Austausch bei Nichtlieferbarkeit [Stand: 14.04.24]


§ 129 (2a) SGB V: "(2a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis 5 und 8 und dem Rahmenvertrag nach Absatz 2 können Apotheken bei Nichtverfügbarkeit eines nach Maßgabe des Rahmenvertrags nach Absatz 2 abzugebenden Arzneimittels dieses gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen. [...] Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern hierdurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird:

1. die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung maßgeblichen Messzahl,

2. die Packungsanzahl,

3. die Abgabe von Teilmengen aus der Packung eines Fertigarzneimittels, soweit die verordnete Packungsgröße nicht lieferbar ist, und

4. die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen."


 

CAVE:
  • Gilt nur für Arzneimittel, nicht für Medizinprodukte

    CAVE:
  • Bei Nichtlieferbarkeit darf nur mit gleicher oder austauschbarer Darreichungsform substituiert werden (§ 129 (1) Satz 2 SGBV)
  • Ausnahme: Bei Artikeln der Dringlichkeitsliste Kinderarzneimittel
  • Austauschbare Darreichungsformen

  • Austauschbare Darreichungsformen werden vom G-BA festgelegt (§ 129 (1a) Satz 1 SGBV)
  • G-BA Liste austauschbarer Darreichungsformen: Anlage VII zur AM-RL G-BA
  • CAVE: Existiert für den Wirkstoff keine G-BA-Darreichungsformen-Austauschbarkeits-Festlegung: Retaxrisiko bei anderer Darreichungsform, z.B. FTA gegen UTA oder TAB gegen KAP, etc.
  • CAVE: Nullretaxrisiko bei Verstoß

    Neues Rezept erfoderlich - weiterhin Nullretax-Risiko

  • Aut-idem-Rezept nicht lieferbar
  • Austauschverbotsartikel nicht lieferbar
  • Andere (nicht austauschbare) Darreichungsform (außer bei Dringlichkeitsliste Kinderarzneimittel)
  • Überschreitung der verordneten Wirkstoffmenge
  • Anderer Arzneistoff
  • Rezeptur statt FAM (außer bei Dringlichkeitsliste Kinderarzneimittel)
  • Kein Arzneimittel, sondern Medizinprodukt