Auseinzelung (Abrechnung von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen) [Stand: 18.04.24]

  • Auseinzeln: Nur zulässig bei Nichtlieferbarkeit (§ 129 (2a) 3. SGB V) und Nichtlieferbarkeit kleinerer Packungen (Vertrag DAV/ GKV) = Kein Auseinzeln, wenn Stückelung möglich.
  • Gilt nicht bei der Verordnung gelöschter Artikel oder Verordnung von Jumbopackungen
  • Gilt nicht für Medizinprodukte (z.B. Macrogol SO-Artikel, etc.), Trink- und Sondennahrung/ Enterale Ernährung (Fresubin & Co)
  • Auseinzelungs-Verbot bei BtM
  • Auseinzelungs-Verbot bei Mengen < N1
  • Keine Auseinzelungspflicht bei Nichtlieferbarkeit
  • Auseinzeln auch aus Kombipackungen erlaubt
    Taxierung:
  • Abgabe der verordneten Menge durch Auseinzelung mit Beipackzettel
  • Abverkauf der abgegebenen Packungsgröße der tatsächlich abgegebenen Firma. Die Preisdifferenz zur Großpackung wird nicht erstattet, aber Abgabe der Restmenge ebenfalls so möglich.
  • Zuzahlung der abgegebenen Packungsgröße
  • Securpharm-Ausscannung der Großpackung
  • Papierrezepte: Sonder-PZN 02567024 + Faktor 2, 3 oder 4
  • Papierrezepte: Händischer Vermerk: TMA (für TeilMengenAbgabe)
  • eRezept: Manuelles Nachtragen der Großpackungs-Charge
  • eRezept: Doku | Schlüssel 12 (Freitext) | Vermerk: TMA
  • "TMA" fehlt im Vermerk: Kein Retaxgrund
  • Bei Artikeln der Dringlichkeitsliste Kinderarzneimittel: Zusätzlich Kürzel DL
  • Beispiel
    Fachartikel:
  • 05.02.24: Auseinzeln: Neues Kürzel für Teilmengenabgabe (Die PTA in der Apotheke, Linda Kämpf)

    Schlau im HV