Auseinzelung (Abrechnung von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen) [Stand: 18.04.24]
Auseinzeln: Nur zulässig bei Nichtlieferbarkeit (§ 129 (2a) 3. SGB V) und Nichtlieferbarkeit kleinerer Packungen (Vertrag DAV/ GKV) = Kein Auseinzeln, wenn Stückelung möglich.
Gilt nicht bei der Verordnung gelöschter Artikel oder Verordnung von Jumbopackungen
Gilt nicht für Medizinprodukte (z.B. Macrogol SO-Artikel, etc.), Trink- und Sondennahrung/ Enterale Ernährung (Fresubin & Co)
Auseinzelungs-Verbot bei BtM
Auseinzelungs-Verbot bei Mengen < N1
Keine Auseinzelungspflicht bei Nichtlieferbarkeit
Auseinzeln auch aus Kombipackungen erlaubt
Taxierung:
Abgabe der verordneten Menge durch Auseinzelung mit Beipackzettel
Abverkauf der abgegebenen Packungsgröße der tatsächlich abgegebenen Firma. Die Preisdifferenz zur Großpackung wird nicht erstattet, aber Abgabe der Restmenge ebenfalls so möglich.
Zuzahlung der abgegebenen Packungsgröße
Securpharm-Ausscannung der Großpackung
Papierrezepte: Sonder-PZN 02567024 + Faktor 2, 3 oder 4
Papierrezepte: Händischer Vermerk: TMA (für TeilMengenAbgabe)
eRezept: Manuelles Nachtragen der Großpackungs-Charge
eRezept: Doku | Schlüssel 12 (Freitext) | Vermerk: TMA
"TMA" fehlt im Vermerk: Kein Retaxgrund
Bei Artikeln der Dringlichkeitsliste Kinderarzneimittel: Zusätzlich Kürzel DL
Beispiel
Fachartikel:
05.02.24: Auseinzeln: Neues Kürzel für Teilmengenabgabe (Die PTA in der Apotheke, Linda Kämpf)
➽ Schlau im HV