreiheit verursacht, besteht eine entsprechende Absicherung? (Überprüfung der Betriebs­haftpflicht)
  • etc., pp.

    Manuelle Prüfverfahren

  • Siehe unter "Manuelle Tests"

    Automatisierte Prüfverfahren

  • Siehe unter "Automatisierte Verfahren - Online-Testtools für Barrierefreiheit"

    CSS-Unabhängigkeit

  • CSS = Seitendesign, z.B. Festlegung der Schriftfarbe, Schriftgröße, Positionierungen, etc.
  • Auch bei abgeschaltetem CSS muss die Navigation, Funktionalität und Lesbarkeit gewährleistet sein. Der Hintergrund ist, dass Nutzer, die von Barrieren betroffen sind, anscheinend z.T. CSS ausschalten bzw. durch eigene CSS ersetzen (Browsererweiterungen existieren z.B. für Firefox und Chrome). Zum anderen wird beim Vorlesen CSS ignoriert. In Ausführungen zur Barrierefreiheit wird auf diesen Punkt z.T. großer Wert gelegt und ist Teil des Barriereprüf-Tools Wave (Style on/ off). In den WCAG findet sich allerdings kein spezieller Punkt dazu; verwiesen wird u.a. auf 1.3.2.
  • Eine CSS-Veränderung durch den Nutzer kann nicht verhindert werden
  • Bei abgeschaltetem CSS dürfen keine Informationen verschwinden
  • Mit HTML 5 wurde allerdings weitgehend auf CSS umgestellt und u.a. der HTML Font-Tag (<font ...></font>) zur Schriftgestaltung abgeschafft.
  • Zweckentfremdete Gestaltungselemente, wie unsichtbare Tabellen, sind ebenfalls unzulässig, da die Vorlesbarkeit dadurch beeinträchtigt werden kann. Ebenso die Abstandsfestlegung mit Hilfe von Leerzeichen. Weiterhin zulässig ist die Gestaltung mit unsichtbaren Images (mit leerem ALT-Tag).
  • CAVE: Kein Ausblenden von Elementen mit display:none oder opacity:0 oder position:absolute und Verschieben in den unsichtbaren Bereich, da die Elemente bei CSS-Deaktivierung sichtbar werden und auch mit vorgelesen werden. Umgehungsmöglichkeit z.B. mit Javascript: Entsprechende Bereiche mit anderem Inhalt füllen.
  • CAVE: Wird in der Erklärung zur Barrierefreiheit angegeben, von welchen verwendeten Technologien die Seite abhängig ist, darf keine Abhängigkeit von CSS vorliegen.
  • Für fette Schrift als HTML-Tag <b> und nicht <strong> benutzen, es sei denn, der gefettete Teil soll beim Vorlesen besonders betont werden.
    Testen der Seite mit ausgeschaltetem CSS:
  • Entweder CSS im Browser inaktivieren
  • oder z.B. in wave.webaim.org/report Styles mit Schieber ausstellen ("OFF")
  • oder programmiertechnisch die CSS-Datei oder den CSS-Link umbenennen, sodass die CSS-Datei nicht mehr aufgerufen werden kann, sofern ausschließlich mit class gearbeitet wurde ohne style='...'
    CSS im Browser ausschalten:
  • Firefox: 1) Menüleiste einblenden, 2) Ansicht ➜ Webseiten-Style ➜ Kein Stil
  • Firefox: Menüleiste einblenden: 1. Mit rechter Maustaste neben das Symbol mit dem Hacken klicken ("In Pocket speichern") 2. Menüleiste anklicken 3. Die Menüleiste erscheint dann als neue ganz obere Leiste über dem Browser
  • Anleitung für andere Brower
    Vorgehen:
  • Entweder CSS-freie Seite gestalten und anschließend mit CSS designen
  • oder mit Javascript bei CSS-Inaktivierung alternativen Content laden (CAVE: Alternativ­inhalte müssen alle Punkte enthalten, die mit CSS angeboten werden)
    Javascript-Prüfung, ob CSS inaktiviert:
  • offsetHeight oder offsetWidth eines leeren DIV ergibt bei CSS-Inaktivierung den Wert 0, bei aktiviertem CSS den vorgegeben Wert
    Permanente Abfrage stellt sicher, dass Javascript auch die CSS-Inaktivierung mitbekommt: setTimeout("f()",500);
    Weitere abgeschaffte Tags mit HTML 5:
  • basefont
  • big
  • blink
  • center: css: <div style='text-align:center;' ></div>
  • font
  • marquee
  • multicol
  • nobr (<nobr></nobr>): css: <span style='white-space:nowrap;' ></span>
  • spacer
  • tt
  • Komplette Liste

    Cookie-Zustimmung

  • Auch bei der Cookie-Zustimmung muss barrierefrei sein. Gemäß § 3 (1) Satz 2 BFSG muss auch der Zugang zu einer digitalen Dienstleistung barrierefrei sein. Dies dürfte neben der Navigation hauptsächlich die Cookie-Zustimmung/-Ablehnung betreffen, ohne die eine digitale Dienstleistung nicht genutzt werden kann.
    - Nach anderer Auffassung evt. auch nicht (siehe dort Ausführungen zu "Consent Banner").
  • Auch bei der Cookie-Zustimmung muss damit die Tastatur­navigier­barkeit gegeben sein.
  • CAVE: Keine Fokussierung verborgener Elemente, die durch die Cookie-Zustimmung überblendet werden, da diese dann nicht im sichtbaren Bereich sind
    - Gilt erst ab Version 2.2. WCAG 2.4.11 Fokus nicht verdeckt (Minimum)[Erkl.]. Die Version 2.2 ist noch nicht verbindlich.
  • Keine zeitverzögerte Einblendung der Cookie-Zustimmung oder erst ab einer Aktivität oder Scrollbewegung der Seite (Verbot unerwarteter und störender Ereignisse gemäß WCAG 3.2 Vorhersehbar und WCAG 3.2 Vorhersehbar und WCAG 5.2.5 Nicht störend (siehe unter "Unerwartete Ereignisse" und "Einblendungen")
  • Neue rechtliche Vorgaben 2025 zur Cookie-Zustimmung beachten

    Datenschutzerklärung

  • Datenschuterklärung ist vorgeschrieben nach § 13 DSGVO (Datenerhebung direkt beim Betroffenen) und § 14 DSGVO (Datenerhebung über Dritte)
  • Im Gegensatz zur Erklärung zur Barrierefreiheit muss die Datenschutzerklärung kein Datum enthalten.
    Sprache:
  • Nicht vorgeschrieben ist die Leichte Sprache (vorgeschrieben nur für Behörden).
  • Damit besteht auch keinerlei Notwendigkeit, komplizierte Rechtstexte wie Impressum, AGB, Cookie-Zustimmung, Datenschutzerklärung, Pflichthinweise umzuschreiben oder zu erklären, außer die Vorlesbarkeit ist nicht gegeben, z.B. bei Verwendung von Gender-Sonderzeichen. (Siehe unter "Genderverbot")
  • Aufgrund der vorgeschriebenen Verständlichkeit (Punkt 3. der WCAG) ist zumindest verständliche Sprache zu verwenden, was bei Rechtstexten an Grenzen stößt.
  • Die Cookie-Zustimmung darf Links zu Pflichtangaben (Impressum, Datenschutzerklärung, Erklärung zur Barrierefreiheit) nicht überblenden, bzw. muss diese Links selber enthalten, damit die Pflichtangaben ohne Wegklicken der Cookie-Zustimmung erreichbar sind. [Ausführungen]
  • Die Datenschutzerklärung muss mit höchstens 2 Klicks von jeder Seite aus erreichbar sein. Damit ist es z.B. ausreichend, wenn ein Menü ☰ den Impressum-Link enthält. [Ausführungen unter IV. 3.].
  • Die Datenschutzerklärung kann im Impressum integriert sein.
    Schreibweise von Telefonnummern:
  • Siehe unter "Telefonnummern"
    EU-Versandlogo:
  • Vorgeschriebene Versandhandelslogos: EU-Sicherheitslogo für Arzneimittel und EU-Sicherheitslogo für nicht verschreibungspflichtige Tierarzneimittel.
  • Versandapotheken müssen das vorgeschriebene Versandhandelslogo lt. AGB, S. 3 (Erläuterungen zur Grafik im HTML-Code) als externes Image einbinden, mit entsprechenden Konsequenzen für das Impressum (Bildnachweispflicht) und die Datenschutzerklärung in Bezug auf externe Inhalte und externe Links.
    - Personenbezogene Nutzerdaten (IP-Adresse) werden durch das Einbinden des externen EU-Logos beim Besuch der Apothekenseite automatisch an Drittanbieter weitergegeben.
    - Zusätzlich könnte über die Häufigkeit des abgerufenen Images Rückschlüsse auf den Traffic der Seite generiert werden.
    - Die Verwendung des Versandhandelslogos ist erlaubnisbezogen und darf deshalb nicht als heruntergeladenes Image verwendet werden, solange dies vom BfArM untersagt ist.
    - Fremde Inhalte sind zudem als solche zu kennzeichnen (Urheberrechtsgesetz), sodass Hinweise in der Datenschutzerklärung und Impressum diesbezüglich evt. nicht ausreichend sind.

    Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr

  • Digitale Dienstleistungen = Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr = Dienstleistungen der Telemedien gem. § 2, Punkt 26., BFSG
  • Definition § 2, Punkt 26. BFSG: "Dienstleistungen der Telemedien, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden"
  • Im Gegensatz zur herkömmlichen Definition von Dienstleistung als eine Tätigkeit gegen Entgelt können laut BFSG auch unentgeltliche Tätigkeit als Dienstleistung gelten. [Ausführungen]
  • § 1 (4) 1. Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) verweist dagegen noch auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535, nach der elektronische Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden.
     

    Digitale Dienstleistungen

  • Bestellmöglichkeit
  • Anfrage-Tools
  • Online-Terminbuchungen (auch für kostenlose pharmazeutische Dienstleistungen und Impfungen)
  • Buchungsportale (z.B. für Veranstaltungen, Reisen, Unterkünfte)
  • Online-Shops
  • Verkaufsplattformen
  • Shopping-Apps
  • Preisvergleichsdienste
  • Online-Rechtsberatung
  • Digitales Coaching
  • Kostenpflichtige Gamingangebote
  • Streamingdienste
  • Software, die online gegen Bezahlung genutzt werden kann
  • E-Mails/ PDF/ Word-Dokumente, die Vertragsbestandteil der digitalen Dienstleistung sind (z.B. käuflich erwerbbare PDF-Dokumente)
  • etc., pp.

    Keine digitalen Dienstleistungen

  • Zum Ausdruck bereitgestellte Freiumschläge, Rabattcoupons, Gutscheine, etc., sind keine digitalen Dienstleistungen, da es sich nicht um eine "individuelle Anfrage eines Verbrauchers" handelt.
  • Informationsbereitstellung (z.B. Sonderangebote) mit einer allgemeinen Kontaktmöglichkeit (E-Mail an info@...) stellen noch keine digitale Dienstleistung dar (Reine Präsentationsseiten ohne Interaktionsmöglichkeiten).

    Vorbestellmöglichkeit/ Kontaktformulare

  • Die Definition von digitalen Dienstleistungen ist unscharf.
  • Digitale Dienstleistungen liegen bereits bei einer Bestellmöglichkeit vor: wenn Waren oder Dienstleistungen gebucht, bestellt oder gekauft werden könnnen.
  • Es existiert auch die Auffassung, dass der Abschluss eines Verbrauchervertrages eine Voraussetzung darstellt (Punkt 18)
  • Nach anderer Auffassung ist die Sache derartig unklar, dass erst Gerichtsurteile Klarheit schaffen werden. Bezogen wird sich dabei auf die unklaren Formulierungen der offiziellen Verlautbarungen (BFSG, BSFGV, Amtliche Begründung zum BFSG (ab S. 38), Leitlinie für die Anwendung des Barriere­freiheits­stärkungs­gesetzes des Bundesministeriums Arbeit und Soziales)
  • Wird explizit eine Vorbestellmöglichkeit angeboten, insbesondere mit einem entsprechenden Formular, dürfte es sich in Analogie zu Rezeptvorbestellungen bei Ärzten um eine "individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags" und damit um eine digitale Dienstleistung handeln, auch wenn noch kein Kaufvertrag zustande gekommen ist. [Ausführungen]
  • Nach anderer Auffassung liegt eine digitale Dienstleistung nur vor, wenn Verbrauchern Angebote vorgestellt werden und Buchungen und Zahlungen getätigt werden können [Ausführungen]. Demnach wäre ein Vorbestellformular für Rezepte und OTC-Artikel ohne Möglichkeit, diese aus einem Shop zu übernehmen, keine digitale Dienstleistung.
  • Allgemeine Kontaktformulare stellen dagegen keine digitale Dienstleistung dar. [Ausführungen]
  • Da die "Erklärung zur Barrierefreiheit" in den AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise bereitgestellt werden muss (Anlage 3, Punkt 1. BFSG), sind evt. nur Dienstleistungen relevant, bei denen auf die AGB hingewiesen wird bzw. bei denen den AGB zugestimmt werden muss.
  • Bei Verlinkung auf Kontaktformulare auf einer anderen Domain, die auf den Abschluss eine Verbrauchervertrages zielen, muss auch die Linkseite barrierefrei sein [Ausführungen] (uunklar, wieso dies bei der Verlinkung auf einen eigenen Shop auf einer anderer Domain nicht gilt)

    Terminbuchungen für kostenlose pharmazeutische Dienstleistungen und Impfungen

  • Online-Terminbuchungen gelten als digitale Dienstleistungen, auch wenn die Dienstleistungen kostenlos für den Nutzer ist. [Ausführung]

    Newsletter-Anmeldung

  • Dienstleistungen ohne Gegenleistungspflicht (z.B. Newsletter-Anmeldung) gelten anscheinend nicht als digitale Dienstleistung, was aber nicht unstrittig ist [Ausführungen] ebenso [Ausführungen]
  • Der Newsletter selbst gilt nicht als digitale Dienstleitung (siehe unter "Newsletter")

    Zugangsseiten zu digitalen Dienstleistungen

  • Siehe unter "Ausnahmen für Seiten und Seitenbereiche ohne digitale Dienstleistungen"

    Drittanbieter-Anwendungen (Shop/ Terminbuchung auf anderer Domain)

  • Ab dem 29.06.2025 dürfen Waren nicht mehr über Plattformen verkauft werden, die nicht barrierefrei sind, und Terminbuchungen nicht mehr über Systeme angeboten werden, die nicht barrierefrei sind
  • Shops/ Terminbuchungen auf der eigenen Domain müssen auch als Einbindung von Drittanbietern barrierefrei sein.
  • Shops/ Terminbuchungsmöglichkeiten auf einer anderen Domain müssen barrierefrei sein.
  • Seiten, die auf Terminbuchungsmöglichkeiten auf einer anderen Domain verlinken, müssen ebenfalls barrierefrei sein (im Gegensatz zur Verlinkung auf den eigenen Shop). [Ausführungen]. Andere Auffassung existiert.
  • Neben dem Drittanbieter kann auch der Händer abgemahnt werden. [Ausführungen] (vergl. auch z.B. die Amazon-Apotheken-Abmahnungen in Bezug auf den Datenschutz)
  • Siehe unter "Shops" und "Terminbuchungen"
  • Auch für Subdomains kann eine eigene Erklärung zur Barrierefreiheit erstellt werden, z.B. für shop.name-der-apotheke.de

    Dropdown-Menüs

  • Dropdown-Menüs sind weiter erlaubt, solange sie sich mit der Tastatur bedienen lassen.
  • Dropdown-Menüs müssen sich mit der Tastatur auch wieder schließen lassen, z.B. mit [Esc]
  • Es existieren Anleitungen für barrierefreie Dropdown-Menüs
  • Siehe auch "Einblendungen"
  • Siehe auch "Wechselnde Inhalte"

    Einblendungen

  • Unerwartete und störende Ereignisse sind verboten, damit auch unerwartete Werbeeinblendungen oder "Wollen Sie die Seite wirklich verlassen?" oder zeitverzögerte Einblendung der Cookie-Zustimmung, etc. [WCAG 3.2 Vorhersehbar und WCAG 5.2.5 Nicht störend]
  • Einblendungen müssen wieder geschlossen werden können
  • Einblendungen müssen mit der der Tastatur wieder geschlossen werden können, z.B. mit [Esc]
  • Einblendungen dürfen nicht von selbst verschwinden
  • Die Cookie-Zustimmung darf Links zu Pflichtangaben (Impressum, Datenschutzerklärung, Erklärung zur Barrierefreiheit) nicht überblenden, bzw. muss diese Links selber enthalten, damit die Pflichtangaben ohne Wegklicken der Cookie-Zustimmung erreichbar sind. [Ausführungen]
  • Ab WCAG Version 2.2. dürfen Einblendungen zudem fokussierte Elemente nicht überblenden, da diese im sichtbaren Bereich sein müssen (siehe unter "Fokussierung")
  • Weiterhin erlaubt: Dropdown-Menüs (Erscheinen/ Verschwinden von Menü-Unterpunkten bei onmouseenter/ onmouseleave), sofern Tastaturbedienung möglich
  • Siehe auch unter "Wechselnde Inhalte"
  • Siehe auch unter "Unerwartete Ereignisse"
  • Siehe auch unter "Cookie-Zustimmung"

    E-Mails

  • E-Mail müssen nicht barrierefrei sein, auch wenn diese in Zusammenhang mit digitalen Dienstleistungen stehen (z.B. Bestellbestätigungen, Zahlungsinformationen, Versandbenachrichtigungen), außer sie enthalten Vertragsänderungen, Upgrades oder Zusatzangebote
  • [Ausführungen] ebenso [Ausführungen] und [Ausführungen]
  • Ebenso bezieht sich § 5.2.3 WCAG, nach dem der ganze Bestell-/ Kauf-/ Buchungsprozess barrierefrei sein muss, nur auf Webseiten.
  • Gilt auch für Newsletter, die damit nicht barrierefrei sein müssen
  • Für barrierefreie E-Mails gelten die selben Anforderungen wie an Webseiten.
  • Siehe auch unter "Newsletter"
    E-Mail-Barriereprüfer:
  • accessible-email.org

    Erklärung zur Barrierefreiheit


    Pflicht zur Erstellung einer Erklärung zur Barrierefreiheit:
  • Die Pflicht zur Erstellung einer Erklärung zur Barrierefreiheit wird vorgeschrieben in § 14 (1) 2. BFSG und Anlage 3, Punkt 1. BFSG
  • Die Erklärung zur Barrierefreiheit kann entweder eine eigenständige Seite oder Teil der AGB sein. [Anlage 3, Punkt 1., Satz 1 BFSG]
  • Ebenso wie das Impressum und die Datenschutzerklärung ist eine Erklärung zur Barrierefreiheit verpflichtend, außer für Kleinstunternehmen und ältere Internetauftritte, die nicht mehr aktualisiert werden (siehe unter "Ausnahmen")
  • Lt. WCAG Punkt 5.3 ist die Konformitätserklärungen dagegen optional. Gelten tut das BFSG als höhere Norm, sodass eine Erklärung zur Barrierefreiheit vorgeschrieben ist, wenn der Internetauftritt barrierefrei sein muss.
    Pflicht zur Erstellung einer Erklärung zur Barrierefreiheit auch bei zu hohem Aufwand:
  • Bei Inanspruchnahme der Ausnahme wegen zu hohem Aufwand (nach § 17 BFSG) ist ebenfalls eine Erklärung zur Barrierefreiheit zu erstellen, in der die Barrieren aufgeführt sind:
  • S. 79 Amtliche Begründung zum BFSG: "Kann er dies nicht leisten, so muss er sich auf einen der Ausnahmetatbestände der § 16 oder 17 berufen und in diesem Rahmen erklären, welche Teile seiner Dienstleistung nicht barrierefrei gestaltet oder erbracht werden können und auch die Gründe hierfür angeben."
    Pflichtelemente:
  • Die Pflichtangaben sind gelistet in Anlage 3, Punkt 1. a) - d) BFSG und § 5.3.1 WCAG und S. 79 Amtliche Begründung zum BFSG
  • Vorgeschrieben: U.a. Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde (siehe Erklärung - Anforderungen)
  • Die Erklärung zur Barrierefreiheit muss in den AGB stehen oder "auf andere deutlich wahrnehmbare Weise" angegeben sein (in Analogie zu den Vorgaben für Behörden z.B. eine eigene Seite, die von jeder Webseite des Projektes zugänglich ist)
  • Die Erklärung zur Barrierefreiheit muss selber barrierefrei sein § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG und Anlage 3, 1. a) BFSG.
    Als Teil der AGB
  • CAVE: Steht die Erklärung zur Barrierefreiheit in den AGB, muss die Überschrift der AGB erweitert werden, und die Erklärung zur Barrierefreiheit eine entsprechende Abschnittsüberschrift tragen. [Ausführungen: Im Kapitel "Umsetzung der Informationspflichten bei eBay oder Amazon"]
    Nicht vorgeschrieben:
  • Nicht vorgeschrieben: Aussage über die barrierefreie Zugänglichkeit der Offizin und über die barriefreie Zugänglichkeit der Nutzung des Notdienstes. Eine mobile Rampe mit Klingel gilt nicht als barrierefrei. Ebenso dürften nur die Notdienstklappe auf Augenhöhe als barrierefrei gelten. CAVE: Der barrierefreie Zugang zur Offizin darf wie andere gesetzliche Vorgaben nicht als Besonderheit beworben werden, wobei Internetauftritte als Werbung zählen. Aber z.B.: "Unserer Apotheke ist barrierefrei zugänglich (gemäß § 4, Absatz 2a, Satz 2 der Apotheken­betriebs­ordnung)"" oder bei mehreren Eingängen ein Hinweis, welcher Eingang barrierefrei ist. CAVE: Nach anderer Auffassung liegt Barrierefreiheit nur vor, wenn der Haupteingang barrierefrei ist [Ausführung im Abschnitt: "in der allgemein üblichen Weise"]
    Marktüberwachungs­behörde
  • Siehe unter Marktüberwachungs­behörde
    Nur für Behörden explizit vorgeschrieben (§ 7 BITV):
  • § 7 Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung gilt nicht für Unternehmen, sondern nur für Verwaltungsbehörden
  • Kontaktmöglichkeit zur Meldung von Barrieren
  • Beschwerdemöglichkeit, wenn auf die Meldung einer Barriere keine Rückmeldung erfolgt
  • Jährliche Aktualisierung der Erklärung zur Barrierefreiheit
  • Die Erklärung zur Barrierefreiheit muss von jeder Webseite des Projektes zugänglich sein
    Mustertext:
  • Siehe unter "Erklärung - Mustertext: Kurze Version" und "Erklärung - Mustertext: Lange Version"
  • Für Behörden haben die Marktaufsichtsbehörden einen Mustertext online zur Verfügung zu stellen (§ 7 (4) BITV) (s. Internet)
  • Für Behörden hat die EU einen Mustertext zur Verfügung gestellt
  • Für Unternehmen ist dies lt. Anlage 3 BFSG nicht vorgesehen.
  • CAVE: In Mustertexten für Behörden steht als Rechtsgrundlage die BITV und nicht das BFSG

    Erklärung - Anforderungen


    Pflichtangaben:
  • Die Pflichtangaben sind gelistet in Anlage 3, Punkt 1. a) - d) BFSG. und § 5.3.1 WCAG und S. 79 Amtliche Begründung zum BFSG
    Beschreibung:
  • Sowohl in den AGB (Artikel 246 (1) 1. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) als auch in der Erklärung zur Barrierefreiheit (Anlage 3, 1. a) BFSG) muss eine allgemeine Beschreibung der angebotenen digitalen Dienstleistungen erfolgen.
  • Die Nennnung der Art der digitalen Dienstleistung (z.B. "Online-Shop) ist nicht ausreichend, sondern muss noch genauer beschrieben werden.
  • Siehe unter "Beschreibung der Dienstleistung"
    Datum:
    Keine Vorschrift nach BFSG, aber nach WCAG
  • Datum der Erklärung (§ 5.3.1, Punkt 1. WCAG)
    - Nicht vorgeschrieben: Erstellungsdatum plus Datum der letzten Aktualisierung/ Überprüfung. Erstellungsdatum der aktuellen Erklärung ausreichend = Datum der letzten Aktualisierung. Ebenso ist keine jährliche Aktualisierung/ Überprüfung der Erklärung wie bei Behörden vorgeschrieben.
  • Im Gegensatz zum Impressum und zur Datenschutzerklärung muss die Erklärung zur Barrierefreiheit damit ein Datum enthalten.
    Domain:
    Keine Vorschrift nach BFSG, aber nach WCAG
  • Domain-Angabe: Z.B. "name-der-apotheke.de". (§ 5.3.1, Punkt 4. WCAG)
    - Existieren Subdomains, für die diese Erklärung zur Barrierefreiheit nicht gilt, sind diese anzugeben
    Marktüberwachungsbehörde:
  • Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. (Anlage 3, 1. d) BFSG)
    Konformitätsstufe:
  • Angabe der erfüllten Konformitätsstufe: AA. (§ 5.3.1, Punkt 3. WCAG 2.2)
    Erfüllte Kriterien:
  • Beschreibung, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. (Anlage 3, 1. c) BFSG)
    Vorhandene Barrieren:
  • Angabe vorhandener Barrieren und der Gründe dafür bei Inanspruchnahme der Ausnahme wegen zu hohem Aufwand (S. 79 Amtliche Begründung zum BFSG). Ohne Inanspruchnahem von § 17 dürfen keine Barrieren vorhanden sein.
    WCAG-Version:
  • Angabe des WCAG Stand mit URL: "Richtlinien für barrierefreie Webinhalte 2.2 unter https://www.w3.org/TR/WCAG22/". (§ 5.3.1, Punkt 2. WCAG 2.2)
    - bzw. 2.1/ WCAG21, solange die Europäische Norm (EN) 301 549 noch auf 2.1 verweist
    - eine Verlinkung ist nicht vorgeschrieben
    - die Nennung weiterer Rechtsgrundlagen ist nicht vorgeschrieben
    Notwendige Technologien:
    Keine Vorschrift nach BFSG, aber nach WCAG
  • Webtechnologien, ohne die die Seite nicht funktioniert. § 5.3.1, Punkt 5. WCAG 2.2)
  • Cave: Nicht CSS angeben, da die Seite CSS-unabhängig sein muss.
    Beschreibung der Tastaturnutzung, Vergößerungsoption, Vorlesefunktion:
  • Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind. (Anlage 3, 1. b) BFSG)
    Optionale Angaben:
  • Alle verwendeten Webtechnologien (clientseitig). § 5.3.2, Punkt 2 WCAG 2.2)
  • Liste der verwendeten Testtools. (§ 5.3.2, Punkt 3 WCAG 2.2)
  • Liste durchgeführter manueller Tests. (§ 5.3.2, Punkt 5 WCAG 2.2)
  • Liste mit erfüllten AAA-Erfolgskriterien. (§ 5.3.2, Punkt 1 WCAG 2.2)
    Weitere optional: Maschinenlesbare Metadaten-Versionen:
  • Maschinenlesbare Metadaten-Version der Liste mit erfüllten AAA-Erfolgskriterien. (§ 5.3.2, Punkt 1 WCAG 2.2)
  • Maschinenlesbare Metadaten-Version der Liste spezifischer Barrierefreiheitsmerkmale des Inhalts. (§ 5.3.2, Punkt 4 WCAG 2.2)
  • Maschinenlesbare Metadaten-Version der Liste mit speziellen Techniken, auf die man sich verlässt. (§ 5.3.2 Punkt 6, WCAG 2.2)
  • Maschinenlesbare Metadaten-Version der Konformitätserklärung. (§ 5.3.2, Punkt 7 WCAG 2.2)
  • Maschinenlesbare Formate: Z.B. CSV, XML, JSON, YAML (z.B. mit einem XML online Editor/ Generator erstellen)

    Erklärung - Mustertext: Kurze Version

  • Vorschlag für eine Erklärung zur Barrierefreiheit: Kurze Version (nur für barrierefreie Internetaufritte)
  • Ohne Anspruch auf Vollständigkeit/Rechtssicherheit. Ein abmahnsicherer Rechtstext kann durch Juristen erstellt werden.

    Konformitätserklärung zur Barrierefreiheit

    Die Konformität mit den Stufen A und AA der "Richtlinien für Barrierefreie Webinhalte, WCAG 2.2" [bzw. 2.1, solange EN 301 549 noch auf 2.1 verweist] wurde für die in der Website name-apotheke.de verwendete Konfiguration festgestellt. Die Tests erfolgten in einer definierten Testumgebung mit repräsentativen assistierenden Technologien.
    • Erfüllte Konformitätsstufe: AA
    • Datum: [...]
    • Webtechnologien: HTML, CSS, JavaScript [ggf. ergänzen]
    • WCAG 2.2 Accessibility-Richtlinien: https://www.w3.org/TR/WCAG22/ [bzw. 2.1/ WCAG 2.1, solange EN 301 549 noch auf 2.1 verweist]
    • Angebotene Dienstleistungen: Siehe Punkt ... der AGB
    • Marktaufsichtsbehörde: [ab Gründung: "Gemeinsame Marktüberwachung der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF)".

    Erklärung - Mustertext: Lange Version

  • Vorschlag für eine Erklärung zur Barrierefreiheit: Lange Version
  • Ohne Anspruch auf Vollständigkeit/ Rechtssicherheit. Ein abmahnsicherer Rechtstext kann durch Juristen erstellt werden.
    Erklärung zur digitalen Barrierefreiheit
    In unserer Erklärung zur Barriere­freiheit geben wir Ihnen Auskunft über die vorgeschriebene Barrierefreiheit digitaler Dienstleistungen gemäß Barriere­freiheits­stärkungs­gesetz (BFSG).

    Wann wurde die Erklärung zur Barrierefreiheit erstellt?
    • Datum der Erstellung der dieser Erklärung: [...]

    Allgemeine Beschreibung der Dienstleistung
    • Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Website name-der-apotheke.de
    Existieren Subdomains mit eigener Erklärung zur Barrierefreiheit: Diese Erklärung gilt nicht für (z.B.) shop.name-der-apotheke.de
    • Wir bieten folgende digitale Dienstleistungen an: Siehe Punkt ... der AGB (evt. verlinkt) oder Beschreibung der Dienstleistungen, z.B. Online-Shop und Vorbestellmöglichkeit für Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte sowie apothekenübliche Waren; Terminbuchung für pharmazeutische Dienstleistungen und Impfungen gemäß den gesetzlichen Vorgaben.
    [Oder/ Und, falls die Dienstleistungen auf anderen Domains angeboten werden] • Wir bieten folgende/ weitere digitale Dienstleistungen an: Einen Online-Shop und Vorbestellmöglichkeit auf ..., Terminbuchungen für Pharmazeutische Dienstleistungen und Impfungen auf ... . Diese Erklärung gilt nur für name-der-apotheke.de.

    Angaben zum Dienstleistungserbringer
    Musterapotheke
    Inhaber e.K.
    Straße
    PLZ, Stadt

    Feedbackmöglichkeit und Kontaktangaben bei Anliegen zur Barrierefreiheit
    • Sollten Sie auf Barrieren stoßen, bitten wir Sie um eine entsprechende Mitteilung.
    • Tel.: [...]
    • E-Mail: [...]
    • Weitere Kontaktmöglichkeiten [ggf. Link auf Kontaktseite]

    Durchsetzungsverfahren
    • Sollten Sie innerhalb von 3 Wochen keine zufriedenstellende Antwort von uns erhalten, können Sie sich an die Marktaufsichtsbehörde wenden.

    Marktaufsichtsbehörde
    • In Gründung: Gemeinsame Marktüberwachung der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF).
    Bis zur Gründung der MLBF scheint es keine Marktaufsichtbehörde für Privatunternehmen zu geben, da die Länderbehörden sich z.T. für nicht zuständig erklären
    Ebenfalls nicht zuständig: Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik

    Stand der Barrierefreiheit
    • Grundlage der Barrierefreiheit sind die international gültigen "Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.2)" auf Konformitätsstufe AA. [bzw. WCAG 2.1, solange EN 301 549 noch auf 2.1 verweist]

    Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind
    • Diese Seite funktioniert mit gängigen Browsern, zum Beispiel Firefox, Google Chrome, Microsoft Edge, Opera und Apple Safari.
    • Unsere Internetseiten lassen sich alternativ ausschließlich mit der Tastatur bedienen. Verwenden Sie folgende Tasten:
    • Um ein Kontrollfeld zu wählen oder abzuwählen, verwenden Sie die Leertaste. [falls Kontrollfelder verwendet werden]
    • Um sich zwischen Links vorwärts zu bewegen, verwenden Sie die Tabulatortaste.
    • Um sich zwischen Links rückwärts zu bewegen, verwenden Sie gleichzeitig die Umschalttaste mit der Tabulatortaste.
    • Um einen Schaltflächenbefehl auszuführen, wählen Sie die Schaltfläche und betätigen die Eingabetaste.
    • Um ausgeklappte Elemente wieder zu schließen, verwenden Sie die Escape-Taste [falls Droptools verwendet werden]
    • Um die Seite hoch und runter zu bewegen, verwenden Sie die Pfeiltasten.
    • Um die Schrift zu vergrößern, halten Sie die Steuerungstaste gedrückt und drücken anschließend die Plustaste. Bei Apple-Geräten halten Sie die Commandtaste gedrückt und drücken anschließend die Plustaste. Alternativ können Sie das entsprechende Vergrößerungssymbol des Browsers verwenden oder Sie halten die Steuerungstaste gedrückt und bewegen das Mausrad nach vorne. Bei Apple-Geräten halten Sie die Commandtaste gedrückt und und bewegen das Mausrad nach vorne.
    • Um die Schrift zu verkleinern, halten Sie die Steuerungstaste gedrückt und drücken anschließend die Minustaste. Bei Apple-Geräten halten Sie die Commandtaste gedrückt und drücken anschließend die Minustaste. Alternativ können Sie das entsprechende Verkleinerungssymbol des Browsers verwenden oder Sie halten die Steuerungstaste gedrückt und bewegen das Mausrad nach hinten. Bei Apple-Geräten halten Sie die Commandtaste gedrückt und und bewegen das Mausrad nach hinten.
    • Um die Schriftgröße auf 100 Prozent zurückzusetzen, verwenden Sie das entsprechende Symbol des Browsers. Alternativ halten Sie die Steuerungstaste gedrückt und drücken anschließend die Null. Bei Apple-Geräten halten Sie die Commandtaste gedrückt und drücken anschließend auf Null.
    • Um die Seite auszudrucken, verwenden Sie das entsprechende Symbol des Browsers, oder verwenden Sie gleichzeitig die Steuerungstaste und die Taste mit dem Buchstaben P. Bei Apple-Geräten verwenden Sie gleichzeitig die Comandtaste und die Taste mit dem Buchstaben P.
    • Um die Seite vorzulesen, verwenden Sie die Vorlesfunktion des Browsers. Bei Benutzung des Edge-Browsers betätigen Sie die rechte Maustaste und wählen "Laut vorlesen" aus. Alternativ klicken Sie auf das Drei-Punkte-Symbol, das sich rechts oben befindet, dann auf den Menüpunkt "Weitere Tools", dann auf den Menupunkt "Laut vorlesen". Alternativ verwenden Sie gleichzeitig die Steuerungstaste, Umschalttaste und die Taste mit dem Buchstaben U. Für Browser, die keine eigene Vorlesfunktion haben, können Zusatzprogramme für den Browser verwendet werden.
    [evt. um Video-Bedienfunktionen, etc., ergänzen]

    Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
    • Diese Website ist vollständig vereinbar mit dem Barriere­freiheits­stärkungs­gesetz (BFSG) auf Konformitätsstufe AA.

    Einschätzung zum Stand der Barrierefreiheit
    • Die Einschätzung zum Stand der Barrierefreiheit beruht auf unserer Selbsteinschätzung.
    • Die Überprüfung erfolgt durch automatisierte Verfahren und manuelle Tests.
    Oder bei externer Bewertung: Die Webseite wurde von einer externen Stelle bewertet, die nicht am Design- und Entwicklungsprozess beteiligt ist.

    Automatisierte Verfahren:.
    - Barrierefehler-Prüfer: wave.webaim.org
    - Barrierefehler-Prüfer: experte.de/barrierefreiheit
    - Barrierefehler-Prüfer: accessibilitychecker.org
    - Bildschirmgrößen-Prüfer: bluetreev1.bluetree.ai/screenfly-embed
    - Epilepsie-Verträglichkeits-Check: trace.umd.edu/peat/ [falls Animationen, Slider, wechselnde Inhalte vorhanden]
    - Farbprüfer bei Fehlsichtigkeit: barrierefreies.design/werkzeuge/farbsehschwaeche-simulieren
    - Kontrast-Prüfer: siteimprove.com
    - PDF-Prüfer: check.axes4.com/de [falls PDF vorhanden]
    - Perfomance-Prüfer: webpagetest.org
    - Sprachprüfer auf Verständlichkeit: fleschindex.de/berechnen
    - Script-Prüfer: Browserinterne Scriptprüfer
    - Sicherheits-Prüfer: sitecheck.sucuri.net

    Manuelle Tests:
    - Prüfung der Vorlesbarkeit
    - Prüfung auf Funktionsfähigkeit und Barrierefreiheit ohne CSS
    - Prüfung auf gute Ausdruckbarkeit
    - Prüfung der Tastaturnavigation
    - Prüfung, ob sich fokussierte Elemente im sichtbaren Bereich befinden
    - Prüfung, ob keine wechselnden Inhalte bei Fokussierung von Elementen vorhanden sind
    - Prüfung, ob keine zeitlich begrenzten Inhalte inklusive wechselnde Werbebanner vorhanden sind
    - Prüfung, ob keine unerwarteten Einblendungen vorhanden sind
    - Prüfung auf automatische Anpassung der Inhalte bei Änderung der Bildschirmgröße
    - Prüfung, ob Links nicht nur durch Farbunterschiede erkennbar sind
    - Prüfung, ob Pflichtfelder in Formularen textlich gekennenzeichnet sind
    - Prüfung, ob falsch ausgefüllte Formularfelder textlich gekennenzeichnet sind
    - Prüfung, ob bei falsch ausgefüllten Formularfelder Korrekturen vorgeschlagen werden
    - Prüfung, ob eine Seitenübersicht oder Suchfunktion vorhanden ist
    - Prüfung auf Verwendung verständlicher Sprache
    - Prüfung auf Ausschaltbarkeit von Animationen/ Videos, die länger als 5 Sekunden dauern
    - Prüfung auf inhaltliche Vollständigkeit der Erklärung zur Barrierefreiheit
    - [ggf. ergänzen]


    Die Barrierefreiheit dieser Webseite hängt von den folgenden Technologien ab, um zu funktionieren
    • HTML
    • Javascript
    • JQuery
    • WAI_ARIA
    • SMIL
    [ggf. streichen/ ergänzen. CAVE: Hier darf nicht CSS stehen]
    [ggf. CAVE: Hier nicht alle verwendeten Technologien angeben, sondern nur die für das Funktionieren der Seitenfunktion unbedingt erforderlichen]
    [nur client-seitige Technologien listen, nicht serverseitige wie php]

    Welche Bereiche sind barrierefrei?
    • Diese Website ist vollständig vereinbar mit dem Barriere­freiheits­stärkungs­gesetz (BFSG).
    • Die 55 WCAG 2.2 Punkte zur Erfüllung der Konformitätsstufe AA wurden technisch umgesetzt.[bzw. "Die 50 WCAG 2.1 Punkte ...", solange EN 301 549 noch auf 2.1 verweist]
    • Die 5 WCAG 2.2 Konformitätsbedingungen zur Erfüllung der Konformitätsstufe AA wurden technisch umgesetzt.
    • Digitale Prüfwerkzeuge gaben keinen Hinweis auf vorhandene Barrieren.
    • Manuelle Tests gaben keinen Hinweis auf vorhandene Barrieren.
    Bedienbarkeit:
    • Tastaturnavigation ist möglich.
    • Deutliche Kennzeichnung von fokussierten Elementen.
    • Fokussierte Elemente sind im sichtbaren Bereich.
    • Ausreichender Abstand zwischen Bedienelementen.
    • Ausreichende Größe von Bedienelementen.
    • Links sind nicht nur durch Farbunterschiede erkennbar.
    • Vermeidung von erforderlichen horizontalen Seitenbewegungen.
    • Auch bei starker Vergrößerung der Seiteninhalte mittels der Zoom-Funktion des Browsers ist die Seite lesbar und navigierbar.
    • Barriererfeie Tabellen-Navigation: Es sind keine Tabellen vorhanden. bzw.: ist gegeben
    • Tastaturnavigation von ausklappbaren Inhalten: Es sind keine ausklappbaren Inhalte vorhanden. bzw.: ist gegeben
    • Jede Seite ist über einen zweiten Weg erreichbar, über die Seitenübersicht oder z.B. Suchfunktion
    Lesbarkeit:
    • Die Inhalte werden in möglichst leichter Sprache vermittelt. [Die Verwendung von leichter Sprache ist nicht vorgeschrieben, s. unter "Leichter Sprache"]
    • Die Kontraste von Text, Grafiken und Bedienelementen erfüllen die Vorgaben.
    • Lange Wörter sind trennbar.
    • Abkürzungen werden nicht verwenden.
    • Gendersonderzeichen werden nicht verwendet.
    • Anderssprachige Wörter und Abschnitte sind nicht vorhanden.
    • Ausreichender Zeilenabstand ist vorhanden.
    • Zeitlich begrenzte Inhalte inklusive wechselnde Werbebanner sind nicht vorhanden.
    • Nicht barrierefreie PDF-Dokumente: Es sind keine PDF-Dokumente vorhanden. bzw.: ist gegeben
    • Untertitel von Videos: Es sind keine Videos vorhanden. bzw.: Untertitel sind vorhanden
    • Bildergalerien: Es sind keine Bildergalerien vorhanden. bzw.: Sind barrierefrei navigierbar
    Vorlesbarkeit:
    • Die Vorlesbarkeit mit der browserseitigen Vorlesefunktion ist möglich.
    • Alternativtexte für Prospekte und Plakate sind vorhanden (als extra Textversion).
    • Alternativtexte für Bilder sind vorhanden.
    • Alternativtexte für Bedienelemente sind vorhanden.
    • Die Überschriftenstruktur entspricht den Anforderungen.
    Ausdruckbarkeit:
    • Die sinnvolle Ausdruckbarkeit der Webseiten ist vorhanden.
    Gesundheitsschutz:
    • Animationen und bewegende Inhalte werden nicht verwendet zur Verhinderung von Schwindel.
    • Blitzen und Blinken wird nicht verwendet zur Verhinderung von epileptischen Anfällen.
    • Unerwartete Einblendungen werden nicht verwendet zur Verhinderung von nervlichen Belastungen.
    Technik:
    • Die Webseite funktioniert mit den gängigen Browsern in der aktuellen und mindestens der Vorgängerversion, zum Beispiel Firefox, Google Chrome, Microsoft Edge, Opera und Apple Safari.
    • Die Webseite funktioniert auf den gängigen Bildschirmgrößen von mobilen und stationären Geräten, unabhängig von der Bildschirmausrichtung.
    • Automatische Größenanpassung: Die Inhalte passen sich der Bildschirmgröße des Geräts automatisch an.
    • Die Programmiertechnik (HTML, CSS, Javascript) entspricht den aktuellen Standards.
    • CSS: Die Barrierefreiheit und Funktionsfähigkeit dieser Webseite hängt nicht von CSS ab.
    • Die Webseiten enthalten keine unvernünftigen großen Datenmengen.
    • Eindeutige ID-Attribute.
    • Eindeutige ARIA-ID: Es sind keine ARIA vorhanden.
    • Deutliche Kennzeichnung von Links auf andere Formate (z.B. PDF): Es wird nicht auf andere Formate verlinkt. Zudem ist eine gesonderte Kennzennzeichnung nicht vorgeschrieben. bzw.: Sind gesondert gekennzeichnet.
    • Deutliche Kennzeichnung von Links auf andere Internetauftritte: Links auf andere Internetauftritte werden nicht gesondert gekennzeichnet. Eine gesonderte Kennzennzeichnung ist nicht vorgeschrieben. bzw.: Sind gesondert gekennzeichnet.

    Welche Bereiche sind teilweise barrierefrei?
    • Diese Website ist vollständig vereinbar mit dem Barriere­freiheits­stärkungs­gesetz (BFSG) auf Konformitätsstufe AA.
    Oder Nennung der Seiten, die nur teilweise barrierefrei sind, mit Nennung der Barrieren und Nennung der Gründe und den Verweis auf § 17 BFSG (zu hoher Aufwand). Es dürfen keine Barrieren vorhanden sein, für die nicht die Ausnahme nach § 17 BFSG in Anspruch genommen wird.
    Da sich nur auf § 17 BFSG bezogen werden kann, muss begründet werden, wieso die Abschaffung der Barriere eine zu hohe Belastung darstellt. Siehe unter "Ausnahmen bei hohem Aufwand"
    Bei Inanspruchnahme von § 17 BFSG ist dies zudem an die Marktaufsichtsbehörde zu melden, die allerdings noch in Gründung ist.
    Beispiele für Barrieren siehe unter "Barrieren - Beispiele"
    • Beispiel für die Angabe von Barrieren: "PDF-Dateien sind noch nicht vollständig in einem barrierefreien Format abrufbar. Aufgrund der Menge der zu aktualisierenden PDFs verweisen wir auf unverhältnismäßige Belastung im Sinn von § 17 (BSFG) i.V.m. Anlage 4 (zu den §§ 17, 21 und 28 BFSG)
    CAVE: Auch Impressum, AGB, Datenschutzerklärung und die Erklärung zur Barrierefreiheit müssen barrierefrei sein

    Welche Bereiche sind nicht barrierefrei?
    • Diese Website ist vollständig vereinbar mit dem Barriere­freiheits­stärkungs­gesetz (BFSG) auf Konformitätsstufe AA.
    Oder Nennung der Seiten, die nicht barrierefrei sind, mit Nennung der Barrieren und Nennung der Gründe und den Verweis auf § 17 BFSG (zu hoher Aufwand). Es dürfen keine Barrieren vorhanden sein, für die nicht die Ausnahme nach § 17 BFSG in Anspruch genommen wird.
    Da sich nur auf § 17 BFSG bezogen werden kann, muss begründet werden, wieso die Abschaffung der Barriere eine zu hohe Belastung darstellt. Siehe unter "Ausnahmen bei hohem Aufwand"
    Bei Inanspruchnahme von § 17 BFSG ist dies zudem an die Marktaufsichtsbehörde zu melden, die allerdings noch in Gründung ist.
    Beispiele für Barrieren siehe unter "Barrieren - Beispiele"
    • Beispiel für die Angabe von Barrieren: "PDF-Dateien sind noch nicht vollständig in einem barrierefreien Format abrufbar. Aufgrund der Menge der zu aktualisierenden PDFs verweisen wir auf unverhältnismäßige Belastung im Sinn von § 17 (BSFG) i.V.m. Anlage 4 (zu den §§ 17, 21 und 28 BFSG)
    CAVE: Auch Impressum, AGB, Datenschutzerklärung und die Erklärung zur Barrierefreiheit müssen barrierefrei sein

    Erklärung - Weitere Mustertexte

  • Muster für die Erklärung zur Barrierefreiheit auf datenschutz-generator.de

    FAQ

  • Siehe auch unter "Checklisten"
  • FAQ - BFSG
  • Leitlinie des BMAS (ab S. 11 (4.))
  • FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit
  • FAQ IT-Recht-Kanzlei München Rechtsanwälte
  • FAQ Kanzlei Härting Rechtsanwälte
  • FAQ Kanzlei Richard & Kempcke Rechtsanwälte
  • FAQ Kanzlei Dr. Thomas Schwenke Rechtsanwälte
  • FAQ Kanzlei Plutte Rechtsanwälte
    Häufige Fragen zum BFSG
  • Was bedeutet BFSG?
  • Wann tritt das BFSG in Kraft?
  • Für wen gilt das BFSG?
  • Für wen gilt das BFSG nicht, welche Ausnahmen gibt es?
  • Wie wird die Beschäftigtenzahl bei Kleinstunternehmen ermittelt?
  • Für welche Webseiten gilt das BFSG?
  • Wann erfüllt man „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr?
  • Muss die komplette Website bzw. der ganze Online-Shop barrierefrei sein?
  • Wann erbringt man „Dienstleistungen unter dem Einsatz von Produkten“?
  • Was sind die Anforderungen für Barrierefreiheit bei Websites, Online-Shops?
  • Sind Plugins, Erweiterungen zur Barrierefreiheit ausreichend?
  • Benötigt man eine Erklärung zur Barrierefreiheit?
  • Ist eine Vorlesefunktion (Text-to-Speech/ Text-to-Voice) für Webseiten erforderlich?
  • Müssen öffentliche Stellen des Bundes und der Länder auch barrierefrei sein?
  • Was bedeutet Barrierefreiheit bei Produkten?
  • Welche Übergangsfristen gibt es im BFSG?
  • Welche Webseiten müssen nicht barrierefrei sein?
  • Was droht bei Verstößen gegen das BFSG?

    Fokussierung


    Tastaturbedienung:
  • Mit der Tastatur fokussierte Elemente müssen deutlich als fokussierte Elemente erscheinen [WCAG WCAG 2.4.7 Fokus sichtbar[Erkl.]
  • Es existieren keine weiteren genauen Vorgaben für Unternehmen. Die Mindestumrandung von 2 px gilt nur für Behörden und erst ab WCAG Version 2.2, die noch nicht verpflichtend ist [WCAG WCAG 2.4.13 Erscheinungsbild des Fokus[Erkl.]
  • Eine reine Farbänderung ist nicht ausreichend (siehe unter "Link-Gestaltung")
  • Mit :focus-visible könnten Fokus-Eigenschaften nur bei Tastaturbedienung festgelegt werden.
  • Fokussierte Elemente müssen ab WCAG Version 2.2 zumindest teilweise im sichtbaren Bereich sein und dürfen nicht durch Einblendungen (z.B. Cookie-Zustimmung) überdeckt werden (WCAG 2.4.11, noch nicht verbindlich)
  • Fokussierte Elemente müssen nicht vollständig im sichtbaren Bereich sein (gilt nur für Behörden ab WCAG Version 2.2)
  • Siehe unter "Tastaturnavigation"
    Mausbedienung:
  • Bei Mausbedienung ist keine Markierung der mit der Maus angesteuerten Elemente vorgeschrieben, als keine hover-Effekte.
  • CAVE: Vermeidung von Mehrfachfokussierung bei Maus- und Tastatureffekten: Siehe unter "Tastaturnavigtion"

    Formulare

  • Allgemeine Kontaktformulare und Newsletter-Anmeldungen gelten nicht als digitale Dienstleistung
  • Spezielle Kontaktformulare, z.B. Vorbestellmöglichkeiten, gelten als digitale Dienstleistung [Ausführungen]
  • Siehe auch unter "Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr"
    Vorgaben zur Barrierefreiheit von Formularen:
  • Pflichtfelder sind in Formularen textlich zu kennzeichnen (nicht nur farblich).
  • Falsch ausgefüllte Formularfelder müssen textlich gekennenzeichnet sein (nicht nur farblich).
  • Bei falsch ausgefüllten Formularfeldern müssen Korrekturen vorgeschlagen werden.
  • Autocomplete-Funktion-Pflicht
  • Es existieren noch eine Reihe weiterer Vorgaben für barrierefreie Formulare.

    Genderverbot

  • Gendersprache mit Sonderzeichen ist nicht barrierefrei. Andere Auffassungen existieren zwar (selbst von Betroffenenverbänden), obwohl die Vorlesbarkeit der Seite nicht mehr gegegeben ist, was die Barrierefreiheit zerstört.
  • Damit wäre im Sinne des Barriere­freiheits­stärkungs­gesetz die Verwendung von Gendersprache mit Sonderzeichen auf Business­webseiten als diskriminierend einzustufen.
  • Gendersprache ist keine Pflicht. Gendersprache ohne Gender-Sonderzeichen ist nicht verboten: Das bayerische Genderverbot bezieht sich nur auf Sonderzeichen-Gendern und gilt nur für staatliche Einrichtungen. Allerdings könnte die Verkomplizierung der Sprache durch Genderelemente ebenfalls gegen die Barrierefreiheit verstoßen, die die Verwendung einer möglichst einfachen Sprache vorschreibt. Gendern ohne Sonderzeichen wird allerdings als barrierefrei eingestuft
  • Gender-Alternative: Genderhinweis im Impressum, z.B. "Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in den Texten auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für alle Geschlechter."

    Genormte Seitengliederung

  • Vorgeschrieben ist die Gliederung mit <head></head>, <main></main> und <footer></footer> Bereichen
  • Strukturierung mit Überschriften-Tags, also mind. 1x <h1></h1>
  • Zweckentfremdete Gestaltungselemente, wie unsichtbare Tabellen, sind unzulässig, da die Vorlesbarkeit dadurch beeinträchtigt werden kann.
  • ARIA: Besser keine ARIA als schlechte ARIA. Erste ARIA-Regel: Keine ARIA verwenden, außer es geht nicht anders.

    Impressum-Vorgaben


    § 5 Digiale Dienste Gesetz:
  • Es gelten die Impressum-Vorgaben des Digialen Dienste Gesetzes
  • CAVE: Keine Bezugnahme auf § 5 TMG, da das Telemediengesetz außer Kraft ist und durch das DDG abgelöst wurde. Die Impressumvorschriften sind unverändert geblieben.
  • Beim Inhaber nicht den Zusatz "e.K." vergessen (oder "OHG", falls zutreffend) (Abmahnrisiko)
  • Es wird davon abgeraten, im Impressum den Geschäftsführer (= Filialleiter) zu nennen, da nach § 5 (1) 1. DDG die Nennung des Vertretungsberechtigten vorgeschrieben ist. [Ausführungen unter IV. 3.]
  • Die Impressum muss mit höchstens 2 Klicks von jeder Seite aus erreichbar sein. Damit ist es z.B. ausreichend, wenn ein Menü ☰ den Impressum-Link enthält. [BGH Urteil 2006] [Ausführungen unter IV. 3.].
  • Die Plazierung am Seitenende ist zulässig.
  • Die Datenschutzerklärung kann im Impressum integriert sein.
  • Die Erklärung zur Barrierefreiheit kann nicht im Impressum integriert sein, aber in den AGB.
  • Im Gegensatz zur Erklärung zur Barrierefreiheit muss das Impressum kein Datum enthalten.
    Verantwortlich im Sinne des Presserechts:
  • Bei vorhandenen journalistisch-redaktionellen Angeboten ist nach § 18 Abs. 2 MStV (Medienstaatsvertrag) eine Verantwortlicher im Sinne des Presserechts (V.I.S.d.P.) im Impressum zu nennen.
  • Der Verantwortliche im Sinne des § 18 Abs. 2 MStV ist mit Namen und eigener Postadresse (nicht der Apothekenadresse) zu nennen. Die Nennung einer E-Mail-Adresse ist nicht vorgeschrieben.
  • Es existiert keine exakte Definition für "journalistisch-redaktionelles Angebot" (siehe Internet-Ausführungen). Werbung ist von redaktionellen Beiträgen zu unterscheiden. Damit dürften z.B. Newsletter und Ratgeber, die den persönlichen wirtschaftlichen Interessen dienen, vermutlich keinen redaktionellen Beitrag darstellen.
    Sprache:
  • Nicht vorgeschrieben ist die Leichte Sprache (vorgeschrieben nur für Behörden).
  • Damit besteht auch keinerlei Notwendigkeit, komplizierte Rechtstexte wie Impressum, AGB, Cookie-Zustimmung, Datenschutzerklärung, Pflichthinweise umzuschreiben oder zu erklären, außer die Vorlesbarkeit ist nicht gegeben, z.B. bei Verwendung von Gender-Sonderzeichen. (Siehe unter "Genderverbot")
  • Aufgrund der vorgeschriebenen Verständlichkeit (Punkt 3. der WCAG) ist zumindest verständliche Sprache zu verwenden, was bei Rechtstexten an Grenzen stößt.
    Schreibweise von Telefonnummern:
  • Siehe unter "Telefonnummern"
    EU-Schlichtungsstelle:
  • Bis einschließlich 19.07.2025 muss auf die online-Streitbeilegungsseite der EU verlinkt werden. Die Linknennung ohne Verlinkung ist per Gerichtsurteil nicht ausreichend. Damit muss bis dahin auf eine externe Seite verlinkt werden, mit entsprechenden Konsequenzen für das Impressum und die Datenschutzerklärung in Bezug auf Hinweise zu externen Links.
    EU-Versandlogo:
  • Vorgeschriebene Versandhandelslogos: EU-Sicherheitslogo für Arzneimittel und EU-Sicherheitslogo für nicht verschreibungspflichtige Tierarzneimittel.
  • Versandapotheken müssen das vorgeschriebene Versandhandelslogo lt. AGB, S. 3 (Erläuterungen zur Grafik im HTML-Code) als externes Image einbinden, mit entsprechenden Konsequenzen für das Impressum (Bildnachweispflicht) und die Datenschutzerklärung in Bezug auf externe Inhalte und externe Links.
    - Personenbezogene Nutzerdaten (IP-Adresse) werden durch das Einbinden des externen EU-Logos beim Besuch der Apothekenseite automatisch an Drittanbieter weitergegeben.
    - Zusätzlich könnte über die Häufigkeit des abgerufenen Images Rückschlüsse auf den Traffic der Seite generiert werden.
    - Die Verwendung des Versandhandelslogos ist erlaubnisbezogen und darf deshalb nicht als heruntergeladenes Image verwendet werden, solange dies vom BfArM untersagt ist.
    - Fremde Inhalte sind zudem als solche zu kennzeichnen (Urheberrechtsgesetz), sodass Hinweise in der Datenschutzerklärung und Impressum diesbezüglich evt. nicht ausreichend sind.
    Weitere Vorgaben:
  • Die ab November 2024 zugeschickte Wirtschafts-ID muss nur im Impressum angegeben werden, wenn keine Umsatzsteuer-ID vorhanden ist.
  • Apotheken gelten als Betreiber von Medizinprodukten. Ab 20 Beschäftigen (§ 6 Abs. 1 MPBetreibV) ist ein Medizin­produkte­beauftagter zu ernennen und im Impressum zu listen mit einer eigenen Funktions-E-Mail-Adresse (keine persönliche), z.B. bfmps@...-Apotheke.de oder Medizinproduktesicherheit@...-Apotheke.de (§ 6 Abs. 4 MPBetreibV)
  • CAVE: Apothekenverbünde gelten als Betriebseinheit. Als Bemessungsgröße dient die Mitarbeiteranzahl aller Filialen. Andererseits kann ein Medizin­produkte­beauftagter für den Gesamtbetrieb ernannt werden.
  • Beim Datenschutz muss sowohl ein Datenschutz-Verantwortlicher (z.B. Inhaber) als auch ein Datenschutz-Beauftragter genannt sein.
    Freiwillige weitere Angaben bezüglich Barrierefreiheit:
  • Link auf das Angebot einer Gebärdensprechstunde der Aufsichtsbehörde, sofern eine solche von der Aufsichtsbehörde angeboten wird.

    Kennzeichnung der Seite als barrierefrei

  • Anbieten täte sich ein Barrierefreiheits-Hinweis auf der Cookie-Zustimmung, da dem Nutzer erstmal nicht ersichtlich ist, ob die Seite barrierfrei ist oder nicht.
  • Es gibt keinen Meta-Tag "accessibility" (Barrierefreiheit). Damit besteht für Personen, die Barrieren wahrnehmen, auch nicht die Möglichkeit, über Suchmaschinen nur barrierefreie Seiten anzeigen zu lassen.
  • Ebenso wenig gibt es ein offizielles, allgemein anerkanntes Symbol für barrierefreie Webseiten.

    Kontaktformulare

  • Siehe unter "Formulare"

    Kontraste


    Kontrastprüfer:
  • www.siteimprove.com/de/toolkit/color-contrast-checker
  • Vorgeschrieben ist ein ausreichender Kontrast von Schrift/ farbigen Links und Hintergrund
  • Das vorgeschriebene Kontrastverhältnis ist von der Textgröße abhängig: Ab Texgröße 18 pt oder Textgröße 14 pt gefettet gilt ein geringeres Kontrastverhältnis
  • Für Icons, Eingabefelder und Infografiken gilt ebenfalls das geringere Kontrastverhältnis
  • evt. verschiedene Kontrastprüfer verwenden
    Kontrast-Ausnahmen:
  • Logos und Schmuckelemente: Die Kontrastanforderungen müssen nur Funktionselemente (Bedienelemente und Text) erfüllen und gelten nicht für Logos und Schmuckelemente

    Layout (Seitengestaltung)

  • CSS-Unabhängigkeit: Auch bei abgeschaltetem CSS muss die Navigation, Funktionalität und Lesbarkeit gewährleistet sein. (siehe unter "CSS-Unabhängigkeit")
  • Keine Verwendung von leeren Absätzen (<p></p> ohne Text, also auch nicht <p></p><p>Text</p>, da Absätze mit vorgelesen werden. <br> bewirkt dagegen einen Zeilenumbruch innerhalb eines Absatzes.
  • Die Seitengestaltung mit unsichtbaren Images ist weiter zulässig. Zur Seitengestaltung eingesetzte unsichtbare Images müssen mit einem leeren ALT-Tag versehen werden, ansonsten wird automatisch der Dateinamen der Grafik als ALT-Attribut beim Vorlesen ausgegeben.
  • Siehe auch unter "Bedienelemente Mindestgröße"
  • Siehe auch unter "Schriftgröße"
  • Siehe auch unter "Weiterhin zulässig"

    Leichte Sprache

  • Hochdeutsch zur Sicherstellung der Vorlesbarkeit, ansonsten ist Hochdeutsch nicht explizit vorgeschrieben.
  • Nicht vorgeschrieben ist die Leichte Sprache (vorgeschrieben nur für Behörden).
  • Damit besteht auch keinerlei Notwendigkeit, komplizierte Rechtstexte wie Impressum, AGB, Cookie-Zustimmung, Datenschutzerklärung, Pflichthinweise umzuschreiben oder zu erklären, außer die Vorlesbarkeit ist nicht gegeben, z.B. bei Verwendung von Gender-Sonderzeichen.
  • Aufgrund der vorgeschriebenen Verständlichkeit (Punkt 3. der WCAG) ist zumindest verständliche Sprache zu verwenden, was bei Rechtstexten an Grenzen stößt.
    Schreibweise von Telefonnummern:
  • Siehe unter "Telefonnummern"
    Leichte-Sprache-Generator:
  • KI-Generator von ALT-Texten
    Sprach-Verständlichkeits-Test:
  • Flashindex
    - Der Flashindex sollte über 60 liegen (außer bei rechtlichen Texten, wie Impressum, Datenschutzerklärung, Cookie-Zustimmung, Erklärung zur Barrierefreiheit, Pflichthinweisen).
    - Sehr leicht verständlich: 90-100
    - Leicht verständlich: 80-90
    - Einfach verständlich: 70-80
    - Normal verständlich: 60-70
    - Anspruchsvoll verständlich: 50-60
    - Schwierig verständlich: 30-50
    - Schwer verständlich: 0-30
    Leichte Sprache, u.a.:
  • Verständlich mit Niedriger, sekundärer Schulbildung (Schulabschluss nach 9 Jahren)
  • Verständliche und kurze Sätze
  • Vermeidung von langen zusammengesetzten Wörtern (Komposita) wie "Barriere­freiheits­stärkungs­gesetz". Stattdessen z.B. Verwendung von Bindestrichen zur Wortauftrennung.
  • Vermeidung von ungewöhnlichen Wörtern
  • Vermeidung von Fremdwörtern
  • Vermeidung von Fachbegriffen
  • Weitere Punkte
  • Neben Leichter Sprache existiert noch Einfache Sprache
    Korrekte Schreibweisen:
  • E-Mail (nicht eMail oder Email)
  • E-Rezept (nicht eRezept)
  • Onlineshop oder Online-Shop (nicht Online Shop, online-Shop, online-shop)
  • Webseite: Bezeichnet eine Seite eines Internetauftritts
  • Website: Bezeichnet den gesamten Internetauftritt (Duden, ebenso z.B. § 2a (1) BITV)
    Im Duden gelistet:
  • Browser
  • Kiez
  • Link
  • Tram
    EDV-Begriffe im Duden, u.a.:
  • @
  • Account
  • Applet
  • Avatar
  • Backslash
  • Bannerwerbung
  • Benutzeroberfläche
  • Bildschirmschoner
  • Bookmark
  • Browser
  • Bug
  • Cookie (der oder das)
  • Chat
  • downloaden
  • einloggen
  • E-Book
  • E-Mail
  • E-Rezept
  • Emoticon
  • FAQ
  • Firewall
  • Frame
  • herunterladen
  • highlighten
  • Homepage
  • Hyperlink
  • Interaktivität
  • Java
  • Jahr-...-fähig
  • Link
  • Log-in
  • Mailingliste
  • Makro
  • Maus
  • MP3
  • MP3-Format
  • Netiquette
  • Newsgroup
  • Onlineshop oder Online-Shop (nicht Online Shop, online-Shop, online-shop)
  • Patch
  • Portal
  • Plug and play
  • Provider
  • Proxyserver
  • reinklicken
  • Screenshot
  • Site
  • Snailmail
  • Suchmaschine
  • surfen
  • Token
  • verlinken
  • WAP-Handy
  • Webcam
  • Weblink
  • Webseite: Bezeichnet eine Seite eines Internetauftritts
  • Webside: Bezeichnet den gesamten Internetauftritt
  • World Wide Web
  • XML

    Link-Bezeichnungen

  • Links sollen aussagekräftig sein, um ein sinnvolles Vorlesen zu ermöglichen.

    Link-Gestaltung

  • Links dürfen nicht nur durch Farbunterschiede erkennbar sein
  • Z.B. zusätzlich durch Unterstreichung, Umrandung oder optische Kennzeichnung oder als Button
  • CAVE: Werden Links z.B. mit Symbolen optisch gekennzeichnet, müssen diese von Screenreadern vorlesbar sein (besser Icons mit ALT-Text als Sonderzeichen).
    Externe Links:
  • Für externe Links (Verweise auf Internetseiten anderer Anbieter) besteht in Bezug auf Barrierefreiheit keine gesonderte Kennzeichnungspflicht.
  • CAVE: Werden externe Links z.B. mit Symbolen optisch gekennzeichnet, müssen diese von Screenreadern vorlesbar sein (besser Icons mit ALT-Text als Sonderzeichen).
    Links auf andere Dateiformate:
  • Gleiches gilt für Verlinkung auf andere Dateiformate (z.B. PDF) oder auf fremdsprachliche Texte.

    Manuelle Tests


    Neben automatisierten Verfahren sind manuelle Tests auf Barrierefreiheit erforderlich, insbesondere:
  • Prüfung der Vorlesbarkeit (inklusive aussagekräftige ALT-Texte, Linkbezeichnungen, Bildunterschriften)
  • Prüfung auf Funktionsfähigkeit und Barrierefreiheit ohne CSS
  • Prüfung auf gute Ausdruckbarkeit
  • Prüfung der Tastaturnavigation (inklusive richte Reihenfolge bei Ansteuerung von Bedienelementen mit der Tastatur)
  • Prüfung auf Vor- und Rückwärtsnavigation auf verschiedenen Bildschirmgrößen
  • Prüfung, ob Doppelfokussierung durch gleichzeitige Maus- und Tastatureffekte vermieden wird (siehe unter Tastaturnavigation)
  • Prüfung, ob sich fokussierte Elemente im sichtbaren Bereich befinden
  • Prüfung, ob keine wechselnden Inhalte bei Fokussierung von Elementen vorhanden sind
  • Prüfung, ob keine zeitlich begrenzten Inhalte inklusive wechselnde Werbebanner vorhanden sind
  • Prüfung, ob keine unerwarteten Einblendungen vorhanden sind
  • Prüfung auf automatische Anpassung der Inhalte bei Änderung der Bildschirmgröße
  • Prüfung, ob Links nicht nur durch Farbunterschiede erkennbar sind
  • Prüfung, ob Pflichtfelder in Formularen textlich gekennenzeichnet sind
  • Prüfung, ob falsch ausgefüllte Formularfelder textlich gekennenzeichnet sind
  • Prüfung, ob bei falsch ausgefüllten Formularfelder Korrekturen vorgeschlagen werden
  • Prüfung, ob eine Seitenübersicht oder Suchfunktion vorhanden ist
  • Prüfung auf Verwendung verständlicher Sprache
  • Prüfung auf Ausschaltbarkeit von Animationen/ Videos, die länger als 5 Sekunden dauern
  • Prüfung auf inhaltliche Vollständigkeit der Erklärung zur Barrierefreiheit
  • etc., pp.
  • Siehe auch unter Checklisten

    Marktüberwachungs­behörde

  • Die nach Anlage 3 BFSG anzugebende Überwachungsbehörde ist für alle Bundesländer die sich nach 4 Jahren Übergangszeit immer noch in Gründung befindliche "Gemeinsame Marktüberwachung der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF)."
  • Ein Termin für den Behördenstart scheint nicht festzustehen. Mit der Arbeitsaufnahme der neuen Behörde wird frühestens zum Herbst 2025 oder später gerechnet.
  • Bis zur Gründung der MLBF gibt es anscheinend keine Überwachungsstelle, die für das BFSG zuständig sind.
  • Länderbehörden erklären z.T. auf ihrer Website ihre Nichtzuständigkeit, da sie nur für Behörden zuständig seien.
  • Ebenfalls nicht zuständig: Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik
  • Weitere Marktüberwachungs­behörden (für Arzneimittel, Lebensmittel, Chemikalien, Medizinprodukte und die Gewerbeaufsicht) sind in diesem Zusammenhang nicht gemeint.
    Länderbehörden (Überwachungsstellen Länder für die Barrierefreiheit von Informationstechnik):
  • Übersicht nach Bundesländern
  • Übersicht nach Bundesländern

    Mausbedienung

  • Bei Mausbedienung ist keine Markierung der mit der Maus angesteuerten Elemente vorgeschrieben, als keine hover-Effekte.
  • CAVE: Vermeidung von Mehrfachfokussierung bei Maus- und Tastatureffekten: Siehe unter "Tastaturnavigtion"

    Meldepflichten

  • Es bestehen keinerlei Meldepflichten für Kleinstunternehmen, die nicht zur Barrierefreiheit verpflichtet sind.
  • Für Unternehmen, die zur Barrierefreiheit verpflichtet sind, besteht in Meldepflicht gegenüber der Marktaufsichtsbehörde bei Nichtumsetzung der Barrierefreiheit
    - sowohl bei Inanspruchnahme der Ausnahme wegen zu hoher Belastung
    - als auch bei Nicht- oder Teilnichtumsetzung der Barrierefreiheit ohne Inanspruchnahme der Ausnahme wegen zu hoher Belastung (Leitlinie des BMAS, S. 11: Was ist zu tun, wenn eine Dienstleistung einmal nicht die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt?)
    - aber nicht bei sich nicht mehr ändernden Internetauftritten, die vor dem 28.06.2025 erstellt wurden.
  • Die Meldepflicht besteht ab dem 29.06.2025, einen Tag nach dem Inkraftreten des Gesetzes.
  • Die Marktüberwachungsbehörde befindet sich noch in Gründung, sodass anscheinend noch keine Meldemöglichkeit besteht.

    Meta-Tag-Pflicht

  • Es gibt keinen Meta-Tag "accessibility" (Barrierefreiheit). Damit besteht für Personen, die Barrieren wahrnehmen, auch nicht die Möglichkeit, über Suchmaschinen nur barrierefreie Seiten anzeigen zu lassen.
  • Einige wichtige Meta-Tags:
  • Meta Charset:
    - CAVE: Alle Dateien (HTML und Scriptdateien) müssen auch als UTF-8 gespeichert werden (mit "Speichern unter" > Codierung) und nicht z.B. als ANSI, damit Umlaute korrekt angezeigt werden.
  • Meta Language: Die korrekte Angabe ist <html lang="de"> oder <html lang="de" xml:lang="de"> und nicht <meta http-equiv="content-language" content="de" />
    - Anderssprachige Seitenabschnitte sind ebenfalls zu kennzeichnen, z.B. <p lang="en">...</p>, etc.
  • Meta Title
  • Meta Author: Bei der Leseansicht (in Firefox mit F9 aufrufbar oder über das entsprechende Symbol), bildet der Title-Tag und der Autor-Tag die Seitenüberschrift, sind somit u.U. sichtbarer Teil der Seite.
  • Meta Owner
  • Meta Viewport mit initial-scale
  • Meta Viewport user-scalable:
    - Es muss eine Vergößerbarkeit von mindestens 200 % vorhanden sein (siehe unter "Vergrößerbarkeit")
    - "user-scalable" am besten nicht verwenden = keine Einschänkung der Vergrößerbarkeit
    - user-scalable=yes oder 1 = keine Einschänkung der Vergrößerbarkeit
    - user-scalable=2 = maximal 200 % vergößerbar (2fach), besser "5" (500 %/ 5 fach) vergrößerbar)
    - Werte kleiner als 1 erfüllen nicht die Barrierefreiheit (0 = nicht vergrößerbar)
    - user-scalable=no erfüllt nicht die Barrierefreiheit (= nicht vergrößerbar)
    - Ausführungen
  • Meta Viewport maximum-scalable:
    - Es muss eine Vergößerbarkeit von mindestens 200 % vorhanden sein (siehe unter "Vergrößerbarkeit")
    - "maximum-scalable" am besten nicht verwenden = keine Einschänkung der Vergrößerbarkeit
    - Werte kleiner als 3 erfüllen nicht die Barrierefreiheit
    - Ausführungen
    Abgeschaffte Tags:
  • Meta Keywords wird von Google seit 2009 ignoriert
  • Meta Revisit wird von Google ignoriert
  • Meta Cache-Control und Pragma (<meta http-equiv="cache-control" ... und <meta http-equiv="pragma" ....): Mit HTML 5 abgeschafft. Cache-Anweisungen sollen serverseitig erfolgen.
  • Meta Content-Style-Type: Kein Bestandteil von HTML 5
  • Meta Content-Script-Type: Kein Bestandteil von HTML 5

    Navigation

  • Der Zugang zu digitalen Dienstleistungen muss barrierefrei sein. Der Navigationsbereich muss damit auf jeder Seite, auf der dieser erscheint, barrierefrei sein. Die Inhalte der Seite dagegen nicht, sofern keine digitalen Dienstleistungen auf der Seite angeboten werden.
  • Die Navigation muss nicht auf jeder Unterseite vorhanden sein (ein Menü-Verweis ist ausreichend). Andererseits muss die Navigation auf jeder Seite, auf der sie erscheint, alle Menüpunkte in der gleichen Reihenfolge enthalten. Neue Menüpunkte dazwischen sind erlaubt. WCAG 3.2.3 Konsistente Navigation[Erkl.]
  • Die Navigation muss auf jeder Seite barrierefrei sein.
  • Dropdown-Menüs sind weiter erlaubt, solange sie sich mit der Tastatur bedienen lassen.
  • Eine Seite muss über mindestens 2 Wege erreichbar sein, z.B. zusätzlich zu der Verlinkung über eine Seitenübersicht (Sitemap) oder Suchfunktion. (siehe unter "Seitenübersicht/ Suchfunktion")
  • Siehe unter "Tastaturnavigation"

    Newsletter

  • Sowohl die Newsletteranmeldung als auch der E-Mail-Newsletter und Webseiten mit dem Newsletter müssen nicht barrierefrei sein.
  • Ausnahmen:
    - Entweder die Newsletteranmeldung oder der Newsletter ist kostenpflichtig
    - Der Newsletter enthält Vertragsänderungen, Upgrades oder Zusatzangebote
    - Eine Webseite mit dem Newsletter enhält zusätzlich digitale Dienstleistungen [andere Auffassung: Nur der Bereich mit der digitalen Dienstleistung muss barrierefrei sein, siehe unter "Barrierefreie Pflichtbereiche"]

    Nicht störend

  • Siehe unter "Unerwartete Ereignisse"

    PDF

  • Auch PDF müssen barrierefrei sein. Die Ansprüche sind ähnlich wie für Webseiten. Checktools für PDF-Barrierefreiheit existieren.
  • Das BFSG (Vorschriften für Unternehmen) fordert im Gegensatz zu § 2a (1) BITV (Vorschrift für Behörden) nicht ausdrücklich Barrierefreiheit für PDF. Wenn PDF als Teil einer digitalen Dienstleistung angeboten werden, müssen sie laut Ausführung barrierefrei sein. Dies dürfte damit auch für Vertragsinformationen in PDF-Format gelten. Entsprechendes dürfte für Word-Dokumente gelten.
  • Analog zu den Vorgaben für E-Mails müssen PDF ansonsten nicht barrierefrei sein, auch wenn diese in Zusammenhang mit digitalen Dienstleistungen stehen (z.B. Bestellbestätigungen, Zahlungsinformationen, Versandbenachrichtigungen), außer sie enthalten Vertragsänderungen, Upgrades oder Zusatzangebote.
  • Newsletter als oder mit PDF müssen nicht barrierefrei sein (siehe unter "Newsletter")
  • Die Kopierfunktion des Textes darf anscheinend nicht blockiert sein (aber kein diesbezügliches Verbot in den WCAG)
  • Eine gesonderte Kennzeichnungspflicht für Links auf andere Formate (z.B. PDF) ist nicht vorgeschrieben.
    Anleitungen
  • Erstellung barrierefreier PDF-Dokumente (Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz)
  • Checkliste für Anforderungen an barrierefreie PDFs (netz-barrierefrei.de)
    PDF-Prüfer:
  • Axes
  • PAC (Download erforderlich, aber kostenfrei)

    Performance

  • Eine Perfomance-Verbesserung dürfte in erster Linie Seiten mit großen Datenmengen oder großen Scriptdateien betreffen
  • Evt. Datengröße von Images reduzieren (z.B. tinypng.com) oder datensparende Bildformate wie AVIF oder WebP statt JPEG und PNG verwenden.
  • Images erst laden, wenn diese im sichtbaren Bereich sind, mit <img loading="lazy" src=".." >
  • Scripte evt. komprimieren mit einem JS-Beautifyer und JS-Compressor/ JS-Minimizer
  • Bei externen Scripten "defer" ergänzen: Verhindert das parallele Laden von Seite und Script, sodass zuerst die Seite und dann das Script geladen wird
    <script src="scriptname.js" defer></script>
  • Besser eine große Script-Datei als mehrere kleine, da die Anforderung länger dauert als das Laden (schnellere Ladezeit)
  • Besser eingebundene CSS und Scripte in die HTML-Seite als externe CSS- und Script-Dateien, da die Anforderung länger dauert als das Laden einer größeren HTML-Seite (schnellere Ladezeit)
  • Serverseitig Cache-Anweisungen, damit nur bei Aktualisierung die Datei neu geladen wird (schnellere Ladezeit). Die clientseitigen entsprechenden Meta-Tags "Cache-Control" und "Pragma" wurden mit HTML 5 abgeschafft.
    Performance-Test
  • www.webpagetest.org
    - Bei Quick (Schnelligkeit), Usable (Funktionsfähigkeit) und Resilent (Robustheit) sollte "Looks great" oder "Not bad" stehen

    Portale

  • Siehe unter "Shops" und "Terminbuchungen"
  • Siehe unter "Zuwiderhandlungen" ➜ "Abmahnrisiko bei nicht barrierefreien Portalen"

    Preisangaben


    Sich bewegende Preise
  • Weiterhin erlaubt: Preise oder der Hintergrund von Preisen dürfen sich bewegen, solange die Animation nicht länger als 5 Sekunden dauert oder abstellbar ist (siehe auch unter "Animationen")
    Runterzählende Preise
  • Weiterhin erlaubt: Animationen mit runterzählenden Preisen (Start beim ursprünglichen Preis, Ende beim Angebotspreis), solange die Animation nicht länger als 5 Sekunden dauert.
  • Cave: Vorgaben zu Angebotspreisen beachten, insbesondere in Bezug auf den Startpreis.
    Angebotspreise:
  • Neue Vorgaben bei Angebotspreisen: Es darf nicht mehr mit Preisersparnissen gegenüber dem UVP, etc., geworben werden, sondern nur noch gegenüber dem tiefsten Preis der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisreduktion, der mit anzugeben ist (EuGH-Urteil 26.09.2024).
  • Damit wäre der bisherige Pflichttext ("Verbindlicher Festpreis nach der sog. Lauer-Taxe bei Abgabe zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ...") durch den 30-Tage-Tiefpreis zu ersetzen, was die Sache evt. sogar erleichtert.
  • Genannt werden muss der konkrete 30-Tage-Tiefpreis in Euro. Eine Sternchentextangabe "Sie sparen ... %*" *= "gegenüber dem tiefsten Preis der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisreduktion" ist damit nicht ausreichend.
  • Bei Bewerbung von Ganzsortimentspreissenkungen ist dies ebenfalls zu berücksichtigen.
  • Evt. erlaubt: "...% auf den ausgewiesenen Preis"
  • Gestiegene Preise dürfen nicht als guter Preis beworben werden
  • Unklar, welche Synonyme für Angebote ohne Angabe des 30-Tage-Bestpreises noch zulässig sind (Aktions-, Bei-uns-nur-, Bester-, Für-günstige-, Für-Nur-, Guter-, Highlight-, Kracher-, Knaller-, Knüller-, Mega-, Schnäppchen-, Sonder-, Super-, Süßer-, Tief-, Toller-, Top-, Traum-, Vorteils-, Zugreifpreis, etc.?). Evt. zulässig: Freundschafts-, Monats-, Online-, Prospekt-, Unser-, Vor-Ort-Preis, etc.
    Grundpreisangaben:
  • Die Grundpreisangabe ist nicht für alle Artikel vorgeschrieben: Ausnahmen für bestimmte Kleinmengen (unter 10 g oder 10 ml).

    QMS


    Sicherstellung der Anforderungen zur Barrierefreiheit:
  • Auflistung aller Internet­auftritte
  • Beurteilung, ob alle Internet­auftritte den Vorgaben zur Barrierefreiheit entsprechen
  • Bei vorhandenem Online-Beauftragten evt. Verantwortungserweiterung um Beantwortung von Beschwerden zu Barrieren
    Dokupflicht bei Inanspruchnahme der Ausnahme wegen zu unverhältnismäßiger Belastung:
  • Nach § 17 (1) Satz 3 BFSG muss eine Beurteilung der unverhältnismäßigen Belastung nach Anlage 4 BFSG vorgenommen werden (siehe unter "Ausnahmen bei hohem Aufwand").
  • Diese Beurteilung muss mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden (§ 17 (2) Satz 1 BSFG) und nach spätestens 5 Jahren erneuert werden (§ 17 (3) Satz 1 BSFG)

    Schriftgröße

  • Schriftgröße: Die WCAG schreiben keine Mindestschriftgröße vor. Nur für Behörden gilt: Mind. 14 pt = 19 px
  • Zeilenhöhe (Zeilenabstand): Mind. 1,5-fache Schriftgröße (mit CSS line-height)
  • Abstand nach Absätzen: Mind. 2-fache Schriftgröße
  • Buchstabenabstand (Laufweite): Mind. 0,12-fache Schriftgröße
  • Wortabstand: Mind. 0,16-fache Schriftgröße
  • Anpassbare Schrift ist ebensowenig vorgeschrieben wie Dunkelmodus
  • Die Seite muss noch bei einer Vergrößerung von 200 % lesbar und bedienbar sein
  • Siehe auch unter "Vergrößerbarkeit"
  • Siehe auch unter "Bedienelemente Mindestgröße"
    Schriftlayout
  • Flattertext statt Blocksatz erwünscht, aber nicht vorgeschrieben
  • Einspaltiges Layout erwünscht, aber nicht vorgeschrieben
  • Zeilenlänge mit max. 80 Zeichen (inkl. Leerzeichen) erwünscht, aber nicht vorgeschrieben
  • Siehe auch unter "Layout"
  • Siehe auch unter "Bedienelemente Mindestgröße"

    Scriptfehler vermeiden

  • Anmerkung: 4.1.1 WCAG (Korrekte Syntax) wird mit der Version 2.2 gestrichen. Auch bis dahin ist keine vollständige Validierung vorgeschrieben. Ebenfalls besteht auch in der Version 2.1. kein Verbot für veraltete HTML-Tags. Die Pflicht zur Verwendung von End-Tags und das Verbot doppelter Tags und ID-Wiederholungen entfällt dann ebenfalls.
  • Die browserübergreifende Funktionsfähigkeit ist andererseits sicherzustellen.
  • Vorgeschrieben 4.1.1. WCAG Version 2.1: Verwendung von End-Tags, z.B. <p>...</p>, <li>...</li>, <td>...</td>, etc.
  • Vorgeschrieben 4.1.1. WCAG Version 2.1: Keine doppelten IDs
    Nicht verpflichtend:
  • Ausführungen zum Thema (Abschnitt: "„BITV-Test“ und BITV 2.0")
  • Auflistungen (<li>) nur mit <ol> oder <ul>
  • Keine Benutzung veralteter HTML-Tags (z.B. basefont, big, blink, center, font, marquee, multicol, nobr, spacer, tt)
  • Liste veralteter HTML-Tags
  • Kein onresize(), kein onorientationchange() und kein mousemove(), keydown(), etc., im <body>-Tag. Umgehungsmöglichkeit mit window.addEventListener("resize",Fantasiename,0) und window.addEventListener("onorientationchange",Fantasiename,0); Fantasiename = Name der aufzurufenden Funktion function Fantasiename(){alert();}; ggf. in einer window.onload-Funktion ablaufen lassen, um direkt bei Seitenaufruf die Größe anzupassen.
  • Debugging von Scriptfehlern (siehe unter "Automatisierte Testverfahren" ➜ "Sciptfehler-Test")

    Seitenübersicht/ Suchfunktion

  • Eine Seite muss über mindestens 2 Wege erreichbar sein, z.B. zusätzlich zu der Verlinkung über eine Seitenübersicht (Sitemap) oder Suchfunktion. [WCAG 2.4.5 Verschiedene Methoden[Erkl.]
    Seitenübersicht
  • Auf einer Seitenübersicht müssten dementsprechend nur die eigenen Seiten und nicht der Verlinkungen gelisetet sein
  • Es existieren auch online-Sitemap-Editoren/ Generatoren
    Sichmaschine für die eigene Seite
  • Google bietet eine einfache Möglichkeit für eine Suchfunktion für die eigene Domain: Suchbegriff an Google schicken mit dem Zusatz " site:name-der-apotheke.de" (Google Site Search Operator)
    - z.B. https://www.google.com/search?q=Öffnungszeiten+site:name-der-apotheke.de
    - Vorteil: Keine Datenschutzprobleme
  • Google bietet mit "Programmable Search Engine" auch eine integrierbare Suchmaschine mit Ausgabe auf der eigenen Domain (mit Werbung oder gegen Gebühr werbefrei). CAVE: Evt. Anforderungen des Datenschutzes beachten.
  • Andere Suchmaschinen-Anbieter bieten ähnliche Möglichkeiten an.

    Shops


    - ab dem 29.06.2025 dürfen Waren nicht mehr über Plattformen verkauft werden, die nicht barrierefrei sind -
  • Ein Shop auf der eigenen Domain muss auch als Einbindung von Drittanbietern barrierefrei sein.
  • Ein eigener Shop auf einer anderen Domain, z.B. auf einer Plattform, muss barrierefrei sein.
  • Der Checkout-Prozess muss ebenfalls barrierefrei sein
  • Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen müssen ebenfalls barrierefrei sein (inkl. "Ich bin kein Roboter", siehe unter CAPTCHA). [WCAG 5.2.3 Vollständiger Prozess]
  • Seiten, die auf den eigenen Shop auf einer anderen Domain verlinken, müssen nicht barrierefrei sein. [Ausführungen]. CAVE: Andere Auffassung existiert.
  • Neben dem Portalbetreiber kann auch der Händer abgemahnt werden. [Ausführungen] (vergl. auch z.B. die Amazon-Apotheken-Abmahnungen in Bezug auf den Datenschutz)
  • Siehe unter "Zuwiderhandlungen" ➜ "Abmahnrisiko bei nicht barrierefreien Portalen"

    Stadtplan-Verlinkung

  • Verlinkung zu Google Maps mit der Anzeige des Apothekennamens über der Standortflagge:
  • 1. Bei Googel Business anmelden und Unternehmensprofil erstellen
  • 2. https://www.google.com/maps/search/?api=1&query=Apothekennamen,Straße HausNr.,PLZ Ort (Leerzeichen durch %20 ersetzen)
  • Bsp.: https://www.google.com/maps/search/?api=1&query=Mustermann%20APOTHEKE,Musterstr.%20HausNr,PLZ%20Berlin

    Tastaturnavigation


    Vorgeschriebene Tastaturnavigation:
  • Mit der [TAB]- Taste müssen alle Elemente ansteuerbar sein. Gilt auch für das Ausfüllen von Formularen.
  • Die Navigation muss nur mit der Tastatur ohne Maus und ohne Touch möglich sein - auch bei inaktiviertem CSS.
  • Ausgeklappte/ Eingeblendete Elemente müssen mit der Tastatur auch wieder geschlossen werden können, z.B. mit [Esc] (= Verlassen von Droptools mit ESC).
  • Dies gilt auch für vorgelagerte Elemente (wie Cookie-Zustimmungen) und Einblendungen.
  • Ab WCAG Version 2.2 müssen auch Aktionen mit Wisch- und Ziehbewegung mit der Tastatur und Antippen bedienbar sein WCAG 2.5.7 Ziehende Bewegungen[Erkl.]. Die Version 2.2 ist noch nicht verbindlich.
  • Hinweis: Mit der [Tab]-Taste werden automatisch alle Link-Elemente <a></a> und <button></button> detektiert, unabhängig von einem onclick-Befehl in <button>
  • Hinweis: Die Navigation muss nicht auf jeder Unterseite vorhanden sein (ein Menü-Verweis ist ausreichend). Andererseits muss die Navigation auf jeder Seite, auf der sie erscheint, alle Menüpunkte in der gleichen Reihenfolge enthalten. Neue Menüpunkte dazwischen sind erlaubt. 3.2.3 Konsistente Navigation[Erkl.]
  • Hinweis: Die Navigation muss auf jeder Seite barrierefrei sein.
  • Dropdown-Menüs sind weiter erlaubt, solange sie sich mit der Tastatur bedienen lassen.
    Im sichtbaren Bereich:
  • Ab WCAG Version 2.2 müssen fokussierte Elemente im sichtbaren Bereich sein. (Fokussierte Elemente müssen dabei nicht vollständig im sichtbaren Bereich sein. Dies ist nur für Behörden vorgeschrieben). (2.4.11)
  • CAVE: Auch die Rückwärtsnavigation mit der Tastatur prüfen [Shift] + [Tab]
  • CAVE: Bei fixiertem Header mit position:fixed oder position:sticky werden mit der Tastatur fokussierte Elemente evt. durch den fixierten Header verborgen, sofern dies scripttechnisch nicht ausgeglichen wird.
  • CAVE: Ebenso werden mit der Tastatur fokussierte Elementen, die größer als das Fenster sind, oben durch den fixierten Header verborgen, sofern dies scripttechnisch nicht ausgeglichen wird.
  • Script: z.B. Scrollhöhe gegen offsetTop des Elements abgleichen und dann die Scrollhöhe verändern. scrollIntoView() ist nicht zielführend, da der vom Header verborgene Bereich mit zum sichtbaren Bereich zählt.
  • Mit der CSS-Pseudoklasse :focus-visible könnten CSS-Eigenschaften nur bei Tastaturbedienung festgelegt werden, damit ist eine Unterscheidung zwischen Tastatur und Maus-Ansteuerung möglich.
    Deutliche Fokussierung:
  • Die angesteuerten Elemente müssen deutlich als fokussierte Elemente erscheinen (z.B. deutliche Umrandung, etc.. ). Die Umrandung kann mit CSS verstärkt werden (border Eigenschaften bei onfocus von <a> und <button>)
  • Eine reine Farbänderung ist nicht ausreichend (siehe unter "Link-Gestaltung")
  • Mit :focus-visible könnten Fokus-Eigenschaften nur bei Tastaturbedienung festgelegt werden.
  • CAVE: Bei größeren Bildern/ Elementen erscheint die Umrandung z.T. nur im unteren Bereich (Schrifthöhe) und ist damit ohne Scollen nicht sichtbar.
    ➜ Statt <a><img></a>: Schachtelung mit <button onclick=f() ><img></button>
  • CAVE: Schachtelung mit <a><button></button></a> führt zu Doppelfokussierung (erst von <a>, dann von <button>)
  • CAVE: Bei Schachtelung mit DIV: Bei ausgeschaltetem CSS: Untereinander, statt nebeneinander: <a><div style='display:inline-block'><div style='height:100%'><img></div></div></a>
  • Fokussierte Elemente müssen nur bei Tastaturnavigation deutlich als fokussierte Elemente erscheinen [WCAG WCAG 2.4.7 Fokus sichtbar[Erkl.]
  • Es existieren keine weiteren genauen Vorgaben für Unternehmen. Die Mindestumrandung von 2px gilt nur für Behörden und erst ab WCAG Version 2.2, die noch nicht verpflichtend ist [WCAG WCAG 2.4.13 Erscheinungsbild des Fokus[Erkl.]
  • Siehe auch unter "Fokussierung"
    Unterscheidung Maus-/ Tastaturnavigation:
  • mit mousemove kann eine Mausnavigation festegestellt werden
  • mit keydown kann eine Tastaturnavigation festegestellt werden (CAVE: Nicht mit keypress - wird nur bei Buchstaben, nicht bei [Tab] ausgelöst)
  • Bsp.:
    function f_onload{ window.addEventListener("mousemove",f_maus,0); window.addEventListener("keydown",f_tastatur,0); } window.onload = f_onload;
    function f_maus(){ Maus = 1; Tastatur = 0; }
    function f_tastatur(){ Maus = 0; Tastatur = 1; }
    Vermeidung von Mehrfachfokussierung:
  • CAVE: Mauseffekte müssen bei Tastaturnavigation aufgehoben werden und andersherum, damit nicht gleichzeitig 2 Elemente als fokussiert erscheinen.
  • CAVE: Wird durch einen Mauseffekt ein Element in den Fokus gesetzt und durch Tastaturnavigation die Seite gescrollt, springt der Fokus automatisch in das Element, das vom Cursor berührt wird.
  • Scripttechnisch: Z.B. bei onfocus oder keydown eine Variable setzen, mit der anschließend Mauseffekte geblockt werden können. Zurücksetzung z.B. mit mousemove().
  • Bei Verzicht auf Mauseffekte existiert das Problem nicht.

    Telefonnnummern

  • Es wird dazu geraten, Telefonnummern in Zweier-Blöcken, statt als mehrstellige Zahl anzugeben, damit diese gut vorlesbar sind [Ausführungen]
  • Diese Darstellung ist abweichend von DIN 5008
  • Die Leerzeichen lassen sich z.B. mit CSS (font-size) auf 1px reduzieren, damit kann z.B. das Vorlesen der Vowahl als einzelne Zahlen erzwungen weden.
    Bsp: 030 als 0 3 0
  • Es ist keine Verlinkung als sofortwählbare Telefonnummer vorgeschrieben (<a href="tel:+4930...)
  • Bei Formularen: <input type="tel" ....

    Terminbuchungen


    - ab dem 29.06.2025 dürfen Terminbuchungen nicht mehr über Systeme angeboten werden, die nicht barrierefrei sind -
  • Terminbuchungen werden als digitale Dienstleistung eingestuft (siehe unter "Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr")
  • Terminbuchungen auf der eigenen Domain müssen auch als Einbindung von Drittanbietern barrierefrei sein.
  • Terminbuchungsmöglichkeiten auf einer anderen Domain müssen barrierefrei sein.
  • Seiten, die auf Terminbuchungsmöglichkeiten auf einer anderen Domain verlinken, müssen ebenfalls barrierefrei sein (im Gegensatz zur Verlinkung auf den eigenen Shop). [Ausführungen]. Andere Auffassung existiert.
  • Neben dem Drittanbieter kann auch der Händer abgemahnt werden. [Ausführungen] (vergl. auch z.B. die Amazon-Apotheken-Abmahnungen in Bezug auf den Datenschutz)
  • Siehe unter "Zuwiderhandlungen" ➜ "Abmahnrisiko bei nicht barrierefreien Portalen"

    Unerwartete Ereignisse

  • Unerwartete Ereignisse sind verboten [WCAG 3.2 Vorhersehbar und WCAG 5.2.5 Nicht störend]
  • Siehe auch unter "Einblendungen"
  • Siehe auch unter "Wechselnde Inhalte"
  • Siehe unter "Cookie-Zustimmung"
  • Siehe unter "Animationen"
    Beispiele:
  • Keine Aktionen, die nicht vom Bediener ausgelöst werden
  • Keine unerwartete Einblendungen (Werbeeinblendungen, Hinweise, etc.)
  • Keine zeitverzögerte Einblendung der Cookie-Zustimmung
  • Keine wechselnden Inhalte bei Fokussierung von Elementen (inklusive onmouseenter)
  • Keine automatische Aktualisierung der Seite
  • Kein unvorhersehbares Springen der Seite nach Betätigung von Bedienelementen, z.B. an den Seitenanfang
  • Keine automatische Verschiebung des Fokus
  • Keine plötzliche Bewegung von ansonsten statischer Werbung oder Hinweiselementen
    Fokussierte in den sichtbaren Bereich verschieben:
  • Fokussierte Elemente müssen ab WCAG Version 2.2 zumindest teilweise im sichtbaren Bereich sein und dürfen nicht durch Einblendungen (z.B. Cookie-Zustimmung) überdeckt werden (WCAG 2.4.11, noch nicht verbindlich)
  • Fokussierte Elemente müssen nicht vollständig im sichtbaren Bereich sein (gilt nur für Behörden ab WCAG Version 2.2)
  • Damit ist die Verschiebung von fokussierten Elementen in den sichtbaren Bereich erlaubt, für Behörden sogar vorgeschrieben, auch wenn es sich um kein vom Nutzer ausdrücklich ausgelöstes Ereignis handelt

    Unternehmenspräsentation

  • Nach § 20 (3) ApBetrO besteht Pflicht zur einer Unternehmens­präsentation.
  • Digitale Dienstleistungen müssen nicht in der Unternehmens­präsentation nach § 20 (3) ApBetr aufgeführt sein.

    Verlinkung ohne <a> und ohne Javascript

  • Evt. ist es sinnvoll, auf Javascript bei Weiterleitungen zu verzichten, da nicht ausgeschlossen ist, dass manche Browser derartige Weiterleitungen blockieren oder eine Bestätigung anfordern.
  • Mit Formaction sind Verlinkungen ohne <a> und ohne Javascript (onclick) möglich:
  • <form><button formaction="link1.html" ></button><button formaction="link2.html" ></button></form>

    Vergrößerbarkeit

  • Die Seite muss noch bei einer Vergrößerung von 200 % lesbar und navigierbar sein WCAG 1.4.4 Textgröße ändern[Erkl.]
  • Die Vergrößerbarkeit mittels der Zoom-Funktion des Browsers ist ausreichend
  • Das Einfügen eines extra Bedienelementes zur Vergrößerung ist nur für Behörden vorgeschrieben
    Ausnahmen:
  • Bilder und andere Nicht-Text-Inhalte müssen nicht vergrößerbar sein, auch wenn diese Text enthalten
  • Bildunterschriften müssen nicht vergrößerbar sein
  • Logos und andere Bilder von Texten (z.B. nach grafischer Bearbeitung) müssen nicht vergrößerbar sein
    Meta Viewport user-scalable und maximum-scalable:
  • Meta Viewport user-scalable:
    - "user-scalable" am besten nicht verwenden = keine Einschänkung der Vergrößerbarkeit
    - user-scalable=yes oder 1 = keine Einschänkung der Vergrößerbarkeit
    - user-scalable=2 = maximal 200 % vergößerbar (2fach), besser mind. "5" (500 %/ 5 fach) vergrößerbar)
    - Werte kleiner als 1 erfüllen nicht die Barrierefreiheit (0 = nicht vergrößerbar)
    - user-scalable=no erfüllt nicht die Barrierefreiheit (= nicht vergrößerbar)
    - Ausführungen
  • Meta Viewport maximum-scalable:
    - "maximum-scalable" am besten nicht verwenden = keine Einschänkung der Vergrößerbarkeit
    - Werte kleiner als 3 erfüllen nicht die Barrierefreiheit
    - Ausführungen
    Seitliches Scrollen:
  • CAVE: Seitliches Scrollen ist ebenfalls zu vermeiden. Wird die maximale Bildgröße auf 100 % der Fensterbreite begrenzt, sind Bilder u.U. nicht 200 % vergrößerbar.
  • Unklar, ob die Vergrößerbarkeit oder das Vermeiden von seitlichem Scrollen Vorrang hat. Laut WCAG ist beides für Bilder nicht vorgeschrieben.
    Testmöglichkeit:
  • [Strg] und Scrollrad der Maus bewegen
  • [Strg] und [+] klicken bis zur gewünschten Vergrößerung
  • Je nach Browser: Menü ➜ Zoom ➜ Vergrößern

    Videos und Audiodateien

  • Videos benötigen Untertitel.
  • Videos mit rein visuellen Handlungen benötigen eine Audiodeskription oder Volltextalternative.
  • Audiodateien benötigen einen Transkript.
  • Es gibt weitere Vorschriften, z.B. für die Bedienelemente
  • Die Mindestgröße für Bedienelemente von 24 x 24 px
    gilt auch für Video-/ Audiobedienelemente ab der WCAG Version 2.2 (noch nicht verbindlich)
  • Videos, die länger als 5 Sekunden dauern, müssen ausstellbar sein.
  • WCAG 2.2.2 Pausieren, beenden, ausblenden[Erkl.]
    Video-Minimierung:
  • Verschwindet ein Video aus dem sichtbaren Bereich und erscheint darauf minimiert als Einblendung, könnte es sich um ein nicht zulässiges unverwartetes Ereignis gemäß 3.2 Vorhersehbar WCAG handeln.
  • Einblendungen müssen per Tastatur auch wieder geschlossen werden können, z.B. mit [Esc] (siehe unter "Einblendungen")
  • Cave: Die Bedienelemente müssen auch in der minimierten Version der Mindestgröße entsprechen (siehe unter "Bedienelemente - Mindestgröße") (Gültig erst ab WCAG Version 2.2, die noch nicht verbindlich ist)
    Ausnahmen für ältere Videos und Audiodateien:
  • Videos und Audiodateien, die vor dem 28.06.2025 ins Netz gestellt wurden, müssen nicht aktualisiert werden, auch nicht bei Aktualisierung der Seite (§ 1 (4) 1. BFSG)
  • CAVE: Entscheidend ist das Veröffentlichungsdatum, nicht das Erstellungsdatum des Videos oder das Upload-Datum des Videos in das Internet-Verzeichnis.

    Vorbestellmöglichkeit

  • Spezielle Kontaktformulare, z.B. Vorbestellmöglichkeiten, gelten als digitale Dienstleistung [Ausführungen]
  • Allgemeine Kontaktformulare und Newsletter-Anmeldungen gelten nicht als digitale Dienstleistung
  • Siehe auch unter "Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr"

    Vorhersehbarkeit

  • Siehe unter "Unerwartete Ereignisse"

    Vorlesbarkeit

  • Die Vorlesbarkeit wird durch § 4 WCAG vorgeschrieben. Zu den "assistierenden Techniken" zählen u.a. Screenreader.
  • Die Erklärung zur Barrierefreiheit muss in einer "akkustisch wahrnehmbaren Form" bereitgestellt werden [S. 80 Amtliche Begründung zum BFSG]
  • Die Vorlesbarkeit bezieht sich auf die Vorlesbarkeit mit Vorlesefunktionen, nicht auf die Leseansicht (z.B. in Firefox mit F9 aufrufbar)
  • Nicht gefordert wird, dass die Seite auch als Leseansicht aufrufbar ist. Bei Seiten mit Bedienelementen ist somit keine reine Textversion erforderlich, solange die Seite vorlesbar ist.
  • Angebote, die nur grafisch dargestellt sind, müssen vorlesbar sein, da dies ein Hauptanliegen von der Seite sein dürfte
  • Alternativen: ALT-Texte oder zusätzliche Textversion
  • Links müssen aussagekräftig sein
  • Genderverbot mit Sonderzeichen (siehe unter Genderverbot) zur Sicherstellung der Vorlesbarkeit
  • CAVE: Z.T. beginnen Vorlesefunktion bei <h1>, somit am Seitenanfang am besten <h1>
  • Keine Pflicht zur Einfügen eines extra Bedienelementes für eine Vorlesefunktion
  • Für fette Schrift als HTML-Tag <b> und nicht <strong> benutzen, es sei denn, der gefettete Teil soll beim Vorlesen besonders betont werden.
  • Siehe auch unter "Zitate"
    Schreibweise von Telefonnummern:
  • Siehe unter "Telefonnummern"
    Testmöglichkeiten
  • Edge: Rechte Maustaste ➜ Laut vorlesen. Oder: Menü (3-Punkte-Symbol rechts oben) ➜ Weitere Tools ➜ Laut vorlesen

    WCAG

  • Siehe unter Checklisten

    Wechselnde Inhalte


    Keine wechselnde Inhalte bei Fokussierung
  • Rechtsgrundlage: WCAG 3.2.1[Erkl.]
  • Keine wechselnden Inhalte bei Fokussierung von Elementen (inklusive onmouseenter)
  • Allerdings scheint es zulässig, dass z.B. bei Fokussierung eines Icons zusätzlich eine Erklärung eingeblendet wird, wobei das Icon weiter sichtbar bleibt.
  • Weiterhin erlaubt: Dropdown-Menüs (Erscheinen von Menü-Unterpunkten bei onmouseenter)
    Keine zeitlich begrenzten Inhalte
  • Zeitlich begrenzte Inhalte inklusive wechselnde Werbebanner und Laufschriften sind nicht barrierefrei.
  • Einblendungen dürfen nicht von selbst verschwinden
  • Weiterhin erlaubt: Dropdown-Menüs (Verschwinden von Menü-Unterpunkten bei onmouseleave)
  • Siehe auch unter "Animationen"
  • Siehe auch unter "Einblendungen"
  • Siehe auch unter "Unerwartete Ereignisse"

    Weiterhin erlaubt

  • Scriptsprachen (Javascript, JQuery, etc.) scheinen kein Barrierehemmnis darzustellen. Javascript ist plattformunabhängig.
  • Die Seitengröße (Datenmenge in KByte) scheint kein Barrierehemmnis darzustellen, sofern es sich nicht um eine unangemessene Dateigröße handelt.
  • Verschiedene HTML-Tags wurden bis jetzt nicht abgeschafft, wie z.B. <b></b>
  • Dropdown-Menüs (Droptools) sind weiter erlaubt, solange sie sich mit der Tastatur bedienen lassen.
  • Animationen (inkl. Videos), die max. 5 Sekunden dauern, ohne Ausstellmöglichkeit, damit auch sich bewegende oder runterzählende Preise (siehe unter "Preisangaben")
  • Animationen (inkl. Videos), die länger als 5 Sekunden dauern, mit Ausstellmöglichkeit
  • Videos ohne Untertitel, wenn dies vor dem 28.06.2025 veröffentlicht wurden
  • Links auf andere Domains und andere Formate (z.B. PDF) ohne gesonderte Kennzeichnungspflicht.
  • Seitengestaltung mit unsichtbaren Images (CAVE: Mit leerem ALT-Tag)
  • Nicht vergrößerbare Bildunterschriften
  • Frei wählbare Schriftgröße und Schriftart
  • Blocksatz statt Flattertext (Flattertext erwünscht, aber nicht vorgeschrieben)
  • Zwei- oder mehrspaltiges Layout (Einspaltiges Layout erwünscht, aber nicht vorgeschrieben)
  • Zeilenlänge größer 80 Zeichen (max. 80 Zeichen (inkl. Leerzeichen) erwünscht, aber nicht vorgeschrieben)
  • Die 6 Vorgaben von WCAG Version 2.2 (Stufe AA) sind noch nicht verbindlich, solange EN 301 549 noch auf 2.1 verweist:
    - Mindestgröße von Bedienelementen (2.5.8)
    - Fokussierte Elemente müssen im sichtbaren Bereich sein. (Fokussierte Elemente müssen dabei nicht vollständig im sichtbaren Bereich sein. Dies ist nur für Behörden vorgeschrieben). (2.4.11)
    - Tastaturbedienbarkeit von Zieh- und Wischaktionen (2.5.7)
    - CAPTCHA ("Ich bin kein Roboter") ohne kognitiven Test (z.B. ohne Rechenaufgabe) (3.3.8)
    - Keine zu wiederholenden Eingaben derselben Information bei Formularen (3.3.7)
    - Platzierungsvorgabe für Hilfeknopf (z.B. ein Chat-Abgebot bei Fragen) (3.2.6)

    Werbebanner

  • Siehe unter "Einblendungen" und "Animationen" und "Wechselnde Inhalte"
  • Siehe unter "Unerwartete Ereignisse"

    Zitate

  • Zitate mit den gängigen HTML-Tags für Zitate einbinden.
  • Bei der Verwendung von Anführungszeichen gibt es keine Vorschrift. Somit scheinen alle Varianten erlaubt, solange die Vorlesbarkeit gewährleistet bleibt.

    Seitliches Scrollen

  • Seitliches Scrollen soll zwar vermieden werden, ist aber nach den WCAG nicht verboten.

    Zuwiderhandlungen


    Abmahnrisiko:
  • Laut § 14 (1) 2. BFSG dürfen ab dem 29.06.2025 nur noch barrierefreie Dienstleistungen angeboten werden, wenn Pflicht zur Barrierefreiheit besteht.
  • Damit drohen evt. Abmahnungen mit Aufforderungen, gesetzeswidrige Seiten nicht weiter zu betreiben, was kurzfristiges Abschalten zur Folge haben könnte [Ausführungen]. Nach anderer Auffassung darf evt. nicht abgemahnt werden [Ausführungen].
  • Andererseits schreibt § 14 (4) Satz 1 BFSG bei Dienstleistungen die Beseitigung der Mängel und keine Marktrücknahme wie bei Produkten vor (§ 11 (2) Satz 2) BFSG
    Abmahnrisiko bei nicht barrierefreien Portalen:
  • Digitale Dienstleistungen dürfen nur auf barrierefreien Portalen angeboten werden. Neben dem Portalbetreiber kann auch der Händler abgemahnt werden. Damit sind evt. Massenabmahnungen möglich. [Ausführungen] (vergl. auch z.B. die Amazon-Apotheken-Abmahnungen in Bezug auf den Datenschutz)
  • Absicherung dürfte über die Erklärung zur Barrierefreiheit des Portals möglich sein.
  • Eine fehlende Erklärung zur Barrierefreiheit des Portals dürfte bereits selber ein Verstoß sein, da selbst bei unzumutbar hohem Aufwand eine Erklärung zur Barrierefreiheit Pflicht ist.
    Behördliche Maßnahmen:
  • Gemäß der Leitlinie des BAMS, S. 12, Punkt 2. hat die Behörde abgestuft vorzugehen:
  • Die Aufsichtsbehörde muss zunächst eine Aufforderung zur Beseitigung der Barrieren erlassen.
  • Erst danach können Geldstrafen verhängt werden und danach die Abschaltung des Internetangebotes.
    Meldepflichten:
  • Lt. Leitlinie des BMAS besteht zudem eine Meldepflicht von Barrieren, sofern Barrierefreiheit zu erfüllen ist (S. 11: "Was ist zu tun, wenn eine Dienstleistung einmal nicht die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt?").
  • Ebenso besteht Meldepflicht bei Inspruchnahme der Ausnahme wegen unverhältnismäßiger Belastung (Siehe unter "Ausnahme bei hohem Aufwand")
  • Da sich die Marktaufsichtbehörde noch in Gründung befindet, besteht noch keine Möglichkeit, der Meldepflicht nachzukommen.
  • Besteht Pflicht zur Barrierefreiheit und wird diese bis zum 29.06.25 nicht umgesetzt, muss eine Erklärung für Barrierefreiheit online gestellt werden, in der die bestehenden Barrieren zu nennen sind (Anlage 3, 1. c) BFSG). Ebenso bei der Inspruchnahme der Ausnahme wegen unverhältnismäßiger Belastung (Siehe unter "Ausnahme bei hohem Aufwand").